ASGG § 88
Vorbereitende Beweisaufnahmen
§ 88.
Beweisaufnahmen, die während der mündlichen Streitverhandlung nicht durchgeführt werden könnten, diese erheblich erschweren oder unverhältnismäßig verzögern würden, sind möglichst schon vorher vom Vorsitzenden anzuordnen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.