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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ASGG § 84

§ 84. In einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 kann der Versicherte die Klage bei demjenigen Versicherungsträger einbringen, der den Bescheid erlassen hat. Die Klage gilt als beim zuständigen Gericht eingebracht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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