Zum Inhalt springen
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ASGG § 10

II. Abschnitt – Besondere Organisationsbestimmungen Ausübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit § 10. (1)Soweit nichts anderes angeordnet ist, wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt. (2)Die Senate sind aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen; ein Richter hat den Vorsitz zu führen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail