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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ASGG § 99

Aufhebung von Rechtsvorschriften § 99. Es verlieren mit dem im § 98 genannten Zeitpunkt alle den gleichen Gegenstand regelnden Bestimmungen ihre Wirksamkeit, insbesondere werden aufgehoben: 1. das Arbeitsgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 170/1946, 2. die nachstehenden, das arbeitsgerichtliche Verfahren betreffenden Bestimmungen: a) die Z 6 des Abs. 1 des § 49 JN, b) die Wendung „das Verfahren vor den Arbeitsgerichten“ und der davor stehende Beistrich im Abs. 2 des § 223 ZPO, c) der § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, d) der § 31 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, e) der § 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz des Gehaltskassengesetzes 1959, f) der § 18 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, g) die ArbGerG-DV, BGBl. Nr. 183/1950, 3. die Z 3 bis 6 des Abs. 1 des § 194 GSVG, 4. die Z 3 bis 7 des § 182 BSVG, 5. die Z 1 und die Bezeichnung des bisher zweiten Absatzes mit „2.“ im § 65 NVG 1972, 6. die Wendung „und ferner, daß bei den Schiedsgerichten eine gemeinsame Abteilung für die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter zu bilden ist“ im § 129 B-KUVG.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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