OGH 8 ObA 48/19w
Worum es ging: Darf ich meine Kündigung selbst anfechten, wenn der Betriebsrat ablehnt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Haben Sie den Betriebsrat gar nicht um die Anfechtung Ihrer Kündigung ersucht, geht das Recht zur Anfechtung nicht auf Sie über. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich später herausstellt, dass der Betriebsrat einem solchen Ersuchen ohnehin nicht entsprochen hätte.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 18.07.2018, 30 Cga 65/18z-10
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.05.2019, 8 Ra 100/18m-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.01.2020
Geschäftszahl
8ObA48/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. T*, vertreten durch Sunder-Plaßmann Loibner & Partner, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Ö* AG, *, vertreten durch Mag. Dr. Christian Gepart, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2019, GZ 8 Ra 100/18m-18, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18. Juli 2018, GZ 30 Cga 65/18z-10, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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