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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.07.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 17 Ob 9/22f

Worum es ging: Was ist der Finanzierungsbeitrag bei einer Genossenschaftswohnung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Werden Finanzierungsbeiträge des Mieters bei der Berechnung des Entgelts abgezogen, zählen sie zum Mietzins. Es handelt sich um Vorauszahlungen auf den Mietzins, die einem bestimmten Zeitraum zugeordnet sind.

Scheidet ein Mieter aus einer Wohnung einer gemeinnützigen Bauvereinigung aus, steht ihm gegenüber der Bauvereinigung der gesetzliche Anspruch zu. Das gilt auch für einen Mieter, der erst nachträglich in den Mietvertrag eingetreten ist, und ebenso für dessen Erben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WGG Art. 1 § 17

Entscheidungstext

35 Absätze, 8.876 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.07.2022

Geschäftszahl

17Ob9/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Koch Jilek Rechtsanwälte Partnerschaft in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Dr. M*, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der C*, vertreten durch Choč & Axmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 21. Februar 2022, GZ 1 R 9/22y-32, womit das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 3. Dezember 2021, GZ 4 C 902/20x-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.040,48 EUR (hierin enthalten 340,08 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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