ASGG § 10
II. Abschnitt – Besondere Organisationsbestimmungen
Ausübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
§ 10.
(1)Soweit nichts anderes angeordnet ist, wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt.
(2)Die Senate sind aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen; ein Richter hat den Vorsitz zu führen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.