ASGG § 55
Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten
§ 55.
Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 zu Recht in Anspruch, so sind die für die Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 geltenden Vorschriften anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.