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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.03.1993

ASGG § 36

DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen I. Abschnitt – Allgemeines Bezeichnung § 36. In Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen haben die Landesgerichte ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht“, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof den Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen“ beizufügen. Das gilt nicht für das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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