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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1

Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt. Begriff des bürgerlichen Rechtes. § 1. Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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