ASVG § 471i
Träger der Krankenversicherung
§ 471i.
Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.