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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.04.2026

ASVG § 282

Hinterbliebenenpensionen § 282. Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 257 bis 260.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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