ASGG § 104
Vollziehung
§ 104.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.
hinsichtlich der §§ 94 und 95 die Bundesregierung;
2.
hinsichtlich des § 97 Z 2 und 4 der Bundesminister für soziale Verwaltung;
3.
hinsichtlich des § 25 Abs. 1 letzter Halbsatz der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
4.
soweit sie sich auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren beziehen – hinsichtlich der §§ 80 und 92 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen hinsichtlich der §§ 80 und 92 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
5.
hinsichtlich der §§ 96 Z 1 bis 7, 10, 11 lit. a und 12, 97 Z 1, 5 und 6 lit. a, 99 Z 2 lit. d, 5 und 6 sowie – soweit sie sich nicht nur auf das gerichtliche Verfahren bezieht – hinsichtlich der Z 11 lit. b des § 96 – der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
6.
hinsichtlich der §§ 96 Z 8 und 9 sowie 99 Z 4 und 5 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
7.
hinsichtlich des § 99 Z 2 lit. e der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
8.
hinsichtlich des § 99 Z 2 lit. f der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
9.
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.