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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 20.07.2024

ASVG § 431

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen § 431. (1)Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 424 hinzuweisen. (2)Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese 1. im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau, 2. in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung, 3. in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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