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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.07.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 29/20k

Worum es ging: Bekomme ich Feiertagsentgelt, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, arbeiten Sie nicht während der Feiertagsruhe. Ein zusätzliches Entgelt für Feiertagsarbeit steht Ihnen für diese Arbeit deshalb nicht zu.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

33 Absätze, 6.520 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Geschäftszahl

9ObA29/20k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Frick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* L*, vertreten durch LIKAR Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei U* D*, vertreten durch Choč & Axmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, wegen 91,40 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2020, GZ 7 Ra 74/19k-11, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. September 2019, GZ 24 Cga 83/19v-7, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 169,75 EUR (darin 28,29 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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