ASVG § 117
Leistungen
§ 117.
Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1.
Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 132a und 132b);
2.
aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 133 bis 137), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 151) oder Anstaltspflege (§§ 144 bis 150);
3.
aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der geminderten Arbeitsfähigkeit: Krankengeld (§§ 138 bis 143) oder Rehabilitationsgeld (§ 143a);
3a.
aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand: Wiedereingliederungsgeld (§ 143d);
4.
aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:
a)
ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 159);
b)
Heilmittel und Heilbehelfe (§ 160);
c)
Pflege in einer Krankenanstalt (§ 161);
d)
Wochengeld (§ 162).
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. Nr. 588/1981)
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 609/1987)
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das Krankengeld soll den Verdienstentgang ausgleichen, den Sie durch Ihre Arbeitsunfähigkeit erleiden, und Ihren Unterhalt sichern. Deshalb steht es Ihnen nur so lange zu, wie Sie wegen der Krankheit arbeitsunfähig sind.