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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2020

ASVG § 441g

Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Dachverbandes § 441g. Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte Vertreter/innen sind an den Sitzungen der Konferenz und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 436 ist entsprechend anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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