ASVG § 19
Selbstversicherung in der Unfallversicherung.
§ 19.
(1)In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt:
1.
selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
2.
mit Zustimmung der/des selbständig Erwerbstätigen deren/dessen Ehegatte/Ehegattin, deren/dessen eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in ihrem/seinem Betrieb tätig sind.
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 106/2024)
(2)Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
(3)Die Selbstversicherung endet
1.
mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
2.
mit dem Tage des Austrittes;
3.
wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.