OGH 8 ObA 27/20h
Worum es ging: Darf meine Sonderpension trotz eigener Regelung begrenzt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Der Gesetzgeber wollte Sonderpensionen einheitlich begrenzen. Deshalb können auch Leistungen als vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst gelten, die dort nicht ausdrücklich genannt sind, aber unter die entsprechende Zuständigkeitsregel fallen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 18.12.2019, 7 Ra 56/19p-9
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ASVG § 711 ZPO § 500a
Entscheidungstext
46 Absätze, 20.284 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Geschäftszahl
8ObA27/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R* S*, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 202,80 EUR und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2019, GZ 7 Ra 56/19p-9, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Juni 2019, GZ 9 Cga 17/19p-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie wie folgt lauten:
„1. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 202,80 EUR brutto samt 8,58 % Zinsen aus 16,90 EUR seit 1. 3. 2018, 8,58 % Zinsen aus 16,90 EUR seit 1. 4. 2018, 8,58 % Zinsen aus 16,90 EUR seit 1. 5. 2018, 8,58 % Zinsen aus 33,80 EUR seit 1. 6. 2018, 8,58 % Zinsen aus 16,90 EUR seit 1. 7. 2018, 8,58 % Zinsen aus 16,90 EUR seit 1. 8. 2018, 8,58 % Zinsen aus 16,90 EUR seit 1. 9. 2018, 8,58 % Zinsen aus 16,90 EUR seit 1. 10. 2018, 8,58 % Zinsen aus 16,90 EUR seit 1. 11. 2018, 8,58 % Zinsen aus 33,80 EUR seit 1. 12. 2018, 8,58 % Zinsen aus 16,90 EUR seit 1. 1. 2019 und 8,58 % Zinsen aus 16,90 EUR seit 1. 2. 2019 binnen 14 Tagen zu bezahlen, und es werde festgestellt, dass der der klagenden Partei laufend ausbezahlte Firmenpensionszuschuss, gemäß der Richtlinie für die Gewährung von rechtsverbindlichen Pensionszuschüssen an Arbeitnehmer der S* in der Fassung vom 30. 4. 1997, nicht zum Gesamtpensionseinkommen nach § 711 ASVG zähle und der Pensionszuschuss mit dem Prozentsatz der jeweiligen KV-Ist-Erhöhung zu valorisieren sei, wird abgewiesen.
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