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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ASGG § 52

Rechtsnachfolge § 52. Der § 50 gilt auch für Fälle, in denen die Rechtsstreitigkeiten geführt werden 1. durch einen Rechtsnachfolger, 2. durch eine Person, die kraft Gesetzes an Stelle der ursprünglichen Partei hiezu befugt ist, 3. durch Hinterbliebene des Arbeitnehmers, die für sich a) aus dessen Arbeitsverhältnis Ansprüche auf Ruhegenuß, Abfertigung oder sonstige Versorgungsansprüche oder b) aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dessen Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, Ersatzansprüche ableiten oder 4. durch einen Versicherungsträger, der aus einer mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden unerlaubten Handlung eines Arbeitgebers oder eines diesem Gleichgestellten Ersatzansprüche nach dem § 334 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, ableitet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Bei einem Verkehrsunfall können Sie Ihre Ansprüche unmittelbar gegen die Haftpflichtversicherung geltend machen. Die Versicherung tritt dabei kraft Gesetzes der Schuld des Schädigers bei. Sie wird dadurch aber nicht zu seiner Rechtsnachfolgerin.

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