ASGG § 3
ZWEITES HAUPTSTÜCK
I. Abschnitt – Zuständigkeit
1. Sachliche Zuständigkeit
§ 3.
In erster Instanz sind die Landesgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.