ASGG § 15
III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter
Ehrenamt
§ 15.
Das Amt des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt; gerichtlichen Ladungen hat er nachzukommen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.