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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ASGG § 1

ERSTES HAUPTSTÜCK Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit § 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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