ASGG § 60
Teilurteil
§ 60.
In Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, in denen auch andere Ansprüche Streitgegenstand sind, kann ein Teilurteil (§ 391 ZPO) über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur auf Antrag gefällt werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.