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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ASGG § 15

III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter Ehrenamt § 15. Das Amt des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt; gerichtlichen Ladungen hat er nachzukommen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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