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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 04.11.2025

ASVG § 816

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025 § 816. (1)Die §§ 42 Abs. 3 und 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. (2)Die vom Versicherungsträger nach § 44 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung festgesetzten Pauschalbeträge sind für den jeweiligen Erwerbszweig bis zur Neufestsetzung nach § 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025 weiterhin anzuwenden. (3)Abweichend von § 68 Abs. 1 verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, die auf die nach § 44 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung festgesetzten Pauschalbeträge überschreitenden Trinkgelder entfallen, mit 1. Jänner 2026, wenn der Versicherungsträger bis 30. September 2026 Pauschalbeträge nach § 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025 verlautbart. Dies gilt nicht für jene Erwerbszweige, für die eine entsprechende Verlautbarung nicht erfolgt. Gleiches gilt für die Verjährung des Rechts auf Einforderung der festgestellten Beitragsschulden nach § 68 Abs. 2.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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