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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.1995

ASGG § 16

Stellung des fachkundigen Laienrichters § 16. (1)Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang. (2)Einem fachkundigen Laienrichter ist auf sein Verlangen eine Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen, an deren Fällung er beteiligt war.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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