ASGG § 57
Wert des Streitgegenstandes
§ 57.
Das Gericht ist nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.