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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ASGG § 104

Vollziehung § 104. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich der §§ 94 und 95 die Bundesregierung; 2. hinsichtlich des § 97 Z 2 und 4 der Bundesminister für soziale Verwaltung; 3. hinsichtlich des § 25 Abs. 1 letzter Halbsatz der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; 4. soweit sie sich auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren beziehen – hinsichtlich der §§ 80 und 92 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen hinsichtlich der §§ 80 und 92 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen; 5. hinsichtlich der §§ 96 Z 1 bis 7, 10, 11 lit. a und 12, 97 Z 1, 5 und 6 lit. a, 99 Z 2 lit. d, 5 und 6 sowie – soweit sie sich nicht nur auf das gerichtliche Verfahren bezieht – hinsichtlich der Z 11 lit. b des § 96 – der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; 6. hinsichtlich der §§ 96 Z 8 und 9 sowie 99 Z 4 und 5 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung; 7. hinsichtlich des § 99 Z 2 lit. e der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; 8. hinsichtlich des § 99 Z 2 lit. f der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; 9. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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