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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.04.2026

ASVG § 271

Berufsunfähigkeitspension § 271. (1)Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn 1. die Berufsunfähigkeit (§ 273) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt, 2. kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 270a besteht, 3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und 4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) (3)§ 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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