ASGG § 64
III. Abschnitt – Sozialrechtssachen
1. Unterabschnitt – Allgemeines
Grundsatz
§ 64.
Für Sozialrechtssachen gelten neben dem I. Abschnitt die Besonderheiten dieses Abschnitts.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.