ASGG § 36
DRITTES HAUPTSTÜCK
Besondere Verfahrensbestimmungen
I. Abschnitt – Allgemeines
Bezeichnung
§ 36.
In Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen haben die Landesgerichte ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht“, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof den Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen“ beizufügen. Das gilt nicht für das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.