ASVG § 431
Angelobung der Versicherungsvertreter/innen
§ 431.
(1)Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 424 hinzuweisen.
(2)Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese
1.
im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
2.
in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
3.
in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses
bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.