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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.03.1993

ASGG § 92

VIERTES HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen Rechtsbelehrungen, Amtsbestätigungen, Vereinbarungen § 92. (1)In erster Instanz sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien (§§ 2 und 3) auch dazu berufen, außerhalb von Rechtsstreitigkeiten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Rechtsbelehrungen zu erteilen, Amtsbestätigungen auszustellen und Vereinbarungen zu protokollieren; jedes der genannten Gerichte ist hiefür örtlich zuständig. (2)In Angelegenheiten nach Abs. 1 gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen; deren Durchführung obliegt dem Vorsitzenden. (3)In Angelegenheiten nach Abs. 1 sind die Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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