Zum Inhalt springen
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 20.07.2024

ASVG § 471i

Träger der Krankenversicherung § 471i. Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail