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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.07.2025

ASVG § 810

Schlussbestimmung zu Art. 28 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025 § 810. (1)Es treten in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, in Kraft: 1. mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag die §§ 31c Abs. 2 und Abs. 3 Z 3a sowie 108h Abs. 1a; 2. mit 1. Jänner 2026 § 33 Abs. 1a Z 1. (2)Es treten außer Kraft: 1. mit Ablauf des Tages der Kundmachung die §§ 31c Abs. 2 Z 1 und 808 Abs. 3; 2. mit 1. April 2026 § 31c Abs. 5 Z 2. (3)Der Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ist abweichend von § 5 Abs. 2 zweiter Satz für das Kalenderjahr 2026 nicht zu vervielfachen. (4)Abweichend von § 31c Abs. 2 ist für das Jahr 2026 von Beziehern und Bezieherinnen einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG kein e-card Service-Entgelt zu zahlen. (5)§ 108i ist in den Kalenderjahren 2026 und 2027 nicht anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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