Zum Inhalt springen
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.04.2026

ASVG § 327

Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung. § 327. Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach § 306 der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 324, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach § 325 oder nach § 326 besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach § 306 dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail