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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.03.1993

ASGG § 3

ZWEITES HAUPTSTÜCK I. Abschnitt – Zuständigkeit 1. Sachliche Zuständigkeit § 3. In erster Instanz sind die Landesgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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