ASVG § 827
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2026
§ 827.
Die Überschrift zu § 32b sowie § 32b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.