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Gesetze · ASGG

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

122 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 ERSTES HAUPTSTÜCK Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit § 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Arbeitsr
§ 2 § 2. (1)Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit n
§ 3 ZWEITES HAUPTSTÜCK I. Abschnitt – Zuständigkeit 1. Sachliche Zuständigkeit § 3. In erster Instanz sind die Lan
§ 4 2. Örtliche Zuständigkeiten 1. Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen § 4. (1)Für die im § 50 Abs. 1 genannten R 1
§ 5 § 5. (1)Für die im § 50 Abs. 2 genannten Rechtsstreitigkeiten, die sich auf den Zentralbetriebsrat oder den Ze 1
§ 5a § 5a. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Konzernvertretung (§§ 88a, 88b ArbVG) beziehen, sind nur die
§ 5b § 5b. (1)Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (§§ 177 bis 188 ArbVG), auf
§ 5c § 5c. (1)Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (§§ 215 bis 229 ArbVG), auf
§ 5d § 5d. (1)Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium, auf den SCE-Betriebsrat, au
§ 5e § 5e. (1)Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium oder das besondere Entsendun
§ 6 § 6. Ist im Inland keiner der in den §§ 4 und 5 genannten Gerichtsstände gegeben, so ist auch das Gericht örtl
§ 7 2. Unterabschnitt – Sozialrechtssachen § 7. (1)Für die im § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsst
§ 8 3. Gerichtsstand des Zusammenhanges § 8. (1)Wenn bei einem nach den §§ 4 bis 6 zuständigen Gericht eine Arbeit
§ 9 4. Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen § 9. (1)In Arbeits- und Sozialrechtssachen kann durch Par
§ 10 II. Abschnitt – Besondere Organisationsbestimmungen Ausübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit § 10. (1)S
§ 11 Zusammensetzung der Senate und die allgemeinen Aufgaben des Vorsitzenden § 11. (1)Die Senate der Landesgericht
§ 11a Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz; Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgeric
§ 11b Durchführung einzelner Tagsatzungen ohne fachkundige Laienrichter § 11b. (1)Ist auch nur einer der geladenen f
§ 12 Grundsätze der Senatsbildung § 12. (1)Die für die jeweilige Rechtsstreitigkeit zuzuziehenden fachkundigen Laie 1
§ 13 Abstimmung § 13. (1)Im Verfahren erster Instanz haben zuerst die fachkundigen Laienrichter ihre Stimme abzugeb
§ 14 Geschäftsverteilung § 14. Arbeits- und Sozialrechtssachen sind bei den Gerichtshöfen erster und zweiter Instan
§ 15 III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter Ehrenamt § 15. Das Am
§ 16 Stellung des fachkundigen Laienrichters § 16. (1)Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes un
§ 17 Amtsdauer der fachkundigen Laienrichter § 17. (1)Die fachkundigen Laienrichter werden für eine einheitliche Am
§ 18 Aufforderung zur Durchführung der Wahlen und zur Vorbereitung der Entsendungen § 18. (1)Ein Jahr vor Ablauf de
§ 19 Aktives Wahlrecht § 19. (1)Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (§§ 20 und 21 Abs. 1 bis 3) sowie die Zen
§ 20 Wahlkörper der Arbeitgeber § 20. (1)Wahlkörper der Arbeitgeber auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannt
§ 21 Wahlkörper der Arbeitnehmer § 21. (1)Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genan
§ 22 Wahlvorschläge § 22. (1)Die zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben den Wahlkörpern
§ 23 Wahl der fachkundigen Laienrichter § 23. Die Wahl der fachkundigen Laienrichter ist von den Wahlkörpern durchz
§ 24 Passives Wahlrecht § 24. Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die 1. das 24. Lebe
§ 25 Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften als Arbeitgeber § 25. (1)Der Bund, die L
§ 26 Anzahl und Zuordnung der fachkundigen Laienrichter § 26. (1)Je Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrecht
§ 27 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (der Entsendung) § 27. Das Wahlergebnis (die verfügte Entsendung) ist dem Präs
§ 28 Unvereinbarkeit § 28. Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht gleichzeitig 1. fachkundiger Laienrichter aus d
§ 29 Gelöbnis § 29. (1)Die zu fachkundigen Laienrichtern gewählten (entsandten) Personen haben vor ihrer ersten Ver
§ 30 Amtsenthebung § 30. (1)Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn 1. er nicht nach § 23
§ 31 Meldepflicht § 31. Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des
§ 32 Entschädigung § 32. Fachkundige Laienrichter haben Anspruch auf 1. Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sow
§ 33 Listen der fachkundigen Laienrichter – Einsichtsrecht § 33. (1)Die fachkundigen Laienrichter sind mit ihren Vo
§ 34 Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern § 34. Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden,
§ 36 DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen I. Abschnitt – Allgemeines Bezeichnung § 36. In Ausübung d
§ 37 Unrichtige Gerichtsbesetzung § 37. (1)Auch wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die §§ 11, 11b o 7
§ 38 Wahrnehmung von Unzuständigkeiten § 38. (1)Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Gerichte 5
§ 39 Verfahrensbesonderheiten § 39. (1)Das Verfahren ist besonders rasch durchzuführen; Ladungen und Entscheidungen 1
§ 40 Vertretung § 40. (1)Zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Personen sind: 1 2
§ 41 § 41. Läßt sich eine Partei durch eine ausgeschlossene (nicht zugelassene) Person vertreten, ohne selbst zur V
§ 42 Sachverständigengebühren § 42. (1)Einem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vor
§ 43 Kollektivrechtliche Normen § 43. (1)Die Behörde, bei der Kollektivverträge, Mindestlohntarife, zur Satzung erk 4
§ 44 Berufung und Rekurs § 44. (1)Die §§ 501 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden. (2)Hat das Erstgericht über einen S 1
§ 49 II. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen 1. Unterabschnitt – Allgemeines Grundsatz § 49. Für Arbeitsrechtssachen ge
§ 49a Zinsen § 49a. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1 4
§ 50 Gegenstand der Arbeitsrechtssachen § 50. (1)Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 1. zwisc 7
§ 51 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbegriff § 51. (1)Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind 6
§ 52 Rechtsnachfolge § 52. Der § 50 gilt auch für Fälle, in denen die Rechtsstreitigkeiten geführt werden 1. durch 1
§ 53 Parteifähigkeit und Klagslegitimation § 53. (1)Organe der Arbeitnehmerschaft sind, mit Ausnahme der Betriebs-, 3
§ 54 Besondere Feststellungsverfahren § 54. (1)In Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 können die parteifähigen Org 35
§ 55 Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten § 55. Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 zu Rech
§ 56 Mahnverfahren § 56. Die Bestimmungen über das bezirksgerichtliche Mahnverfahren sind anzuwenden. Der bedingte
§ 57 Wert des Streitgegenstandes § 57. Das Gericht ist nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle
§ 58 Kostenersatz und Gebühren § 58. (1)In Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 steht einer Partei ein Kostenersat 1
§ 58a Pauschalierter Aufwandersatz § 58a. (1)Der Anspruch auf pauschalierten Aufwandersatz nach dem Aufwandersatzges
§ 59 2. Unterabschnitt – Verfahren erster Instanz Verfahrensvereinfachungen § 59. (1)Anzuwenden sind die Bestimmung
§ 60 Teilurteil § 60. In Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, in denen auch andere A
§ 61 Wirkungen von Entscheidungen § 61. (1)Die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Gerich 8
§ 62 § 62. (1)Betreffen Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 namentlich bestimmte Arbeitnehmer, die nicht Partei s 1
§ 63 3. Unterabschnitt – Rechtsmittelverfahren Neuerungszulässigkeit im Berufungsverfahren § 63. (1)Nicht anzuwende 3
§ 64 III. Abschnitt – Sozialrechtssachen 1. Unterabschnitt – Allgemeines Grundsatz § 64. Für Sozialrechtssachen gel
§ 65 Gegenstand der Sozialrechtssachen § 65. (1)Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über 1. den Bestand, d 6
§ 66 Einteilung der Parteien § 66. (1)Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträg
§ 67 Verfahrensvoraussetzungen § 67. (1)In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die 5
§ 68 § 68. (1)Hat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Ver
§ 69 § 69. In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 1
§ 70 § 70. (1)In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 3 darf eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherun
§ 71 Wirkungen der Klage § 71. (1)Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8 die Klage recht
§ 72 Zurücknahme der Klage § 72. Für die Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten: 1. Der durch die Kla 2
§ 73 Zurückweisung der Klage § 73. Wird eine Klage erhoben, obwohl die in den §§ 67 bis 70 und § 72 Z 2 lit. d gena 2
§ 74 Vorfrage § 74. (1)Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 oder 6 bis 8 die Versicherungspflich 2
§ 75 Weitere Verfahrensbesonderheiten § 75. (1)Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterschein 1
§ 76 Prozeßnachfolge § 76. (1)In einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 oder 8 oder über die Kosteners
§ 77 Kostenersatzansprüche § 77. (1)Vorbehaltlich des Abs. 3 und des § 79 hat in einer Rechtsstreitigkeit zwischen 7
§ 78 Anrechnung § 78. Zahlungen, die der Versicherungsträger nach § 71 Abs. 2 oder 3, § 74 Abs. 2, § 89 Abs. 2 oder
§ 79 Gebührenansprüche von Versicherten § 79. (1)Ein Versicherter hat in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen gelte
§ 80 Gebührenfreiheit § 80. Schriften, Amtshandlungen und Vollmachten sind von den Gerichts-, Justizverwaltungs- un 1
§ 81 Verständigung vom Verfahrensausgang § 81. Eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache fü
§ 82 2. Unterabschnitt – Verfahren erster Instanz Klage § 82. (1)Die Klage hat ein unter Bedachtnahme auf die Art d
§ 83 Klagseinbringung § 83. Jeder Klage ist eine Ausfertigung des Bescheides des Versicherungsträgers in Abschrift
§ 84 § 84. In einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 kann der Versicherte die Klage bei demjen
§ 85 Klagebeantwortung § 85. (1)In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 hat der Vorsitzende dem
§ 86 Änderung der Klage § 86. In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostene 1
§ 87 Beweisverfahren § 87. (1)Vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Bewe 6
§ 88 Vorbereitende Beweisaufnahmen § 88. Beweisaufnahmen, die während der mündlichen Streitverhandlung nicht durchg
§ 89 Urteile § 89. (1)Urteile in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 8 können auch Leistungen aufer 1
§ 90 3. Unterabschnitt – Rechtsmittelverfahren § 90. (1)Für das Rechtsmittelverfahren gelten folgende Besonderheite
§ 91 Leistungsanspruch des Versicherten auf Grund eines Berufungsurteils § 91. (1)Soweit ein Urteil des Berufungsge
§ 92 VIERTES HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen Rechtsbelehrungen, Amtsbestätigungen, Vereinbarungen § 92. (1)In er
§ 93 Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen § 93. (1)Die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen
§ 94 § 94. (Anm.: Änderung des Amtshaftungsgesetzes)
§ 95 § 95. (Anm.: Änderung des Organhaftpflichtgesetzes)
§ 96 § 96. (Anm.: Änderung des ASVG)
§ 97 § 97. (Anm.: Änderung des IESG)
§ 98 FÜNFTES HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten § 98. (1)Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
§ 99 Aufhebung von Rechtsvorschriften § 99. Es verlieren mit dem im § 98 genannten Zeitpunkt alle den gleichen Gege
§ 100 Verweisungen § 100. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Arbeitsgerichte, die Schiedsgerichte der Sozi
§ 101 Übergang von Rechtssachen § 101. (1)Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten als überwiesen 1. die b
§ 102 Übergangsbestimmungen für die Beisitzer § 102. (1)Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für die Landesgerichte
§ 103 Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter und Maßnahmen der Justizverwaltung § 103. Die Wahl (Entsendung
§ 104 Vollziehung § 104. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich der §§ 94 und 95 di
Art. 3 Artikel 3 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2023 zu § 5e, BGBl. Nr. 104/1985) Mit diesem Bundesgeset
Art. 3 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 28/1993, zu § 58a, BGBl. Nr. 104/1985) § 2. Dieses Bundesgesetz ist auf Streitsachen anzu
Art. 7 Artikel VII In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 7/2006, zu § 9, BGBl 1
Art. 8 Artikel VIII Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2002, zu den §§ 49a und 93, BGBl. Nr. 104/1985) Mit diesem B
Art. 9 Artikel 9 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2013, zu § 49a, BGBl. Nr. 104/1985) Mit diesem Bundesges 2
Art. 10 Artikel X Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu den §§ 9, 11a, 11b, 39, 44, 45, 46, 47 1
Art. 10 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 624/1994, zu den §§ 5a, 7, 11, 11a, 11b, 13, 32, 37, 39, 40, 44, 45, 46, 47, 49a, 54, 61,
Art. 10 § 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 624/1994, zu § 93, BGBl. Nr. 104/1985) § 4. Auf Grund des bisherigen § 93 Abs. 2 ASGG hat
Art. 11 Artikel XI In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu den §§ 9, 11a, 44, 45, 46
Art. 32 Artikel XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997,
Art. 40 Artikel XL Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu §§ 32, 42, 45, 46, 47, 75, 77 und 93,
Art. 41 Artikel XLI Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu §§ 32, 42, 45, 46, 47, 77 u
Art. 96 Artikel 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 42, 44, 46 und 77,
Anl. 1 Anlage./1 Aufstellung der für die fachkundigen Laienrichter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden