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Gesetze · ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

1379 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt. Begriff des bürgerlichen Rechtes. § 1. Der Inbegriff der
§ 2 § 2. Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselb
§ 3 Anfang der Wirksamkeit der Gesetze. § 3. Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlic
§ 5 § 5. Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rech
§ 6 Auslegung. § 6. Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus de
§ 7 § 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden,
§ 8 § 8. Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine
§ 9 Dauer des Gesetzes. § 9. Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber abgeändert oder aus
§ 10 Andere Arten der Vorschriften, als: a) Gewohnheiten. § 10. Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen
§ 11 b) Provinzial-Statuten. § 11. Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, wel
§ 12 c) Richterliche Aussprüche. § 12. Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in
§ 13 d) Privilegien. § 13. Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen
§ 14 Haupteintheilung des bürgerlichen Rechtes. § 14. Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften 1
§ 15 Erster Theil. Von dem Personen-Rechte. Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigensc
§ 16 I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit. Angeborne Rechte. § 16. Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die V
§ 17 Rechtliche Vermuthung derselben. § 17. Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so l
§ 17a Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte § 17a. (1)Persönlichkeitsrechte sind im Kern nicht übertragbar. (2)In de
§ 18 Erwerbliche Rechte. § 18. Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte
§ 19 Verfolgung der Rechte. § 19. Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es frey, seine 15
§ 20 Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch § 20. (1)Wer in einem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist oder ei
§ 21 II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen § 21. (1)Minderjährige und Per 2
§ 22 § 22. Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpuncte ihrer Empfängniß an, einen Anspruch auf den Schutz der 3
§ 23 § 23. In zweifelhaftem Falle, ob ein Kind lebendig oder todt geboren worden sey, wird das Erstere vermuthet. W
§ 24 III. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit § 24. (1)Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im
§ 26 IV. Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person. § 26. Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaf 24
§ 27 § 27. In wie fern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwalt
§ 28 V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers. § 28. Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch
§ 33 Rechte der Fremden § 33. Den Fremden kommen überhaupt gleiche bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten mit den 6
§ 38 § 38. Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen di
§ 39 VI. Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse. § 39. Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-R
§ 40 VII. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft. § 40. Unter Familie werden die 2
§ 41 § 41. Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwey Personen sind nach der Zahl der Zeugungen, mittelst welcher i
§ 42 § 42. Unter den Nahmen Aeltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteige
§ 43 VIII. Schutz des Namens § 43. Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch 7
§ 44 Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte. Begriff der Ehe, § 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Eheve 1
§ 45 und des Eheverlöbnisses. § 45. Ein Eheverlöbniß oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was
§ 46 Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse. § 46. Nur bleibt dem Theile, von dessen Seite keine geg
§ 89 Persönliche Rechtswirkungen der Ehe § 89. Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zu 1
§ 90 § 90. (1)Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen W 7
§ 91 § 91. (1)Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstät 20
§ 92 § 92. (1)Verlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der 9
§ 93 Name § 93. (1)Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten gemeinsamen Familiennamen. Mangels einer solchen B
§ 93a § 93a. (1)Ändert sich der Familienname eines Ehegatten, so kann eine erneute Bestimmung vorgenommen werden. (2
§ 93b § 93b. Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig
§ 93c § 93c. Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubi
§ 94 Sonstige Wirkungen der Ehe § 94. (1)Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehel 116
§ 95 § 95. Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, beso
§ 96 § 96. Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den R
§ 97 § 97. Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Eheg 30
§ 98 § 98. Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwir 3
§ 99 § 99. Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98) sind vererblich, unt
§ 100 § 100. Der § 98 berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusamm 2
§ 137 Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Grun 8
§ 138 Kindeswohl § 138. In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und d 3
§ 139 § 139. (1)Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern sel 4
§ 140 Zweiter Abschnitt Abstammung des Kindes a) Allgemeines § 140. Die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung 296
§ 141 Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten § 141. (1)Eine Person kann in Angelegenheiten ihrer Abstammun 22
§ 142 Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten § 142. Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung 20
§ 143 b) Abstammung von der Mutter § 143. Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. 7
§ 144 c) Abstammung Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil § 144. (1)Vater des Kindes ist der Mann, 1. der 5
§ 145 Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils § 145. (1)Die Vaterschaft oder Elternschaft wird durch per 5
§ 146 § 146. (1)Das Kind oder die Mutter, sofern sie entscheidungsfähig sowie am Leben ist, können gegen das Anerken 1
§ 147 § 147. (1)Steht zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes fest, so wird das A
§ 148 Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 148. (1)Als Vater hat das Gericht den Mann festzustellen, von dem 35
§ 149 § 149. (1)Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, 3
§ 150 Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung § 150. Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung au 1
§ 151 Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter § 151. (1)Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mut 4
§ 152 § 152. Hat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in
§ 152a § 152a. Hat die Person, die mit der Mutter zu den in § 144 Abs. 1 und 2 angegebenen Zeitpunkten verheiratet is
§ 153 § 153. (1)Ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, kann binnen zwei J 1
§ 154 Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses § 154. (1)Das Gericht hat das Anerkenntnis für rechts 28
§ 154a Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung § 154a. (1)Eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist 6
§ 155 Dritter Abschnitt Name § 155. (1)Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch d
§ 156 § 156. (1)Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere dami 4
§ 157 § 157. (1)Die Bestimmung eines Familiennamens nach § 155 ist nur einmalig zulässig. (2)Ändert sich der Familie
§ 158 Vierter Abschnitt Obsorge Inhalt der Obsorge § 158. (1)Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut 2
§ 159 Wohlverhaltensgebot § 159. Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur 3
§ 160 Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes § 160. (1)Die Pflege des minderjährigen Kindes umf
§ 161 § 161. Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnung
§ 162 § 162. (1)Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, 1
§ 163 § 163. Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde F 4
§ 164 Vermögensverwaltung § 164. (1)Die Eltern haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt orden 1
§ 165 § 165. Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen, soweit dies
§ 166 § 166. Wird einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und ein Elternteil von der Verwaltung ausgeschlo 9
§ 167 Gesetzliche Vertretung des Kindes § 167. (1)Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil 7
§ 168 § 168. Bedarf ein Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elte
§ 169 § 169. (1)In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein obsorgebetrauter Elternteil allein zur Vertretung des Ki
§ 170 Handlungsfähigkeit des Kindes § 170. (1)Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende 1
§ 171 § 171. Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag 2
§ 172 § 172. Hat das entscheidungsfähige Kind seine Meinung über seine Ausbildung den Eltern erfolglos vorgetragen,
§ 173 § 173. (1)Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das entscheidungsfähige Kind nur selbst erteilen; i
§ 174 § 174. Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljäh
§ 176 Deliktsfähigkeit des Kindes § 176. Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zuger 29
§ 177 Obsorge der Eltern § 177. (1)Beide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt 21
§ 178 Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils § 178. (1)Ist ein Elternteil, der mit der Obsorge für das Kind geme 3
§ 179 Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft § 179. (1)Wird die Ehe oder die häusliche Gemein 5
§ 180 Änderung der Obsorge § 180. (1)Sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, hat das Gericht eine vorläufige Reg 7
§ 181 Entziehung oder Einschränkung der Obsorge § 181. (1)Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des mind 16
§ 182 § 182. Durch eine Verfügung nach § 181 darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sich
§ 183 Erlöschen der Obsorge § 183. (1)Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit. (2)D
§ 184 Pflegeeltern § 184. Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise be
§ 185 § 185. (1)Das Gericht hat einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind
§ 186 Fünfter Abschnitt Sonstige Rechte und Pflichten Persönliche Kontakte § 186. Jeder Elternteil eines minderjähri 5
§ 187 § 187. (1)Das Kind und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entspr 1
§ 188 § 188. (1)Zwischen Enkeln und ihren Großeltern gilt § 187 entsprechend. Die persönlichen Kontakte der Großelte
§ 189 Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht § 189. (1)Ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil 1. ist 1
§ 190 Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und den Unterhalt § 190. (1)Die Eltern haben bei Ve
§ 191 Sechster Abschnitt Annahme an Kindesstatt § 191. (1)Eine Person kann ein Kind an Kindesstatt annehmen, wenn si
§ 192 Form; Eintritt der Wirksamkeit § 192. (1)Die Annahme an Kindesstatt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen 1
§ 193 Alter § 193. (1)Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (2)Wahlvater und Wahlm
§ 194 Bewilligung § 194. (1)Die Annahme eines minderjährigen Kindes ist zu bewilligen, wenn sie dessen Wohl dient un
§ 195 § 195. (1)Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen: 1. die Eltern 7
§ 196 § 196. (1)Ein Recht auf Anhörung haben: 1. das nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind; 2. die Eltern
§ 197 Wirkungen § 197. (1)Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Z
§ 198 § 198. (1)Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung d
§ 199 § 199. (1)Die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits un
§ 200 Widerruf und Aufhebung § 200. (1)Die gerichtliche Bewilligung ist vom Gericht mit rückwirkender Kraft zu wider
§ 201 § 201. (1)Die Wahlkindschaft ist vom Gericht aufzuheben: 1. wenn die Erklärung eines Vertragsteiles oder eines
§ 202 § 202. (1)Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erlöschen die durch die Annahme zwischen
§ 203 § 203. Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 200 und 201 angeführten Gründen ist unzu
§ 204 Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person § 204. Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern
§ 205 § 205. (1)Bei der Auswahl einer anderen Person für die Obsorge ist besonders auf das Wohl des Kindes Bedacht z
§ 206 § 206. (1)Derjenige, den das Gericht mit der Obsorge betrauen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeigne
§ 207 Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers § 207. Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind de
§ 207a § 207a. (1)Wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das 1. nicht zum Aufenthalt im I
§ 208 § 208. (1)Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat, soweit es nach den Umständen geboten scheint, den gesetzliche 1
§ 209 § 209. Ist eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen und las
§ 210 § 210. (1)Die § 213, 224, 228, 229 und 230 gelten für den Kinder- und Jugendhilfeträger nicht. Dieser ist vor
§ 211 § 211. (1)Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen 2
§ 212 § 212. (1)Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Bundesland als Kinder- und Jugendhilfet 3
§ 213 Besondere Pflichten und Rechte anderer mit der Obsorge betrauter Personen a) in Angelegenheiten der Pflege und 2
§ 214 b) in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung Überwachung der Vermögensverwaltung § 214. (1)Die mit der gesetz 1
§ 215 Anlegung von Mündelgeld Allgemeine Grundsätze § 215. (1)Soweit Bargeld und Geld auf Zahlungskonten eines Kinde 8
§ 216 Mündelsichere Spareinlagen § 216. Spareinlagen bei einem Kreditinstitut, das zur Entgegennahme von Spareinlage 1
§ 217 Mündelsichere Wertpapiere und Forderungen § 217. Der Erwerb folgender Wertpapiere und Forderungen ist zur Anle 1
§ 218 Mündelsichere Kredite § 218. (1)Kredite sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn zu ihrer Sicherstellun
§ 219 Mündelsichere Liegenschaften § 219. (1)Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld
§ 220 Andere Anlageformen § 220. (1)Eine andere Anlegung von Mündelgeld ist zulässig, wenn sie nach den Verhältnisse
§ 221 § 221. Der gesetzliche Vertreter hat jedenfalls dann eine andere Anlegung von im Sinn des § 220 angelegtem Ver
§ 222 Veräußerung von beweglichem Vermögen § 222. Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder im Sinn der §§ 216 bis 1
§ 223 Veräußerung von unbeweglichem Gut § 223. Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im No
§ 224 Entgegennahme von Zahlungen § 224. Der gesetzliche Vertreter kann 10 000 Euro übersteigende Zahlungen an das K
§ 225 Änderungen in der Obsorge § 225. Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§ 207) endet, sofern der Umst
§ 225a § 225a. (1)Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 207a endet, wenn 1. das Kind an eine andere m
§ 226 § 226. Das Gericht hat die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn das Wohl des minderjährigen Kinde
§ 227 Haftung § 227. (1)Die nach § 204 mit der Obsorge betrauten Personen haften dem Kind gegenüber für jeden durch
§ 228 § 228. Der Richter kann die Ersatzpflicht nach § 227 insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie die mit der 2
§ 229 Entschädigung § 229. (1)Der nach § 204 mit der Obsorge betrauten Person gebührt unter Bedachtnahme auf Art und
§ 230 Entgelt und Aufwandsersatz § 230. (1)Nützt die mit der Obsorge betraute Person für Angelegenheiten, deren Beso
§ 231 Fünftes Hauptstück Kindesunterhalt § 231. (1)Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angeme 33
§ 232 § 232. Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind, schulden ihn die 3
§ 233 § 233. Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht bis zum Wert der Verlassenschaft 14
§ 234 § 234. (1)Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den
§ 235 Ansprüche im Zusammenhang mit der Geburt § 235. (1)Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbi
§ 239 Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung Erster Abschnitt Allgemeine Bestim
§ 240 Nachrang der Stellvertretung § 240. (1)Die in § 239 Abs. 1 genannten Personen nehmen nur dann durch einen Vert
§ 241 Selbstbestimmung trotz Stellvertretung § 241. (1)Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter hat da
§ 242 Handlungsfähigkeit § 242. (1)Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Vorsorgevollmacht
§ 243 II. Auswahl und Dauer der Vertretung Eignung § 243. (1)Als Vorsorgebevollmächtigter und Erwachsenenvertreter d
§ 244 Erwachsenenvertreter-Verfügung § 244. (1)Eine Person kann in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung jemanden bez
§ 245 Beginn und Fortbestand § 245. (1)Eine Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorge 5
§ 246 Änderung, Übertragung und Beendigung § 246. (1)Die Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten oder des E
§ 247 III. Besondere Rechte und Pflichten des Vertreters Kontakte § 247. Ein Erwachsenenvertreter hat mit der vertre
§ 248 Verschwiegenheitspflicht § 248. (1)Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist, außer gegenüber 1
§ 249 Haftung und Aufwandersatz § 249. (1)Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter haftet der vertrete
§ 250 IV. Personensorge Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten § 250. (1)Ein Vorsorgebevollmächtigter ode
§ 251 Bemühung um Betreuung § 251. Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflich
§ 252 Medizinische Behandlung a) entscheidungsfähiger Personen § 252. (1)In eine medizinische Behandlung kann eine v
§ 253 b) nicht entscheidungsfähiger Personen § 253. (1)Eine medizinische Behandlung an einer volljährigen Person, di
§ 254 § 254. (1)Gibt eine nicht entscheidungsfähige Person ihrem Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter
§ 255 Sterilisation § 255. (1)Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter darf einer medizinischen Maßnah
§ 256 Forschung § 256. (1)Ebenso darf ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter einer medizinischen For
§ 257 Änderung des Wohnortes § 257. (1)Über eine Änderung des Wohnortes kann eine volljährige Person, soweit sie ent 1
§ 258 V. Vermögenssorge § 258. (1)Ist ein Erwachsenenvertreter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens 3
§ 259 VI. Gerichtliche Kontrolle § 259. (1)Ein Erwachsenenvertreter hat dem Gericht jährlich über die Gestaltung und
§ 260 Zweiter Abschnitt Vorsorgevollmacht Vollmacht für den Vorsorgefall § 260. Eine Vorsorgevollmacht ist eine Voll
§ 261 Wirkungsbereich § 261. Die Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder für Arten von Angelegenhei
§ 262 Form § 262. (1)Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverei
§ 263 Registrierung § 263. (1)Die Vorsorgevollmacht und der Eintritt des Vorsorgefalls sind von einem Notar, einem R
§ 264 Dritter Abschnitt Gewählter Erwachsenenvertreter Voraussetzungen § 264. Soweit eine volljährige Person ihre An 2
§ 265 Wirkungsbereich § 265. (1)Die volljährige Person und ihr gewählter Erwachsenenvertreter haben eine Vereinbarun
§ 266 Form § 266. (1)Die Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung muss höchstpersönlich und schriftlich vo
§ 267 Registrierung § 267. (1)Die Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung ist von einem Notar, einem Re
§ 268 Vierter Abschnitt Gesetzlicher Erwachsenenvertreter Voraussetzungen § 268. (1)Eine volljährige Person kann in 3
§ 269 Wirkungsbereich § 269. (1)Die Vertretungsbefugnisse können folgende Bereiche betreffen: 1. Vertretung in Verwa 1
§ 270 Registrierung § 270. (1)Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder ein 1
§ 271 Fünfter Abschnitt Gerichtlicher Erwachsenenvertreter Voraussetzungen § 271. Einer volljährigen Person ist vom 17
§ 272 Wirkungsbereich § 272. (1)Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder Arten von gegenwär 1
§ 273 Auswahl und Bestellung § 273. (1)Bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf die Bedürfnis 15
§ 274 § 274. (1)Zum Erwachsenenvertreter ist vorrangig mit deren Zustimmung die Person zu bestellen, die aus einer V 3
§ 275 § 275. (1)Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) ist vor allem dann zum Erwac 3
§ 276 Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz § 276. (1)Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter gebührt eine jährlic 11
§ 277 Siebentes Hauptstück Von der Kuratel Voraussetzungen § 277. (1)Kann eine Person ihre Angelegenheiten selbst ni 12
§ 278 Wirkungsbereich § 278. Das Gericht hat den Kurator mit bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten zu betrauen. 1
§ 279 Auswahl und Bestellung § 279. (1)Bei der Auswahl des Kurators ist auf die Interessen der vertretenen Person, d 7
§ 280 § 280. (1)Eine Person, die das Gericht zum Kurator bestellen will, hat alle Umstände, die sie dafür ungeeignet 2
§ 281 Besondere Rechte und Pflichten des Kurators § 281. (1)Der Kurator hat das Recht und die Pflicht, alle Tätigkei 5
§ 282 Verschwiegenheitspflicht und Haftung § 282. (1)Der Kurator ist, außer gegenüber dem Gericht, zur Verschwiegenh 3
§ 283 Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz § 283. (1)Dem Kurator gebührt eine angemessene jährliche Entschädigun
§ 284 Änderung und Beendigung der Kuratel § 284. (1)Das Gericht hat die Kuratel auf Antrag des Kurators oder von Amt
§ 285 Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilun 3
§ 285a § 285a. Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorsch 1
§ 286 Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören. § 286. Die Sachen in dem Staatsgeb
§ 287 Freystehende Sachen; öffentliches Gut und Staatsvermögen. § 287. Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates 12
§ 288 Gemeindegut, Gemeindevermögen. § 288. Auf gleiche Weise machen die Sachen, welche nach der Landesverfassung zu 6
§ 289 Privat-Gut des Landesfürsten. § 289. Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt
§ 290 Allgemeine Vorschrift in Rücksicht dieser verschiedenen Arten der Güter. § 290. Die in diesem Privat-Rechte en 2
§ 291 Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit. § 291. Die Sachen werden nach dem Unterschi
§ 292 Körperliche und unkörperliche Sachen; § 292. Körperliche Sachen sind diejenigen, welche in die Sinne fallen; s
§ 293 bewegliche und unbewegliche. § 293. Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur andern 3
§ 294 Zugehör überhaupt. § 294. Unter Zugehör versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung 24
§ 295 insbesondere bey Grundstücken und Teichen; § 295. Gras, Bäume, Früchte und alle brauchbare Dinge, welche die E
§ 296 § 296. Auch das Getreide, das Holz, das Viehfutter und alle übrige, obgleich schon eingebrachte Erzeugnisse, s 1
§ 297 und bey Gebäuden. § 297. Eben so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in 18
§ 297a Maschinen. § 297a. Werden mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung gebracht, so gelten sie nicht 1
§ 298 Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen; § 298. Rechte werden den beweglichen Sachen beygezählt, 2
§ 299 auch die vorgemerkten Forderungen. § 299. Schuldforderungen werden durch die Sicherstellung auf ein unbeweglic 1
§ 300 Kellereigentum § 300. An Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen 5
§ 301 Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen. § 301. Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöh
§ 302 Gesamtsache (universitas rerum). § 302. Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als Eine Sache angese 5
§ 303 Schätzbare und unschätzbare. § 303. Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Werth durch Vergleichung mit ande 1
§ 304 Maßstab der gerichtlichen Schätzung. § 304. Der bestimmte Werth einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache v
§ 305 Ordentlicher und außerordentlicher Preis. § 305. Wird eine Sache nach dem Nutzen geschätzt, den sie mit Rücksi 6
§ 306 Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen. § 306. In allen Fällen, wo nichts Anderes ent 1
§ 307 Begriffe vom dinglichen und persönlichen Sachenrechte. § 307. Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne
§ 308 § 308. Dingliche Sachenrechte sind das Recht des Besitzes, des Eigentums, des Pfandes und der Dienstbarkeit. 2
§ 309 Erste Abtheilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten. Erstes Hauptstück. Von dem Besitze. Inhaber. B 7
§ 310 Erwerbung des Besitzes. Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung. § 310. Kinder unter sieben Jahren sowie nich
§ 311 Gegenstände des Besitzes. § 311. Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlic 1
§ 312 Arten der Besitzerwerbung; § 312. Körperliche, bewegliche Sachen werden durch physische Ergreifung, Wegführung 4
§ 313 insbesondere von einem bejahenden, verneinenden oder einem Verbothsrechte. § 313. Der Gebrauch eines Rechtes w 14
§ 314 Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes. § 314. Den Besitz sowohl von Rechten, als von körperli
§ 315 Umfang der Erwerbung. § 315. Durch die unmittelbare und durch die mittelbare eigenmächtige Besitzergreifung er 1
§ 316 Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz. § 316. Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültige
§ 317 Haupttitel des rechtmäßigen Besitzes. § 317. Der Titel liegt bey freystehenden Sachen in der angebornen Freyhe
§ 318 Der Inhaber hat noch keinen Titel; § 318. Dem Inhaber, der eine Sache nicht in seinem, sondern im Nahmen eines
§ 319 und kann ihn nicht eigenmächtig erlangen. § 319. Der Inhaber einer Sache ist nicht berechtigt, den Grund seine 1
§ 320 Wirkung des bloßen Titels. § 320. Durch einen gültigen Titel erhält man nur das Recht zum Besitze einer Sache,
§ 321 Erforderung zum wirklichen Besitzrechte. § 321. Wo so genannte Landtafeln, Stadt- oder Grundbücher, oder ander
§ 322 § 322. Ist eine bewegliche Sache nach und nach mehreren Personen übergeben worden; so gebühret das Besitzrecht
§ 323 Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden. § 323. Der Besitzer einer Sache hat 1
§ 324 § 324. Diese Aufforderung findet auch dann noch nicht Statt, wenn jemand behauptet, daß der Besitz seines Gegn 1
§ 325 Ausnahme. § 325. In wie fern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verbothen; oder die entwendet zu seyn sch
§ 326 Redlicher und unredlicher Besitzer. § 326. Wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die 14
§ 327 Wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde. § 327. Besitzt eine Person die Sache s
§ 328 Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes. § 328. Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im 6
§ 329 Fortdauer des Besitzes. Rechte des redlichen Besitzes: a) in Rücksicht der Substanz der Sache; § 329. Ein redl 3
§ 330 b) der Nutzungen; § 330. Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache entspringende Früchte, so bald sie 3
§ 331 c) des Aufwandes. § 331. Hat der redliche Besitzer an die Sache entweder zur fortwährenden Erhaltung der Subst 1
§ 332 § 332. Von dem Aufwande, welcher nur zum Vergnügen und zur Verschönerung gemacht worden ist, wird nur so viel
§ 333 Anspruch auf den Ersatz des Preises. § 333. Selbst der redliche Besitzer kann den Preis, welchen er seinem Vor
§ 334 § 334. Ob einem redlichen Inhaber das Recht zustehe, seiner Forderung wegen die Sache zurück zu behalten, wird
§ 335 Verbindlichkeit des unredlichen Besitzers. § 335. Der unredliche Besitzer ist verbunden, nicht nur alle durch 4
§ 336 § 336. Hat der unredliche Besitzer einen Aufwand auf die Sache gemacht, so ist dasjenige anzuwenden, was in Rü 2
§ 337 Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde. § 337. Der Besitz einer Gemeinde wird nach der Redli 3
§ 338 Inwiefern durch die Klage der Besitz unredlich werde. § 338. Auch der redliche Besitzer, wenn er durch richter
§ 339 Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes; § 339. Der Besitz mag von was immer für einer Be 1
§ 340 besonders durch eine Bauführung; § 340. Wird der Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rech
§ 341 § 341. Bis zur Entscheidung der Sache ist die Fortsetzung des Baues von dem Gerichte in der Regel nicht zu ges
§ 342 § 342. Was in den vorhergehenden §§.in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niede
§ 343 und bey der Gefahr eines vorhandenen Baues. § 343. Kann der Besitzer eines dinglichen Rechtes beweisen, daß ei
§ 344 Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes: a) bey dringender Gefahr; § 344. Zu den Rechten des Besitzes geh 6
§ 345 d) gegen den unechten Besitzer; § 345. Wenn sich jemand in den Besitz eindringt, oder durch List oder Bitte he
§ 346 § 346. Gegen jeden unechten Besitzer kann so wohl die Zurücksetzung in die vorige Lage, als auch die Schadlosh
§ 347 c) beym Zweifel über die Echtheit des Besitzes. § 347. Zeigt es sich nicht gleich auf der Stelle, wer sich in 1
§ 348 Verwahrungsmittel des Inhabers gegen mehrere zusammentreffende Besitzwerber. § 348. Wenn der bloße Inhaber von
§ 349 Erlöschung des Besitzes: a) körperlicher Sachen; § 349. Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein ver 1
§ 350 b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte; § 350. Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen
§ 351 c) anderer Rechte. § 351. Bey andern Rechten hört der Besitz auf, wenn der Gegentheil das, was er sonst geleis 3
§ 352 § 352. So lange noch Hoffnung vorhanden ist, eine verlorne Sache zu erhalten, kann man sich durch den bloßen W
§ 353 Zweytes Hauptstück. Von dem Eigenthumsrechte. Begriff des Eigenthumes; Eigenthum im objectiven Sinne. § 353. A 3
§ 354 im subjectiven. § 354. Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzunge 19
§ 355 Objective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes. § 355. Alle Sachen sind insgemein Gegenstä
§ 356 § 356. Wer also behauptet, daß der Person, die etwas erwerben will, in Rücksicht ihrer persönlichen Fähigkeit,
§ 358 § 358. Alle Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigenthümers heben die Vollstä 22
§ 361 Miteigenthum. § 361. Wenn eine noch ungetheilte Sache mehrern Personen zugleich zugehört; so entsteht ein geme 3
§ 362 Rechte des Eigenthümers. § 362. Kraft des Rechtes, frey über sein Eigenthum zu verfügen, kann der vollständige 11
§ 363 Beschränkungen derselben. § 363. Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseige
§ 364 § 364. (1)Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die 130
§ 364a § 364a. Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf 61
§ 364b § 364b. Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbars di 22
§ 364c § 364c. Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache od 74
§ 365 § 365. Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshal 12
§ 366 Klagen aus dem Eigenthumsrechte. a) Eigentliche Eigenthumsklage; wem und gegen wen sie gebühre? § 366. Mit dem 9
§ 367 Gutgläubiger Erwerb § 367. (1)Die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglich 12
§ 368 § 368. (1)Der Besitzer ist redlich, wenn er weder weiß noch vermuten muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer 2
§ 369 Was dem Kläger zu beweisen obliege? § 369. Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der G 3
§ 370 § 370. Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muß sie durch Merkmahle beschreiben, wodurch sie v
§ 371 § 371. Sachen, die sich auf diese Art nicht unterscheiden lassen, wie bares Geld mit anderm baren Gelde vermen 6
§ 372 b) Eigenthumsklage aus dem rechtlich vermuteten Eigenthume des Klägers. Gegen welchen Besitzer diese Vermuthun 14
§ 373 § 373. Wenn also der Geklagte die Sache auf eine unredliche oder unrechtmäßige Weise besitzt; wenn er keinen o
§ 374 § 374. Haben der Geklagte und der Kläger einen gleichen Titel ihres echten Besitzes, so gebühret dem Geklagten 1
§ 375 § 375. Wer eine Sache in fremdem Nahmen besitzt, kann sich gegen die Eigenthumsklage dadurch schützen, daß er
§ 376 Gesetzliche Folge: a) der Abläugnung des Besitzes; § 376. Wer den Besitz einer Sache vor Gericht läugnet, und
§ 377 b) des vorgegebenen Besitzes; § 377. Wer eine Sache, die er nicht besitzt, zu besitzen vorgibt, und den Kläger
§ 378 c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache. § 378. Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellt 1
§ 379 Was der Besitzer dem Eigenthümer erstatte. § 379. Was sowohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigenthü
§ 380 Drittes Hauptstück. Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung. Rechtliche Erfordernisse der Erwerbung. 3
§ 381 Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung. Die Zueignung. § 381. Bey freystehenden Sachen besteht der Titel in
§ 382 § 382. Freystehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben werden, in so
§ 383 1) Durch den Thierfang; § 383. Dieses gilt insbesondere von dem Thierfange. Wem das Recht zu jagen oder zu fis 11
§ 384 § 384. Häusliche Bienenschwärme und andere zahme oder zahm gemachte Thiere sind kein Gegenstand des freyen Thi
§ 385 2) durch das Finden freystehender Sachen; § 385. Keine Privat-Person ist berechtigt, die dem Staate durch die
§ 386 § 386. Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, 3
§ 387 § 387. In wie fern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassen 3
§ 388 Vorschriften über das Finden a) verlorener und vergessener Sachen § 388. (1)Verloren sind bewegliche, in niema
§ 389 § 389. (1)Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt. (2)Verlustträger si
§ 390 § 390. Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gef
§ 391 § 391. Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn 1. der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor
§ 392 § 392. Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersat
§ 393 § 393. (1)Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Sachen 10 vH, bei vergessenen Sachen 5 vH des gemeinen Wertes.
§ 394 § 394. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn 1. die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- o
§ 395 § 395. Wird die Sache innerhalb eines Jahres oder, wenn der gemeine Wert der Sache im Zeitpunkt des Fundes 100
§ 396 § 396. Wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt, sie aber nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf
§ 397 b) verborgener Gegenstände § 397. (1)Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbeka 1
§ 398 c) eines Schatzes. § 398. Bestehen die entdeckten Sachen in Geld, Schmuck oder andern Kostbarkeiten, die so la
§ 399 § 399. Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer des Grundes je die Hälfte.
§ 400 § 400. Wer sich dabey einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und Willen des Nutzungseige
§ 401 § 401. Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern ein Drittheil davon. Si
§ 402 3) von der Beute. § 402. Ueber das Recht der Beute und der von dem Feinde zurück erbeuteten Sachen, sind die V
§ 403 Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache. § 403. Wer eine fremde bewegliche Sache von de
§ 404 Viertes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs. Zuwachs. § 404. Zuwachs heißt alles, was aus
§ 405 I. Natürlicher Zuwachs: a) an Natur-Producten; b) Werfen der Thiere; § 405. Die natürlichen Früchte eines Grun
§ 406 § 406. Der Eigenthümer eines Thieres, welches durch das Thier eines andern befruchtet wird, ist diesem keinen
§ 407 c) Inseln; § 407. Wenn in der Mitte eines Gewässers eine Insel entsteht, so sind die Eigenthümer der nach der
§ 408 § 408. Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Theilung in mehrere Arme, Inseln
§ 409 d) vom verlassenen Wasserbeete; § 409. Wenn ein Gewässer sein Beet verläßt, so haben vor Allem die Grundbesitz
§ 410 § 410. Außer dem Falle einer solchen Entschädigung gehört das verlassene Beet, so wie von einer entstandenen I
§ 411 e) vom Anspühlen; § 411. Das Erdreich, welches ein Gewässer unmerklich an ein Ufer anspühlt, gehört dem Eigent
§ 412 f) vom abgerissenen Lande § 412. Wird aber ein merklicher Erdtheil durch die Gewalt des Flusses an ein fremdes
§ 413 § 413. Jeder Grundbesitzer ist befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen. Allein niemand
§ 414 II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt; § 414. Wer fremde Sachen verarbeitet; w
§ 415 § 415. Können dergleichen verarbeitete Sachen in ihren vorigen Stand zurückgebracht; vereinigte, vermengte ode 3
§ 416 § 416. Werden fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer Sache verwendet, so fällt die fremde Materie dem E 2
§ 417 insbesondere bey einem Baue; § 417. Wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude aufführet, und fremde Materialie 3
§ 418 § 418. Hat im entgegen gesetzen Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und Willen des Eigenthümers 22
§ 419 § 419. Ist das Gebäude auf fremdem Grunde, und aus fremden Materialien entstanden, so wächst auch in diesem Fa
§ 420 III. Vermischter Zuwachs. § 420. Was bisher wegen der mit fremden Materialien aufgeführten Gebäude bestimmt wo
§ 421 § 421. Das Eigenthum eines Baumes wird nicht nach den Wurzeln, die sich in einem angränzenden Grunde verbreite 1
§ 422 § 422. (1)Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer ande 9
§ 423 Fünftes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe. Mittelbare Erwerbung. § 423. Sachen, die sc
§ 424 Titel derselben. § 424. Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrage; in einer Verfügung auf de 3
§ 425 Mittelbare Erwerbungsart. § 425. Der bloße Titel gibt noch kein Eigenthum. Das Eigenthum und alle dingliche Re 7
§ 426 Arten der Uebergabe; 1) bey beweglichen Sachen: a) körperliche Uebergabe; § 426. Bewegliche Sachen können in d 2
§ 427 b) Uebergabe durch Zeichen; § 427. Bey solchen beweglichen Sachen aber, welche ihrer Beschaffenheit nach keine 7
§ 428 c) durch Erklärung. § 428. Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche 2
§ 429 Folge in Rücksicht der übersendeten; § 429. Wenn die Sache mit Willen des Übernehmers an einen anderen Ort als
§ 430 oder, an Mehrere veräußerten Sachen. § 430. Hat ein Eigenthümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwey verschi 3
§ 431 2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken. § 431. Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß da 35
§ 432 Insbesondere bei Erwerbung a) durch Vertrag § 432. Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine begla 1
§ 433 § 433. Die Urkunde muß die genaue Angabe der Personen, die das Eigentum übergeben und übernehmen; der Liegensc 6
§ 434 § 434. Zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in keinem Grundbuche eingetragen sind, muß eine mi
§ 435 § 435. Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht 25
§ 436 b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden; § 436. Wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Ba 1
§ 437 oder c) durch Vermächtnis. § 437. Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder ein
§ 438 Bedingte Aufzeichnung in das öffentliche Buch; oder Vormerkung. § 438. Wenn derjenige, welcher das Eigenthum e 1
§ 439 § 439. Die geschehene Vormerkung muß sowohl demjenigen, der sie bewirkt hat, als auch seinem Gegner durch Zust
§ 440 Vorschrift über die Colision der Einverleibungen. § 440. Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache 6
§ 441 Folge der Erwerbung: a) in Rücksicht des Besitzes; § 441. So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das 1
§ 442 b) der damit verbundenen Rechte: § 442. Wer das Eigenthum einer Sache erwirbt, erlangt auch die damit verbunde 1
§ 443 c) Lasten. § 443. Mit dem Eigenthume unbeweglicher Sachen werden auch die darauf haftenden in den öffentlichen 2
§ 444 Erlöschung des Eigenthumsrechtes. § 444. Das Eigenthum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers; durch 1
§ 445 Ausdehnung dieser Vorschriften auf andere dingliche Rechte. § 445. Nach den in diesem Hauptstücke über die Erw 1
§ 446 Form und Vorsichten der Einverleibungen. § 446. Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bey Einverlei
§ 447 Sechstes Hauptstück. Von dem Pfandrechte. Begriff von dem Pfandrechte und Pfande. § 447. Das Pfandrecht ist da 10
§ 448 Arten des Pfandes. § 448. Als Pfand kann jede Sache dienen, die im Verkehre steht. Ist sie beweglich, so wird 6
§ 449 Titel des Pfandrechtes. § 449. Das Pfandrecht bezieht sich zwar immer auf eine gültige Forderung, aber nicht j 15
§ 450 § 450. Die Fälle, in welchen das Gesetz jemanden das Pfandrecht einräumt, sind am gehörigen Orte dieses Gesetz 1
§ 451 Erwerbungsart des Pfandrechtes: a) durch körperliche Übergabe; b) durch Einverleibung oder gerichtliche Urkund 13
§ 452 c) durch symbolische Uebergabe; § 452. Bey Verpfändung derjenigen beweglichen Sachen, welche keine körperliche 3
§ 453 d) durch die Vormerkung. § 453. Findet die Einverleibung einer Forderung in die öffentlichen Bücher wegen Mang
§ 454 Erwerbung eines Afterpfandes. § 454. Der Pfandinhaber kann sein Pfand, in so weit er ein Recht darauf hat, ein
§ 455 § 455. Wird der Eigenthümer von der weiteren Verpfändung benachrichtiget; so kann er seine Schuld nur mit Will
§ 456 Verpfändung einer fremden Sache. § 456. (1)Wird eine bewegliche Sache von jemandem verpfändet, dem sie nicht g 1
§ 457 Objectiver Umfang des Pfandrechtes. § 457. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle zu dem freyen Eigenthume des 7
§ 458 Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers: a) bey Entdeckung eines unzureichenden Pfandes; § 458. Wenn 1
§ 459 b) vor dem Verfalle; § 459. Ohne Bewilligung des Pfandgebers darf der Gläubiger das Pfandstück nicht benützen;
§ 460 § 460. Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall, wodurch da
§ 460a § 460a. (1)Wenn eine bewegliche körperliche Sache einschließlich eines Inhaber- oder Orderpapiers als Pfand zu
§ 461 c) nach dem Verfalle der Forderung; § 461. Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befr 3
§ 462 § 462. Vor der Feilbiethung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderun
§ 463 § 463. Schuldner haben kein Recht, bey Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubiethen.
§ 464 § 464. Wird der Schuldbetrag aus dem Pfande nicht gelöset, so ersetzt der Schuldner das Fehlende; ihm fällt ab
§ 465 § 465. In wie fern ein Pfandgläubiger sich an sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein anderes Vermögen se
§ 466 § 466. Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigenthum der verpfändeten Sache auf einen Andern üb 1
§ 466a d) außergerichtliche Pfandverwertung § 466a. (1)Der Pfandgläubiger kann sich aus einer beweglichen körperliche
§ 466b § 466b. (1)Der Pfandgläubiger hat dem Pfandgeber nach Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderung den Ve
§ 466c § 466c. (1)Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Erwerber den Kaufpreis sofort zu en
§ 466d § 466d. Wenn der Pfandgläubiger die Sache außergerichtlich als Pfand verwertet, genügt für die Redlichkeit des
§ 466e § 466e. (1)Besteht das Pfandrecht an einem Inhaber- oder Orderpapier, so ist der Pfandgläubiger berechtigt, ei
§ 467 Erlöschung des Pfandrechtes. § 467. Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines R 2
§ 468 § 468. Das Pfandrecht erlischt ferner mit der Zeit, auf welche es eingeschränkt war, folglich auch mit dem zei
§ 469 § 469. Durch Tilgung der Schuld hört das Pfandrecht auf. Der Pfandgeber ist aber die Schuld nur gegen dem zu t 6
§ 469a § 469a. Bei Bestellung des Pfandrechtes kann auf dieses Verfügungsrecht nicht verzichtet werden. Ist jedoch im 1
§ 470 § 470. Wird nach Tilgung der Schuld (§ 469) oder eingetretener Vereinigung (§ 1446), bevor das Pfandrecht büch
§ 471 Von dem Retentions-Rechte. § 471. (1)Wer zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist, kann sie zur Sicherung s 2
§ 472 Siebentes Hauptstück Von Dienstbarkeiten (Servituten) Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit § 472. Durch das R 30
§ 473 Eintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche; § 473. Wird das Recht der Dienstbarke 23
§ 474 in Feld- und Haus-Servituten. § 474. Grunddienstbarkeiten setzen zwey Grundbesitzer voraus, deren Einem als Ve 10
§ 475 Gewöhnlichere Arten: a) der Haus-Servituten; § 475. Die Haus-Servituten sind gewöhnlich: 1) Das Recht, eine La 3
§ 476 § 476. Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlass 4
§ 477 b) der Feld-Servituten. § 477. Die vorzüglichen Feld-Servituten sind: 1) das Recht, einen Fußsteig, Viehtrieb 6
§ 478 Arten der persönlichen Dienstbarkeiten. § 478. Die persönlichen Servituten sind: der nöthige Gebrauch einer Sa 1
§ 479 Unregelmäßige und Schein-Servituten. § 479. Es können aber auch Dienstbarkeiten, welche an sich Grunddienstbar 21
§ 480 Erwerbung des Rechtes der Dienstbarkeit. Titel zur Erwerbung. § 480. Der Titel zu einer Servitut ist auf einem 52
§ 481 Erwerbungsart. § 481. (1)Das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann an Gegenständen, die in den öffentlichen B 28
§ 482 Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten. Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit. § 482. All 9
§ 483 § 483. Daher muß auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt i 3
§ 484 § 484. Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen 58
§ 485 § 485. Keine Servitut läßt sich eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern, noch auf eine andere Sache o 8
§ 486 § 486. Ein Grundstück kann mehrern Personen zugleich dienstbar seyn, wenn anders die ältern Rechte eines Dritt 3
§ 487 Anwendung auf die Grunddienstbarkeiten: insbesondere auf das Recht, eine Last, einen Balken auf fremdem Gebäud 2
§ 488 Fensterrecht. § 488. Das Fensterrecht gibt nur auf Licht und Luft Anspruch; die Aussicht muß besonders bewilli
§ 489 Recht der Dachtraufe. § 489. Wer das Recht der Dachtraufe besitzt, kann das Regenwasser auf das fremde Dach fr 2
§ 490 Recht der Ableitung des Regenwassers. § 490. Wer das Recht hat, das Regenwasser von dem benachbarten Dache auf
§ 491 § 491. Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Gräben und Canäle; so muß sie der Eigenthümer des herrschende
§ 492 Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges. § 492. Das Recht des Fußsteiges begreift das Recht in sich, a 20
§ 493 § 493. Hingegen kann, ohne besondere Bewilligung, das Recht zu gehen, nicht auf das Recht, zu reiten, oder sic
§ 494 § 494. Zur Erhaltung des Weges, der Brücken und Stege tragen verhältnißmäßig alle Personen oder Grundbesitzer, 2
§ 495 Raum hierzu. § 495. Der Raum für diese drey Servituten muß dem nöthigen Gebrauche und den Umständen des Ortes 1
§ 496 Recht, Wasser zu schöpfen. § 496. Mit dem Rechte, fremdes Wasser zu schöpfen, wird auch der Zugang zu demselbe 1
§ 497 Recht der Wasserleitung. § 497. Wer das Recht hat, Wasser von fremdem Grunde auf den seinigen; oder von seinem 4
§ 498 Weiderecht. § 498. Ist bey Erwerbung des Weiderechtes die Gattung und die Anzahl des Triebviehes; ferner, die
§ 499 Gesetzliche Bestimmung: a) über die Gattung des Triebviehes; § 499. Das Weiderecht erstrecket sich, in so weit
§ 500 b) dessen Anzahl; § 500. Hat die Anzahl des Triebviehes während der letzten dreyßig Jahre abgewechselt; so muß
§ 501 c) Triftzeit; § 501. Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Feldmarke eingeführten unangefochten
§ 502 d) Maß des Genusses. § 502. Der Genuß des Weiderechtes erstreckt sich auf keine andere Benutzung. Der Berechti
§ 503 Anwendung dieser Bestimmungen auf andere Servituten. § 503. Was bisher in Rücksicht auf das Weiderecht vorgesc
§ 504 Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere: 1) das Recht des Gebrauches; § 504. Die Ausübung persönlicher Servi 2
§ 505 Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen; § 505. Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne Rück
§ 506 § 506. Das Bedürfniß ist nach dem Zeitpuncte der Bewilligung des Gebrauches zu bestimmen. Nachfolgende Verände
§ 507 der Substanz; § 507. Der Berechtigte darf die Substanz der ihm zum Gebrauche bewilligten Sache nicht verändern
§ 508 und der Lasten; § 508. Alle Benützungen, die sich ohne Störung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache schöpfe
§ 509 2) der Fruchtnießung. § 509. Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, oh 19
§ 510 In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne. § 510. Verbrauchbare Sachen sind an sich selbs
§ 511 Rechte und Verbindlichkeiten des Fruchtnießers. § 511. Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen, sowohl g 4
§ 512 Insbesondere: a) in Rücksicht der auf der Sache haftenden Lasten; § 512. Als ein reiner Ertrag kann aber nur d
§ 513 b) der Erhaltung der Sache; § 513. Der Fruchtnießer ist verbunden, die dienstbare Sache als ein guter Haushält 4
§ 514 c) der Bauführungen; § 514. Wenn der Eigenthümer Bauführungen, die durch das Alter des Gebäudes, oder durch ei
§ 515 § 515. Kann oder will der Eigenthümer dazu sich nicht verstehen; so ist der Fruchtnießer berechtigt, entweder
§ 516 § 516. Bauführungen, welche nicht nothwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist
§ 517 d) der Meliorations-Kosten. § 517. Was der Fruchtnießer ohne Einwilligung des Eigenthümers zur Vermehrung fort
§ 518 Beweismittel darüber. § 518. Zur Erleichterung des Beweises der gegenseitigen Forderungen, sollen der Eigenthü
§ 519 Zutheilung der Nutzungen bey Erlöschung der Fruchtnießung. § 519. Nach geendigter Fruchtnießung gehören die no
§ 520 In wie fern der Gebrauchsberechtigte oder der Fruchtnießer zur Sicherstellung verbunden sey. § 520. In der Reg 1
§ 521 3) Dienstbarkeit der Wohnung. § 521. Die Servitut der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren Theile eines Haus 25
§ 522 § 522. In jedem Falle behält der Eigenthümer das Recht, über alle Theile des Hauses, die nicht zur eigentliche
§ 523 Klagerecht in Rücksicht der Servituten. § 523. In Ansehung der Servituten findet ein doppeltes Klagerecht Stat 104
§ 524 Erlöschung der Dienstbarkeiten. im Allgemeinen. § 524. Die Servituten erlöschen im Allgemeinen auf diejenigen 10
§ 525 Besondere Anordnung bey deren Erlöschung: a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes; § 8
§ 526 b) durch Vereinigung; § 526. Wenn das Eigenthum des dienstbaren und des herrschenden Grundes in Einer Person v 8
§ 527 c) durch Zeitverlauf. § 527. Hat das bloß zeitliche Recht desjenigen, der die Servitut bestellt hat, oder die 2
§ 528 § 528. Eine Servitut, welche jemanden bis zur Zeit, da ein Dritter ein bestimmtes Alter erreicht, verliehen wi
§ 529 Erlöschung der persönlichen Servituten insbesondere. § 529. Persönliche Servituten hören mit dem Tode auf. Wer 4
§ 530 Unanwendbarkeit auf beständige Renten. § 530. Beständige jährliche Renten sind keine persönliche Servitut, und 15
§ 531 Achtes Hauptstück Vom Erbrecht allgemein I. Begriffe Verlassenschaft § 531. Die Rechte und Verbindlichkeiten e 8
§ 532 Erbrecht § 532. Das Erbrecht ist das absolute Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davo
§ 533 Erbrechtstitel § 533. Das Erbrecht gründet sich auf einen Erbvertrag, auf den letzten Willen des Verstorbenen
§ 534 Mehrere Berufungsgründe § 534. Die angeführten Erbrechtstitel können auch nebeneinander bestehen, sodass einem
§ 535 Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis § 535. Wird einer Person nicht ein Erbteil, der sich auf die ga 2
§ 536 II. Entstehung des Erbrechts Erbanfall § 536. (1)Der Erbe erwirbt das Erbrecht (Erbanfall) mit dem Tod des Ver 1
§ 537 Vererblichkeit des Erbrechts § 537. (1)Wenn der Erbe den Verstorbenen überlebt hat, geht das Erbrecht auch vor 1
§ 538 Erbfähigkeit § 538. Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist.
§ 539 Gründe für die Erbunwürdigkeit § 539. Wer gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich str
§ 540 § 540. Wer absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereit
§ 541 § 541. Wer 1. gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Verstorbenen oder gegen dess
§ 542 Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit § 542. Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Pe
§ 543 Beurteilung der Erbfähigkeit § 543. (1)Die Erbfähigkeit muss im Zeitpunkt des Erbanfalls vorliegen. Eine späte
§ 546 Verlassenschaft als juristische Person § 546. Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die 1
§ 547 Gesamtrechtsnachfolge § 547. Mit der Einantwortung folgt der Erbe der Rechtsposition der Verlassenschaft nach; 8
§ 548 Verbindlichkeiten § 548. Verbindlichkeiten, die der Verstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, ü 3
§ 549 Begräbniskosten § 549. Zu den auf einer Verlassenschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für ein ortsü 3
§ 550 Erbengemeinschaft § 550. Mehrere Erben bilden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts eine Erbengemeins 4
§ 551 Erbverzicht § 551. (1)Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, kann auch durch Vertrag mit dem Verstorbene 5
§ 552 Neuntes Hauptstück Gewillkürte Erbfolge I. Grundsätze Letztwillige Verfügung § 552. (1)Mit einer letztwilligen 10
§ 553 Auslegung letztwilliger Verfügungen § 553. Wörter sind nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen, außer der 7
§ 554 Einsetzung eines einzigen Erben § 554. Hat der Verstorbene nur eine Person unbestimmt, also ohne ihren Erbteil
§ 555 Einsetzung mehrerer Erben § 555. Hat der Verstorbene mehrere Personen unbestimmt als Erben eingesetzt, so erbe
§ 556 § 556. Hat der Verstorbene mehrere Personen als Erben zu bestimmten, die Verlassenschaft nicht erschöpfenden E
§ 557 Bestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander § 557. Hat der Verstorbene nur den Anteil eines oder mehrer
§ 558 § 558. Wenn danach für einen unbestimmt eingesetzten Erben nichts übrig bleibt, muss für ihn von sämtlichen be
§ 559 Erbeinsetzung mehrerer Personen zu unbestimmten Anteilen § 559. Sind unter mehreren unbestimmt eingesetzten Er
§ 560 Anwachsung § 560. (1)Wenn der Verstorbene über die gesamte Verlassenschaft verfügt und mehrere Erben eingesetz
§ 563 § 563. Wer den frei gewordenen Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, soweit sie nicht i
§ 564 II. Anforderungen an den letzten Willen Höchstpersönliche Willenserklärung § 564. Man kann seinen letzten Will
§ 565 Bestimmtheit und Mangelfreiheit § 565. Der letzte Wille muss bestimmt, mit Überlegung, ernst sowie frei von Dr 3
§ 566 Testierfähigkeit § 566. Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung vers
§ 567 § 567. Hat der Verstorbene seinen letzten Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt
§ 568 § 568. Wer behauptet, dass ein sonst nach § 566 testierunfähiger Verstorbener bei Erklärung des letzten Willen
§ 569 Alter § 569. Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall (§
§ 570 Wesentlicher Irrtum § 570. Ein wesentlicher Irrtum des Verstorbenen macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum i 1
§ 571 Falsche Bezeichnung § 571. Wenn sich zeigt, dass der Verstorbene die bedachte Person oder die zugewendete Sach
§ 572 Motivirrtum § 572. Auch wenn sich der vom Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt d 2
§ 575 Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit § 575. Die Voraussetzungen der Gültigkeit einer letztwilligen Ver
§ 576 § 576. Eine anfänglich ungültige letztwillige Verfügung wird durch den späteren Wegfall des Hindernisses nicht
§ 577 III. Form der letztwilligen Verfügung Arten § 577. Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden
§ 578 Eigenhändige Verfügung § 578. Wer schriftlich ohne Zeugen letztwillig verfügen will, muss die Verfügung eigenh 1
§ 579 Fremdhändige Verfügung § 579. (1)Eine von ihm nicht eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung muss der V 2
§ 580 § 580. (1)Wenn der letztwillig Verfügende nicht schreiben kann, muss er statt der Unterschrift und des eigenhä
§ 583 Notarielle Verfügung § 583. Eine letztwillige Verfügung kann weiters vor zwei Notaren oder vor einem Notar und
§ 584 Nottestament § 584. (1)Droht aus Sicht des letztwillig Verfügenden unmittelbar die begründete Gefahr, dass er
§ 585 Verweisende Verfügung § 585. Eine Verfügung des Verstorbenen durch Verweis auf einen Zettel oder auf eine ande 1
§ 586 Gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen § 586. (1)In der Regel gilt ein und dieselbe schriftliche letztwill
§ 587 Zeugen § 587. Unmündige Minderjährige, Personen, die auf Grund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtig
§ 588 § 588. (1)Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer ist für die ihm zugedachte Zuwendung kein fähiger Zeuge, ebenso weni
§ 589 § 589. Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf Notare anzuwenden, die
§ 590 Ausgeschlossenheit des Verfassers § 590. Der Verfasser einer nicht vom letztwillig Verfügenden handschriftlich
§ 591 § 591. Für den bedachten Verfasser einer letztwilligen Verfügung und ihm nahestehende bedachte Personen oder G
§ 601 Formungültige letztwillige Verfügungen § 601. Wurde bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung eine zwingend
§ 602 IV. Vereinbarungen von Todes wegen Erbverträge § 602. Erbverträge können nur zwischen Ehegatten, eingetragenen
§ 603 Schenkung auf den Todesfall § 603. Eine Schenkung auf den Todesfall ist auch nach dem Tod des Geschenkgebers a 4
§ 604 Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und Nacherbschaft Ersatzerbschaft § 604. (1)Für den Fall, dass der eingeset 1
§ 605 Vermutete Ersatzerbschaft § 605. Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu
§ 606 Rechte und Pflichten des Ersatzerben § 606. Die Rechte und Pflichten des Erben kommen auch dem an seine Stelle
§ 607 Gegenseitige Ersatzerbschaft § 607. Sind allein Miterben gegenseitig zu Ersatzerben berufen, so wird vermutet,
§ 608 Nacherbschaft § 608. (1)Der letztwillig Verfügende kann einen Erben so einsetzen, dass dieser erst nach einem 11
§ 609 Nacherbschaft auf den Überrest § 609. Eine Nacherbschaft auf den Überrest liegt vor, wenn der Nacherbe nach de
§ 610 Umdeutung von Testieranordnungen § 610. (1)Hat der letztwillig Verfügende dem Erben verboten oder zugunsten ei 1
§ 611 Nacherbschaft bei Zeitgenossen § 611. Wenn die Nacherben Zeitgenossen des letztwillig Verfügenden sind, kann e
§ 612 Einschränkung der Nacherbschaft § 612. Sind die Nacherben im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfüg 2
§ 613 Rechte des Vorerben § 613. (1)Bis zum Eintritt der Nacherbschaft kommt dem eingesetzten Vorerben das eingeschr 16
§ 614 Auslegung einer Ersatz- oder Nacherbschaft § 614. Ist eine Ersatz- oder Nacherbschaft undeutlich ausgedrückt,
§ 615 Erlöschen der Ersatz- und Nacherbschaft § 615. (1)Eine Ersatzerbschaft erlischt im Zweifel, sobald der eingese 1
§ 616 § 616. (1)Ist für eine vermeintlich testierunfähige Person ein Nacherbe bestimmt, so ist die Nacherbschaft im
§ 617 § 617. Die von einem letztwillig Verfügenden seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbsc
§ 647 Elftes Hauptstück Vermächtnisse I. Grundsätze Berufung zum Vermächtnisnehmer § 647. (1)Ein Vermächtnis (§ 535) 3
§ 648 Erbe und Vermächtnisnehmer § 648. (1)Einem Erben kann auch ein Vermächtnis zugedacht werden. Insoweit wird der
§ 649 Vermächtnisschuldner § 649. (1)Aufgrund des Vermächtnisses erwirbt der Vermächtnisnehmer eine Forderung gegen
§ 650 Untervermächtnis § 650. Ein Vermächtnisnehmer kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen
§ 651 Verteilungsvermächtnis § 651. Wer ein Vermächtnis einer gewissen Personengruppe, etwa seinen Verwandten, seine
§ 652 Ersatz- und Nachvermächtnis § 652. Es kann auch ein Ersatz- oder Nachvermächtnis angeordnet werden; die Bestim 1
§ 653 Gegenstand eines Vermächtnisses § 653. (1)Jede Sache, die im Verkehr steht, vererblich ist und den Inhalt eine
§ 654 Unmöglichkeit § 654. Ist die Leistung des Vermächtnisses ohne Verschulden des Vermächtnisschuldners oder eines
§ 656 II. Arten von Vermächtnissen 1. Gattungsvermächtnisse § 656. Wenn eine oder mehrere Sachen einer Gattung ohne
§ 657 § 657. Wenn eine oder mehrere Sachen einer Gattung nach dem Willen des Verstorbenen dessen Eigentum entstammen
§ 658 § 658. (1)Wenn hingegen solche Sachen nach dem Willen des Verstorbenen nicht ausdrücklich aus seinem Eigentum
§ 659 § 659. Kann oder will der Dritte oder der wahlberechtigte Vermächtnisnehmer nicht wählen, so hat das Gericht d
§ 660 2. Vermächtnis einer bestimmten Sache § 660. (1)Der Vermächtnisnehmer kann die Erfüllung des Vermächtnisses ei
§ 661 § 661. Das Vermächtnis ist ungültig, wenn die vermachte Sache im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Ve
§ 662 3. Vermächtnis einer fremden Sache § 662. (1)Das Vermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Vermächtnisgeb 1
§ 663 4. Vermächtnis einer Forderung § 663. Das Vermächtnis einer Forderung, die der Verstorbene gegen den Vermächtn
§ 664 § 664. Hat der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer eine Forderung vermacht, die ihm gegen einen Dritten zustand
§ 665 § 665. Das Vermächtnis der Schuld, die der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer gegenüber zu erfüllen hatte (Schu 1
§ 666 § 666. Das Befreiungsvermächtnis umfasst im Zweifel nicht die erst nach Errichtung des Vermächtnisses entstand
§ 667 § 667. Wenn der Verstorbene einer Person den gleichen Betrag vermacht hat, den er ihr geschuldet hat, wird nic
§ 672 5. Vermächtnis des Unterhalts oder der Ausbildung § 672. (1)Das Vermächtnis des Unterhalts umfasst im Zweifel
§ 673 § 673. Das Vermächtnis der Ausbildung umfasst im Zweifel alle Kosten einer den Fähigkeiten und Neigungen des V
§ 674 6. Vermächtnis der Möbel und des Hausrats § 674. Unter den Möbeln oder der Einrichtung werden nur die zum gewö
§ 675 7. Vermächtnis eines Behältnisses § 675. Wenn der Verstorbene ein Behältnis vermacht hat, das nicht für sich s
§ 676 § 676. Besteht das Behältnis dagegen für sich selbst (etwa ein Kasten), so hat der Vermächtnisnehmer im Zweife
§ 677 8. Pflegevermächtnis § 677. (1)Einer dem Verstorbenen nahe stehenden Person, die diesen in den letzten drei Ja 3
§ 678 § 678. (1)Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen. (2)Das Vermächtn 1
§ 681 9. Auslegung bestimmter Begriffe a) Kinder § 681. Unter dem Wort Kinder werden, wenn der Verstorbene die Kinde
§ 682 b) Verwandte § 682. Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird den nach der g
§ 683 c) Dienstnehmer § 683. Hat der Verstorbene seinen Dienstnehmern ein Vermächtnis hinterlassen und sie bloß durc
§ 684 III. Erwerb von Vermächtnissen Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen § 684. (1)Der Vermächt 2
§ 685 Fälligkeit des Vermächtnisses § 685. Das Vermächtnis ist im Zweifel sogleich mit dem Tod des Vermächtnisgebers 1
§ 686 § 686. Beim Vermächtnis von Sachen aus der Verlassenschaft gebühren dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem To
§ 687 § 687. Wenn der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer ein Rentenvermächtnis, also einen bestimmten, jährlich, mona
§ 688 Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung § 688. In allen Fällen, in denen ein Gläubiger von einem Schul
§ 689 Wem ein frei gewordenes Vermächtnis zufällt § 689. Ein Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer nicht annehmen k
§ 690 Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft erschöpfen § 690. Wenn die gesamte Verlassenschaft durch
§ 691 § 691. Können nicht alle Vermächtnisnehmer aus der Verlassenschaft befriedigt werden, so wird das Vermächtnis
§ 692 Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft übersteigen § 692. Reicht die Verlassenschaft nicht zur Z 3
§ 693 § 693. Haben die Vermächtnisnehmer die Vermächtnisse bereits empfangen, so wird der verhältnismäßige Abzug nac 1
§ 694 § 694. Der Vermächtnisnehmer kann zur Vermeidung einer Zahlung an die Verlassenschaft das Vermächtnis oder den
§ 695 Zwölftes Hauptstück Von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens I. Allgemeines § 695. Der letztwil 1
§ 696 II. Arten der Einschränkung 1. Bedingung § 696. Eine Bedingung ist ein ungewisses Ereignis, von dem ein Recht 5
§ 697 a) Unverständliche und gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen § 697. Unverständliche, unbestimmte sowie gesetz 1
§ 698 b) Unmögliche Bedingungen § 698. Die Anordnung, durch die einer Person unter einer aufschiebenden unmöglichen 1
§ 699 c) Mögliche und erlaubte Bedingungen § 699. Sind die Bedingungen möglich und erlaubt, so kann das davon abhäng 1
§ 701 d) Erfüllung der Bedingung zu Lebzeiten des Verstorbenen § 701. Ist die im letzten Willen vorgeschriebene Bedi
§ 702 e) Keine Erfüllung der Bedingung durch Nachberufene § 702. Eine den Erben oder Vermächtnisnehmer einschränkend
§ 703 f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung § 703. Um eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugeda
§ 705 2. Befristung § 705. Ist der Eintritt des Ereignisses, auf das der Verstorbene das zugedachte Recht eingeschrä 1
§ 706 § 706. Ein unmöglicher Anfangstermin macht die Anordnung ungültig. Ein unmöglicher Endtermin gilt als nicht be
§ 707 Vorberechtigung § 707. Solange das Recht des Erben wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung oder wegen einer 1
§ 708 Nachberechtigung § 708. Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis unter einer verneinenden oder auflösenden Bedi
§ 709 3. Auflage § 709. Hat der Verstorbene die Verlassenschaft einer Person unter einer Auflage zugewendet, so muss 2
§ 710 § 710. Wenn der Belastete die Auflage aus seinem Alleinverschulden nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, i
§ 711 § 711. Ob der Verstorbene mit der Schilderung der Beweggründe oder des Zwecks seiner Verfügung eine Verpflicht
§ 712 Strafvermächtnis und Bestreitungsverbot § 712. (1)Die Anordnung des Verstorbenen, dass der Erbe einem Dritten
§ 713 III. Aufhebung letztwilliger Verfügungen 1. durch Errichtung eines späteren Testaments § 713. (1)Ein früheres 1
§ 714 oder einer sonstigen späteren letztwilligen Verfügung § 714. Durch eine spätere letztwillige Verfügung ohne Er
§ 715 § 715. Kann nicht festgestellt werden, welche von mehreren letztwilligen Verfügungen früher oder später errich
§ 716 Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit § 716. Die Erklärung in einer letztwilligen Verfügung,
§ 717 2. durch Widerruf a) Allgemeines § 717. Will der letztwillig Verfügende seine Verfügung aufheben, ohne eine ne
§ 718 § 718. Der Widerruf kann nur im Zustand der Testierfähigkeit gültig erfolgen.
§ 719 b) Ausdrücklicher Widerruf § 719. Der ausdrückliche Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann nur in einer s
§ 721 c) Stillschweigender Widerruf § 721. Wer seine letztwillige Verfügung zerstört, etwa indem er sie zerreißt, ze
§ 722 § 722. Wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, bleibt der letzte Wille wirksam, sofern
§ 723 § 723. Hat der Verstorbene eine spätere letztwillige Verfügung zerstört, eine frühere Verfügung aber unversehr
§ 724 d) Vermuteter Widerruf § 724. (1)Der Widerruf eines Vermächtnisses wird vermutet, wenn der Verstorbene 1. die
§ 725 3. durch Verlust der Angehörigenstellung § 725. (1)Mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder 1
§ 726 4. durch Ausfall des eingesetzten Erben § 726. Wenn weder ein Erbe noch ein Nacherbe die Erbschaft annehmen wi
§ 727 Dreizehntes Hauptstück Von der gesetzlichen Erbfolge I. Grundsätze Fälle der gesetzlichen Erbfolge § 727. Wenn
§ 728 § 728. Mangels einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die gesamte Verlassenschaft den gesetzlichen
§ 729 Verkürzter Pflichtteil und Folgen einer Enterbung § 729. (1)Ist eine pflichtteilsberechtigte Person durch eine
§ 730 Gesetzliche Erben § 730. Gesetzliche Erben sind die in nächster Linie mit dem Verstorbenen Verwandten und sein
§ 731 II. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten § 731. (1)Zur ersten Linie gehören diejenigen Verwandten, die vom Ver
§ 732 1. Linie: Kinder § 732. Wenn der Verstorbene Kinder hat, fällt ihnen die gesamte Verlassenschaft zu, mögen sie
§ 733 § 733. Wenn ein Nachkomme des Verstorbenen vor ihm gestorben ist und seinerseits Nachkommen hinterlassen hat,
§ 734 § 734. Auf diese Art wird eine Verlassenschaft nicht nur dann geteilt, wenn Enkel von verstorbenen Kindern mit
§ 735 2. Linie: Eltern und ihre Nachkommen § 735. Ist kein Nachkomme des Verstorbenen vorhanden, so fällt die Verlas
§ 736 § 736. Wenn beide Eltern des Verstorbenen verstorben sind, wird die eine Hälfte der Verlassenschaft, die dem e
§ 737 § 737. Hat ein verstorbener Elternteil des Verstorbenen keine Nachkommen hinterlassen, so fällt die gesamte Ve
§ 738 3. Linie: Großeltern und ihre Nachkommen § 738. Sind die Eltern des Verstorbenen ohne Nachkommen verstorben, s
§ 739 § 739. Jede dieser Hälften wird unter den Großeltern der einen und der anderen Seite, wenn sie beide noch lebe
§ 740 § 740. Sind von der Seite eines Elternteils beide Großeltern ohne Nachkommen verstorben, so fällt den von der
§ 741 4. Linie: Urgroßeltern § 741. (1)Nach gänzlichem Ausfall der dritten Linie sind die Urgroßeltern des Verstorbe
§ 742 Mehrfache Verwandtschaft § 742. Wenn jemand mit dem Verstorbenen mehrfach verwandt ist, genießt er von jeder S
§ 743 Ausschluss von entfernten Verwandten § 743. Auf diese vier Linien der Verwandtschaft (§ 731) wird die gesetzli
§ 744 III. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und eingetragenen Partners § 744. (1)Der Ehegatte oder eingetragene P
§ 745 Gesetzliches Vorausvermächtnis § 745. (1)Sofern der Ehegatte oder eingetragene Partner nicht rechtmäßig enterb 1
§ 746 Auflösung der Ehe oder Partnerschaft § 746. (1)Nach Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zu Lebz
§ 747 Anspruch auf Unterhalt § 747. Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat, außer in den Fällen der §§ 746 und 7
§ 748 IV. Außerordentliches Erbrecht und Aneignung durch den Bund Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten § 7
§ 749 Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer § 749. Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgef
§ 750 Aneignung durch den Bund § 750. (1)Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist und auch sonst niemand di 2
§ 751 Abweichungen von der allgemeinen Erbfolge § 751. Abweichungen von der in diesem Hauptstück bestimmten gesetzli
§ 752 V. Anrechnung beim Erbteil § 752. Bei der gewillkürten und bei der gesetzlichen Erbfolge muss sich der Erbe ei
§ 753 § 753. Bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder muss sich ein Kind auf Verlangen eines anderen Kindes eine Sch
§ 754 § 754. Einem Nachkommen wird nicht nur das, was er selbst, sondern auch das, was seine Vorfahren, an deren Ste
§ 755 Rechenmethode § 755. (1)Das bei der Anrechnung zu berücksichtigende Vermögen ist auf den Zeitpunkt zu bewerten
§ 756 Vierzehntes Hauptstück Vom Pflichtteil und der Anrechnung auf den Pflichtteil I. Allgemeines 1. Pflichtteilsbe
§ 757 § 757. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbene
§ 758 § 758. (1)Einer in § 757 angeführten Person steht ein Pflichtteil zu, wenn ihr bei gesetzlicher Erbfolge ein E 6
§ 759 2. Höhe § 759. Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte dessen, was ihr nach d
§ 760 § 760. (1)Wenn einer der in § 757 angeführten Personen infolge Pflichtteilsverzichtes oder Ausschlagung der Er 2
§ 761 3. Erfüllungsarten Leistung und Deckung des Pflichtteils § 761. (1)Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten. Er 1
§ 762 Bedingungen und Belastungen § 762. Haften einer Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 780 und 781 Bedingunge 1
§ 763 Geldpflichtteil § 763. Soweit der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 780 und 781 n
§ 764 4. Pflichtteilsschuldner § 764. (1)Der Pflichtteilsanspruch ist von der Verlassenschaft und nach der Einantwor 1
§ 765 5. Anfall und Fälligkeit § 765. (1)Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch für sich und seine Nachfol
§ 766 Stundung § 766. (1)Der letztwillig Verfügende kann die Stundung des Pflichtteilsanspruchs auf höchstens fünf J
§ 767 § 767. (1)Der Pflichtteilsanspruch ist auf Verlangen eines Pflichtteilsschuldners auch gerichtlich zu stunden, 2
§ 768 Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung § 768. Das Gericht kann auf Ant 2
§ 769 II. Ausschluss von der Pflichtteilsberechtigung 1. Enterbung Allgemeines § 769. Enterbung ist die gänzliche od 2
§ 770 Enterbungsgründe § 770. Ein Pflichtteilsberechtigter kann enterbt werden, wenn er 1. gegen den Verstorbenen ei
§ 771 Enterbung aus guter Absicht § 771. Wenn auf Grund der Verschuldung oder des verschwenderischen Lebensstils ein
§ 772 Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Grundes § 772. (1)Die Enterbung kann ausdrücklich oder stillschweigen
§ 773 Widerruf der Enterbung und Verzeihung § 773. (1)Die Enterbung kann widerrufen werden, und zwar ausdrücklich od
§ 774 Beweislast § 774. (1)Das Vorliegen eines Enterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen. (2)Bei Vor
§ 775 Enterbung ohne Grund und Übergehung § 775. (1)Hat der Verstorbene den Pflichtteilsberechtigten wegen eines bes 2
§ 776 2. Pflichtteilsminderung § 776. (1)Der Verfügende kann den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, wen
§ 777 3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten § 777. Selbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwür
§ 778 III. Pflichtteilsermittlung 1. Ermittlung und Berechnung des Pflichtteils § 778. (1)Auf Antrag eines Pflichtte 2
§ 779 § 779. (1)Schulden und andere Lasten, die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dem Vermögen hafteten, werde 1
§ 780 2. Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall § 780. (1)Alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil,
§ 781 3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden § 781. (1)Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte 1
§ 782 Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen § 782. (1)Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten s
§ 783 Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte § 783. (1)Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben 2
§ 784 Ausnahmen § 784. Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemei 8
§ 785 § 785. Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten sind auf dessen Pflichtteil insoweit nicht anzurechnen, a 21
§ 786 Auskunftsanspruch § 786. Wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, hat in Bez 7
§ 787 Rechenmethode § 787. (1)Eine Schenkung, die der Verlassenschaft nach den vorstehenden Bestimmungen hinzugerech 1
§ 788 Bewertung der Schenkung § 788. Die geschenkte Sache ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wi
§ 789 IV. Haftung des Geschenknehmers § 789. (1)Wenn bei Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerec
§ 790 § 790. (1)Besitzt der Geschenknehmer die zugewendete Sache oder ihren Wert nicht mehr oder hat sich ihr Wert v
§ 791 § 791. (1)Ein pflichtteilsberechtigter Geschenknehmer (§ 758) haftet einem anderen verkürzten Pflichtteilsbere
§ 792 § 792. Wenn der Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Persone
§ 797 Fünfzehntes Hauptstück Erwerb einer Erbschaft I. Voraussetzungen für den Erwerb einer Erbschaft Einantwortungs 2
§ 798 Überlassung der Verlassenschaft § 798. Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs st
§ 799 Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung § 799. Wer eine Erbschaft erwerben will, muss dem Gericht den 1
§ 800 Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung § 800. Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also 1
§ 801 Wirkung der unbedingten Erbantrittserklärung § 801. Die unbedingte Erbantrittserklärung bewirkt, dass der Erbe 3
§ 802 Wirkung der bedingten Erbantrittserklärung § 802. Wird die Erbschaft mit Vorbehalt des Inventars angetreten, s 7
§ 803 Berechtigung zum Antritt oder zur Ausschlagung der Erbschaft § 803. (1)Letztwillige Anordnungen, wonach der Er
§ 804 § 804. Auch ein Pflichtteilsberechtigter kann die Errichtung des Inventars beantragen. 4
§ 805 § 805. Der Erbe kann die Erbschaft auch ausschlagen. 2
§ 806 § 806. Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine Erbantrittserklärung widerrufen noch seine unbedingte i
§ 807 § 807. Wenn auch nur ein Miterbe eine bedingte Erbantrittserklärung abgibt, so ist ein Inventar zu errichten,
§ 808 § 808. (1)Wird eine Person zum Erben eingesetzt, der auch ohne letztwillige Verfügung das Erbrecht ganz oder z
§ 809 Übertragung des Erbrechts § 809. Stirbt der Erbe, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschl
§ 810 II. Vorkehrungen vor Einantwortung 1. Verwaltung § 810. (1)Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbr 12
§ 811 2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger § 811. Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstel 7
§ 812 3. Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben § 812. (1)Wenn die Forderung eines Gläubigers der Ve 9
§ 813 4. Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger § 813. Der Erbe oder Verlassenschaftskurator kann zur Feststellu
§ 814 Wirkung der Aufforderung oder ihrer Unterlassung § 814. Die gerichtliche Aufforderung bewirkt, dass den Gläubi
§ 815 § 815. Wenn der Erbe die Aufforderung unterlässt oder nur einige Gläubiger befriedigt, ohne auf die Rechte der
§ 816 5. Nachweis über die Erfüllung des letzten Willens Testamentsvollstrecker § 816. Der Verstorbene kann letztwil
§ 817 Nachweis der Testamentserfüllung § 817. Ist kein Testamentsvollstrecker ernannt oder nimmt dieser seine Ernenn
§ 819 III. Einantwortung und ihre Folgen Einantwortung § 819. Sobald die Erbantrittserklärungen abgegeben wurden, di 6
§ 820 Haftung mehrerer Erben § 820. Mehrere Erben, die eine Erbschaft unbedingt angetreten haben, haften Erbschaftsg 3
§ 821 § 821. Wenn ein Inventar errichtet wurde und die Schuld teilbar ist, haftet jeder Miterbe persönlich nur für d 2
§ 823 Erbschafts- und Aneignungsklage § 823. (1)Auch nach Einantwortung kann der Erwerber der Verlassenschaft von je 6
§ 824 Wirkung der Erbschafts- und Aneignungsklage § 824. Wenn der Beklagte ganz oder zum Teil zur Herausgabe der Ver
§ 825 Sechzehntes Hauptstück. Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte. Ursprung einer Gem 24
§ 826 § 826. Nach Verschiedenheit der Quellen, aus denen eine Gemeinschaft entspringt, erhalten auch die Rechte und
§ 827 § 827. Wer einen Antheil an einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, der muß sein Recht, wenn es von den übri
§ 828 Gemeinschaftliche Rechte der Theilhaber. § 828. (1)So lange alle Theilhaber einverstanden sind, stellen sie nu 31
§ 829 Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil. § 829. Jeder Theilhaber ist vollständiger Eigenthümer seines Anthei 7
§ 830 § 830. Jeder Theilhaber ist befugt, auf Ablegung der Rechnung und auf Vertheilung des Ertrages zu dringen. Er 79
§ 831 § 831. Hat sich ein Theilhaber zur Fortsetzung der Gemeinschaft verbunden, so kann er zwar vor Verlauf der Zei 19
§ 832 § 832. Auch die Anordnung eines Dritten, wodurch eine Sache zur Gemeinschaft bestimmt wird, muß zwar von den e 1
§ 833 Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache: a) In Rücksicht des Hauptstammes; § 833. Der Besitz und 131
§ 834 § 834. Bey wichtigen Veränderungen aber, welche zur Erhaltung oder bessern Benützung des Hauptstammes vorgesch 27
§ 835 § 835. Wollen sie nicht austreten; oder geschähe der Austritt zur Unzeit; so soll das Los, ein Schiedsmann, od 34
§ 836 § 836. Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sachen zu bestellen; so entscheidet über dessen Auswahl die Me 15
§ 837 § 837. Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes wird als ein Machthaber angesehen. Er ist einerseits verbund 16
§ 838 § 838. Wird die Verwaltung Mehrern überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen. 1
§ 838a § 838a. Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftliche 13
§ 839 b) der Nutzungen und Lasten; § 839. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Ant 9
§ 840 § 840. Ordentlicher Weise sind die erzielten Nutzungen in Natur zu theilen. Ist aber diese Vertheilungsart nic
§ 841 c) der Theilung. § 841. Bey der nach aufgehobener Gemeinschaft vorzunehmenden Theilung der gemeinschaftlichen 23
§ 842 § 842. Ein Schiedsmann oder der Richter entscheidet auch, ob bey der Theilung liegender Gründe oder Gebäude ei
§ 843 § 843. Kann eine gemeinschaftliche Sache entweder gar nicht, oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des We 37
§ 844 § 844. Servituten, Grenzzeichen und die zum gemeinschaftlichen Gebrauche nötigen Urkunden sind keiner Teilung 12
§ 845 § 845. Bei Teilungen der Grundstücke sind die gegenseitigen Grenzen durch entsprechende Grenzzeichen auf eine 1
§ 846 § 846. Ueber die gemachte Theilung sind Urkunden zu errichten. Ein Theilhaber einer unbeweglichen Sache erhält
§ 847 § 847. Die bloße Teilung was immer für eines gemeinschaftlichen Gutes kann einem Dritten nicht zum Nachteile g 6
§ 848 § 848. Auch persönliche Rechte, die einem Dritten gegen eine Gemeinschaft zustehen, haben ungeachtet des erfol 1
§ 848a § 848a. Gewährt eine Dienstbarkeit oder eine andere dingliche Last einen Anspruch auf Nutzungen, so kann bei T
§ 849 § 849. Was bisher von der Gemeinschaft überhaupt bestimmt worden ist, läßt sich auch auf die einer Familie, al
§ 850 Erneuerung und Berichtigung der Grenzen § 850. Wenn die Grenzzeichen zwischen zwei Grundstücken durch was imme 4
§ 851 § 851. (1)Sind die Grenzen wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem letzten ruhigen B 7
§ 852 § 852. Die wichtigsten Behelfe bey einer Gränzberichtigung sind: die Ausmessung und Beschreibung, oder auch di
§ 853 § 853. (1)Die Kosten des Verfahrens sind von den Nachbarn nach Maß ihrer Grenzlinien zu bestreiten. Der Antrag
§ 853a § 853a. Für Grenzen von Grundstücken, die im Grenzkataster enthalten sind, finden die Bestimmungen der §§ 850
§ 854 Vermuthete Gemeinschaft. § 854. Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und a 4
§ 855 § 855. Jeder Mitgenosse kann eine gemeinschaftliche Mauer auf seiner Seite bis zur Hälfte in der Dicke benütze 2
§ 856 § 856. Alle Miteigenthümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnißmäßig bey. W 1
§ 857 § 857. Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, daß die Ziegel, Latten oder Steine nur auf einer Seite 3
§ 858 § 858. In der Regel ist der ausschließende Besitzer nicht schuldig, seine verfallene Mauer oder Planke neu auf 3
§ 859 Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten. Siebzehntes Hauptstück. Von Verträgen un 24
§ 860 Auslobung § 860. Die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder eine 1
§ 860a § 860a. Bis zur Vollendung der Leistung kann die Auslobung in derselben Form, in welcher sie bekannt gemacht w
§ 860b § 860b. Ist die Leistung von mehreren Personen vollbracht worden, so gebührt, falls nicht aus der Auslobung ei
§ 861 Abschließung des Vertrages. § 861. Wer sich erkläret, daß er jemanden sein Recht übertragen, das heißt, daß er 50
§ 862 § 862. Das Versprechen (Antrag) muß innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden. In Erm 9
§ 862a § 862a. Als rechtzeitig gilt die Annahme, wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zuge 17
§ 863 § 863. (1)Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern 194
§ 864 § 864. (1)Ist eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte ni 4
§ 864a § 864a. Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, di 31
§ 865 Erfordernisse eines gültigen Vertrages: 1) Fähigkeiten der Personen. § 865. (1)Geschäftsfähigkeit ist die Fähi 24
§ 867 § 867. Was zur Gültigkeit eines Vertrages mit einer unter der besondern Vorsorge der öffentlichen Verwaltung s 20
§ 869 2) Wahre Einwilligung. § 869. Die Einwilligung in einen Vertrag muß frey, ernstlich, bestimmt und verständlich 21
§ 870 § 870. Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (§ 55) zu einem Vertra 65
§ 871 § 871. (1)War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in eine 106
§ 872 § 872. Betrifft aber der Irrthum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern 17
§ 873 § 873. Eben diese Grundsätze sind auch auf den Irrthum in der Person desjenigen, welchem ein Versprechen gemac 2
§ 874 § 874. In jedem Falle muß derjenige, welcher einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht bewirket hat, für 18
§ 875 § 875. Ist einer der Vertragschließenden von einem Dritten durch List oder durch ungerechte und gegründete Fur 8
§ 876 § 876. Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 869 bis 875) finden entsprechende Anwendung auf sonstige Willenserklä 2
§ 877 § 877. Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muß dagegen auch alles zurückst 30
§ 878 3. Möglichkeit und Erlaubtheit § 878. Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrag 35
§ 879 § 879. (1)Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2 413
§ 879a § 879a. Bei Wertsicherungsvereinbarungen für Dauerschuldverhältnisse ist bei der Beurteilung der Frage, ob dur 1
§ 880 § 880. Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Uebergabe dem Verkehre entzogen 6
§ 880a § 880a. Hat jemand einem andern eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwen 51
§ 881 Verträge zugunsten Dritter § 881. (1)Hat sich jemand eine Leistung an einen Dritten versprechen lassen, so kan 39
§ 882 § 882. (1)Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht erworben. ( 2
§ 883 Form der Verträge. § 883. Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; m 5
§ 884 § 884. Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so wird vermutet, 14
§ 885 § 885. Ist zwar noch nicht die förmliche Urkunde, aber doch ein Aufsatz über die Hauptpunkte errichtet und von 8
§ 886 § 886. Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der 31
§ 888 Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung. § 888. Wenn zwey oder mehrere Personen jemanden eben dass 8
§ 889 § 889. Außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen haftet also aus mehrern Mitschuldnern einer theilbaren Sache 6
§ 890 § 890. Betrifft es hingegen untheilbare Sachen; so kann ein Gläubiger, wenn er der einzige ist, solche von ein 7
§ 891 Correalität. § 891. Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur ungetheilten Hand dergestalt, daß 13
§ 892 § 892. Hat hingegen Einer mehrern Personen eben dasselbe Ganze zugesagt, und sind diese ausdrücklich berechtig
§ 893 § 893. Sobald ein Mitschuldner dem Gläubiger das Ganze entrichtet hat, darf dieser von den übrigen Mitschuldne 4
§ 894 § 894. Ein Mitschuldner kann dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen kein 8
§ 895 § 895. Wie weit aus mehrern Mitgläubigern, welchen eben dasselbe Ganze zur ungetheilten Hand zugesagt worden i
§ 896 § 896. Ein Mitschuldner zur ungetheilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, ist b 51
§ 897 Nebenbestimmungen bey Verträgen: 1) Bedingungen; § 897. In Ansehung der Bedingungen bey Verträgen gelten überh 25
§ 898 § 898. Verabredungen unter solchen Bedingungen, welche bey einem letzten Willen für nicht beygesetzt angesehen 1
§ 899 § 899. Ist die in einem Vertrage vorgeschriebene Bedingung schon vor dem Vertrage eingetroffen; so muß sie nac
§ 900 § 900. Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht geht auch auf die Erben über.
§ 901 2) Bewegungsgrund; § 901. Haben die Parteyen den Bewegungsgrund, oder den Endzweck ihrer Einwilligung ausdrück 30
§ 902 3) Zeit, Ort und Art der Erfüllung; § 902. (1)Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich 5
§ 903 § 903. Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erwo 2
§ 904 § 904. Ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden; so kann sie sogleich, nähmlich 10
§ 905 § 905. (1)Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes b 7
§ 905a § 905a. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu l
§ 906 § 906. (1)Kann das Versprechen auf mehrere Arten erfüllt werden, so hat der Schuldner die Wahl. Er kann aber v 5
§ 907 § 907. Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Vorbehalt der Wahl geschlossen, und dieselbe durch zufälligen Unterga
§ 907a § 907a. (1)Eine Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Gel
§ 907b § 907b. (1)Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung 2
§ 908 4) Angeld; § 908. Was bey Abschließung eines Vertrages voraus gegeben wird, ist, außer dem Falle einer besonde 7
§ 909 5) Reugeld; § 909. Wird bey Schließung eines Vertrages ein Betrag bestimmt, welchen ein oder der andere Theil 2
§ 910 § 910. Wenn ein Angeld gegeben, und zugleich das Befugniß des Rücktrittes ohne Bestimmung eines besondern Reug
§ 911 § 911. Wer nicht durch bloßen Zufall, sondern durch sein Verschulden an der Erfüllung des Vertrages verhindert
§ 912 6) Nebengebühren. § 912. Der Gläubiger ist von seinem Schuldner außer der Hauptschuld zuweilen auch Nebengebüh
§ 913 § 913. In wie weit mit einem dinglichen Rechte das Recht auf den Zuwachs, oder auf die Früchte verbunden sey,
§ 914 Auslegungsregeln bey Verträgen. § 914. Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des A 216
§ 915 § 915. Bey einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, daß sich der Verpflichtete eher die g 35
§ 916 § 916. (1)Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wi 33
§ 917 Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte § 917. Bei einem entgeltlichen Vertrage werde 2
§ 917a § 917a. Ist zum Schutz eines Vertragspartners gesetzlich bestimmt, daß kein höheres oder kein niedrigeres als
§ 918 § 918. (1)Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort od 84
§ 919 § 919. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rüc 6
§ 920 § 920. Wird die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall verei 17
§ 921 § 921. Der Rücktritt vom Vertrage läßt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursach 31
§ 922 Gewährleistung § 922. (1)Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Ve 55
§ 923 Fälle der Gewährleistung. § 923. Wer also der Sache Eigenschaften beylegt, die sie nicht hat, und die ausdrück 17
§ 924 Vermutung der Mangelhaftigkeit § 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden 5
§ 925 § 925. Durch Verordnung wird bestimmt, inwiefern die Vermutung eintritt, daß ein Tier schon vor der Übergabe k 1
§ 926 § 926. Von der rechtlichen Vermutung, daß der Mangel schon vor der Übergabe des Tieres vorhanden war, kann abe
§ 927 § 927. Vernachlässigt der Übernehmer diese Vorsicht, so liegt ihm der Beweis ob, daß das Tier schon vor der Üb
§ 928 § 928. Fallen die Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentl 14
§ 929 § 929. Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat eben so wenig Anspruch auf eine Gewährleistung, a 12
§ 930 § 930. Werden Sachen in Pausch und Bogen, nähmlich so, wie sie stehen und liegen, ohne Zahl, Maß und Gewicht ü
§ 931 Bedingung der Gewährleistung. § 931. Wenn der Übernehmer wegen eines von einem Dritten auf die Sache erhobenen 2
§ 932 Rechte aus der Gewährleistung § 932. (1)Der Übernehmer kann wegen eines Mangels entweder die Verbesserung (Nac 104
§ 932a § 932a. Während des Rechtsstreites über die Aufhebung des Vertrages wegen eines Viehmangels hat das Gericht au
§ 933 Gewährleistungsfrist; Verjährung § 933. (1)Der Übergeber leistet Gewähr für jeden Mangel, der bei Übergabe der 35
§ 933a Schadenersatz § 933a. (1)Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, so kann der Übernehmer auch Schadenersatz f 12
§ 933b Rückgriff des gewährleistungspflichtigen Übergebers § 933b. (1)Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr ge
§ 934 Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte. § 934. Hat bey zweyseitig verbindlichen Geschäften ein Theil 39
§ 935 § 935. Die Anwendung des § 934 kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden; er ist jedoch dann nicht anzuwend 4
§ 936 Von der Verabredung eines künftigen Vertrages. § 936. Die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schließen zu 80
§ 937 Von dem Verzicht auf Einwendungen. § 937. Allgemeine, unbestimmte Verzichtleistungen auf Einwendungen gegen di 1
§ 938 Achtzehntes Hauptstück. Von Schenkungen. Schenkung. § 938. Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeldl 30
§ 939 In wie fern eine Verzichtleistung eine Schenkung sey. § 939. Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes
§ 940 Belohnende Schenkung. § 940. Es verändert die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus Erkenntlichkeit; ode
§ 941 § 941. Hat der Beschenkte ein Klagerecht auf die Belohnung gehabt, entweder, weil sie unter den Parteyen schon
§ 942 Wechselseitige Schenkungen. § 942. Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, daß der Schenkende wieder besc
§ 943 Form des Schenkungsvertrages. § 943. Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Uebergabe geschlossenen Schenku 12
§ 944 und Maß einer Schenkung. § 944. Ein unbeschränkter Eigenthümer kann mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschrif
§ 945 In wie fern der Geber für das Geschenkte hafte. § 945. Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem G
§ 946 Unwiderruflichkeit der Schenkungen. § 946. Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden.
§ 947 Ausnahmen: 1) wegen Dürftigkeit; § 947. Geräth der Geschenkgeber in der Folge in solche Dürftigkeit, daß es ih 1
§ 948 2) Undankes; § 948. Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohlthäter eines groben Undankes schuldig macht, kan 9
§ 949 § 949. Der Undank macht den Undankbaren für seine Person zum unredlichen Besitzer, und gibt selbst dem Erben d 2
§ 950 3) Verkürzung des schuldigen Unterhalts; § 950. Wer jemanden den Unterhalt zu reichen schuldig ist, kann desse
§ 953 5) der Gläubiger; § 953. Unter eben dieser (§. 952) Beschränkung können auch diejenigen Geschenke zurückgeford
§ 954 6) wegen nachgeborner Kinder. § 954. Dadurch, daß einem kinderlosen Geschenkgeber nach geschlossenem Schenkung
§ 955 Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen. § 955. Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstütz
§ 957 Neunzehntes Hauptstück. Von dem Verwahrungsvertrage. Verwahrungsvertrag; § 957. Wenn jemand eine fremde Sache 5
§ 958 § 958. Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Uebernehmer weder Eigenthum, noch Besitz, noch Gebrauchsrecht;
§ 959 Wann er in einen Darlehens- oder Leihvertrag; § 959. Wird dem Verwahrer auf sein Verlangen, oder durch freywil 2
§ 960 oder in eine Bevollmächtigung übergehe. § 960. Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben
§ 961 Pflichten und Rechte des Verwahrers; § 961. Die Hauptpflicht des Verwahrers ist: die ihm anvertraute Sache dur 5
§ 962 § 962. Der Verwahrer muß dem Hinterleger auf Verlangen die Sache auch noch vor Verlauf der Zeit zurückstellen,
§ 963 § 963. Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden, noch sonst aus Nebenumständen abzunehmen; s
§ 964 § 964. Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtmäßigen Obsorge verursacht 6
§ 965 § 965. Hat aber der Verwahrer von der hinterlegten Sache Gebrauch gemacht; hat er sie ohne Noth und ohne Erlau
§ 966 § 966. Wenn Sachen verschlossen oder versiegelt hinterlegt, und in der Folge das Schloß oder Siegel verletzt w
§ 967 und des Hinterlegers. § 967. Der Hinterleger ist verpflichtet, dem Verwahrer den schuldbarer Weise zugefügten
§ 968 Sequester. § 968. Wird eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteyen oder vom Gerichte jemande 1
§ 969 Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre. § 969. Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn e
§ 970 Gastaufnahme § 970. (1)Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen G 4
§ 970a § 970a. Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapi
§ 970b § 970b. Der Ersatzanspruch aus der Gastaufnahme erlischt, wenn der Beschädigte nach erlangter Kenntnis von dem
§ 970c § 970c. Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbe
§ 971 Zwanzigstes Hauptstück. Von dem Leihvertrage. c) Leihvertrag. § 971. Wenn jemanden eine unverbrauchbare Sache 6
§ 972 Rechte und Pflichten des Entlehners. 1) in Rücksicht des Gebrauches; § 972. Der Entlehner erwirbt das Recht, d 1
§ 973 2) der Zurückstellung; § 973. Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches
§ 974 § 974. Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, son 19
§ 975 § 975. Bey einem Streite über die Dauer des Gebrauches muß der Entlehner das Recht auf den längern Gebrauch be
§ 976 § 976. Wenn gleich die verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor geendigtem Gebrauche dem Verleiher selbst
§ 977 § 977. Der Entlehner ist zwar in der Regel berechtiget, die entlehnte Sache auch vor der bestimmten Zeit zurüc
§ 978 3) der Beschädigung; § 978. Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder
§ 979 § 979. Wird die geliehene Sache beschädiget, oder zu Grunde gerichtet; so muß der Entlehner nicht nur den zunä 4
§ 980 § 980. Dadurch, daß der Entlehner für ein verlornes Lehnstück den Werth erlegt, hat er noch kein Recht, dassel
§ 981 4) der Erhaltungskosten. § 981. Die mit dem Gebrauche ordentlicher Weise verbundenen Kosten muß der Entlehner 4
§ 982 Beschränkung der wechselseitigen Klagen. § 982. Wenn der Verleiher nach der Zurücknahme des Lehnstückes dessen
§ 983 Ein u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Darleihensvertrage. Darlehensvertrag § 983. Im Darlehensvertrag verpfli 11
§ 984 Arten des Darlehensvertrags § 984. (1)Gegenstand eines Darlehensvertrags können Geld oder andere vertretbare S
§ 985 Steigerung und Minderung des Werts § 985. Der Darlehensnehmer hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei d
§ 986 Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags § 986. (1)Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte ode 8
§ 987 Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags § 987. Jeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit
§ 988 Kreditvertrag § 988. Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag; dazu zählt auch ein Vert 5
§ 989 Befristung und Ende des Kreditvertrags § 989. (1)Beim Kreditvertrag kann sich eine bestimmte Vertragsdauer nic
§ 990 Unwirksame Vereinbarungen über das Kündigungsrecht des Kreditgebers § 990. Vereinbarungen, durch die dem Kredi
§ 991 Verweigerung der Kreditauszahlung § 991. Der Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wen 2
§ 1000 Zinsen und Zinseszinsen § 1000. (1)An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem
§ 1002 Zwey u. zwanzigstes Hauptstück. Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung. Bevollmächtigu 36
§ 1003 § 1003. Personen, welche zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden, sind schuldig, über ei
§ 1004 Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche; § 1004. Wird für die Besorgung eine 5
§ 1005 mündliche oder schriftliche; § 1005. Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen we 4
§ 1006 allgemeine oder besondere; § 1006. Es gibt allgemeine und besondere Vollmachten, je nachdem jemanden die Besor
§ 1007 unumschränkte, oder beschränkte; § 1007. Vollmachten werden entweder mit unumschränkter oder mit beschränkter 2
§ 1008 § 1008. Folgende Geschäfte: Wenn im Nahmen eines Andern Sachen veräußert, oder entgeldlich übernommen; Anleihe 8
§ 1009 Rechte und Verbindlichkeiten des Gewalthabers; § 1009. Der Gewalthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem V 22
§ 1010 § 1010. Trägt der Gewalthaber das Geschäft ohne Noth einem Dritten auf; so haftet er ganz allein für den Erfol 6
§ 1011 § 1011. Wird mehreren Bevollmächtigten zugleich ein Geschäft aufgetragen; so ist die Mitwirkung Aller zur Gült 2
§ 1012 § 1012. Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetz 14
§ 1013 § 1013. Gewalthaber sind, außer dem im §. 1004 enthaltenen Falle, nicht befugt, ihrer Bemühung wegen eine Belo
§ 1014 des Gewaltgebers; § 1014. Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes no 11
§ 1015 § 1015. Leidet der Gewalthaber bey der Geschäftsführung nur zufälliger Weise Schaden; so kann er in dem Falle,
§ 1016 § 1016. Ueberschreitet der Gewalthaber die Gränzen seiner Vollmacht; so ist der Gewaltgeber nur in so fern ver 10
§ 1017 in Rücksicht eines Dritten. § 1017. In so fern der Gewalthaber nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewaltgeber 23
§ 1018 § 1018. Auch in dem Falle, daß der Gewaltgeber einen solchen Gewalthaber, der sich selbst zu verbinden unfähig
§ 1019 § 1019. Ist der Gewalthaber zu dem von ihm geschlossenen Geschäft nicht oder nicht ausreichend bevollmächtigt,
§ 1020 Auflösung des Vertrages durch den Widerruf. § 1020. Es steht dem Machtgeber frey; die Vollmacht nach Belieben 14
§ 1021 die Aufkündung; § 1021. Auch der Machthaber kann die angenommene Vollmacht aufkünden. Wenn er sie aber vor Vol
§ 1022 den Tod. § 1022. In der Regel wird die Vollmacht sowohl durch den Tod des Gewaltgebers als des Gewalthabers au 4
§ 1023 § 1023. Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten werden durch die Erlösc
§ 1024 oder ein Insolvenzverfahren § 1024. Wird über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so 3
§ 1025 In wiefern die Verbindlichkeit fortdauere. § 1025. Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündung, oder durch d 3
§ 1026 § 1026. Auch bleiben die mit einem Dritten, dem die Aufhebung der Vollmacht ohne sein Verschulden unbekannt wa
§ 1027 Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen. § 1027. Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschrift
§ 1028 § 1028. Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, dergleichen unter
§ 1029 § 1029. (1)Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden; so wird ihr Umfang aus dem Gegenstande, und aus 34
§ 1030 § 1030. Gestattet der Eigenthümer einer Handlung, oder eines Gewerbes seinem Diener oder Lehrlinge, Waaren im
§ 1031 § 1031. Die Vollmacht, Waaren im Nahmen des Eigenthümers zu verkaufen, erstreckt sich aber nicht auf das Recht
§ 1032 § 1032. Dienstgeber und Familienhäupter sind nicht verbunden, das, was von ihren Dienstpersonen oder andern Ha
§ 1033 § 1033. Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches Einschreibebuch, worin die aus
§ 1034 Gesetzliche Vertretung § 1034. (1)Als gesetzlicher Vertreter einer Person wird bezeichnet: 1. wer für ein mind
§ 1035 Geschäftsführung ohne Auftrag; § 1035. Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch vom 7
§ 1036 im Nothfalle; § 1036. Wer, obgleich unberufen, ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden Schaden 6
§ 1037 oder zum Nutzen des Andern; § 1037. Wer fremde Geschäfte bloß, um den Nutzen des Andern zu befördern, übernehm 17
§ 1038 § 1038. Ist aber der überwiegende Vortheil nicht klar; oder hat der Geschäftsführer eigenmächtig so wichtige V
§ 1039 § 1039. Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, muß es bis zur Vollendung fortsetzen, und 3
§ 1040 gegen den Willen des Andern. § 1040. Wenn jemand gegen den gültig erklärten Willen des Eigenthümers sich eines
§ 1041 Verwendung einer Sache zum Nutzen des Andern. § 1041. Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines A 49
§ 1042 § 1042. Wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat 34
§ 1043 § 1043. Hat jemand in einem Nothfalle, um einen größern Schaden von sich und Andern abzuwenden, sein Eigenthum 3
§ 1044 § 1044. Die Vertheilung der Kriegsschäden wird nach besondern Vorschriften von den politischen Behörden bestim
§ 1045 Drey u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Tauschvertrage. Tausch. § 1045. Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch ei
§ 1046 § 1046. Das Geld ist kein Gegenstand des Tauschvertrages; doch lassen sich Gold und Silber als eine Waare, und
§ 1047 Rechte und Pflichten der Tauschenden; § 1047. Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die vertausc
§ 1048 insbesondere in Rücksicht der Gefahr, § 1048. Ist eine Zeit bedungen, zu welcher die Uebergabe geschehen soll, 1
§ 1049 § 1049. Andere in dieser Zwischenzeit durch Zufall erfolgte Verschlimmerungen der Sache und Lasten gehen auf d
§ 1050 und der Nutzungen vor der Übergabe. § 1050. Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache bis zur
§ 1051 § 1051. Ist keine Zeit zur Uebergabe der bestimmten Sache bedungen, und fällt keinem Theile ein Versehen zur L 1
§ 1052 § 1052. Wer auf die Übergabe dringen will, muß seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit 52
§ 1053 Vier u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Kaufvertrage. Kaufvertrag. § 1053. Durch den Kaufvertrag wird eine Sac 33
§ 1054 Erfordernisse des Kaufvertrages. § 1054. Wie die Einwilligung des Käufers und Verkäufers beschaffen seyn müsse 12
§ 1055 Der Kaufpreis muß a) in barem Gelde bestehen; § 1055. Wird eine Sache theils gegen Geld, theils gegen eine and 1
§ 1056 b) bestimmt; § 1056. Käufer und Verkäufer können die Festsetzung des Preises auch einer dritten bestimmten Per 9
§ 1057 § 1057. Wird die Bestimmung des Preises mehreren Personen überlassen, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
§ 1058 § 1058. Auch der Werth, welcher bey einer früheren Veräußerung bedungen worden ist, kann zur Bestimmung des Pr
§ 1059 c) nicht gesetzwidrig sein. § 1059. (Anm.: Aufgehoben durch § 33 Z 7, BGBl. Nr. 140/1979.)
§ 1060 § 1060. Außer diesem Falle kann der Kauf sowohl von dem Käufer als Verkäufer nur wegen Verletzung über die Häl
§ 1061 Pflichten des Verkäufers, § 1061. Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Uebergabe sorgfältig 6
§ 1062 und des Käufers. § 1062. Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu üb 11
§ 1063 § 1063. Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache 13
§ 1063a § 1063a. Die Kosten der Übergabe der verkauften Ware, insbesondere die Kosten des Messens und des Wägens, fall
§ 1063b § 1063b. Wenn dem Käufer beim Kauf einer beweglichen Sache die nähere Bestimmung der Form, des Maßes oder ähnl
§ 1064 Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes. § 1064. In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, ab 1
§ 1065 Kauf einer gehofften Sache. § 1065. Wenn Sachen, die noch zu erwarten stehen, gekauft werden; so sind die in d
§ 1066 Allgemeine Vorschrift. § 1066. In allen bey einem Kaufvertrage vorkommenden Fällen, welche in dem Gesetze nich
§ 1067 Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages. § 1067. Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufv
§ 1068 Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes. § 1068. Das Recht eine verkaufte Sache wieder einzulösen, heißt das Re 10
§ 1069 § 1069. Hat der Käufer das Kaufstück aus dem Seinigen verbessert; oder zu dessen Erhaltung außerordentliche Ko
§ 1070 § 1070. Der Vorbehalt des Wiederkaufes findet nur bei unbeweglichen Sachen statt und gebührt dem Verkäufer nur 6
§ 1071 Kauf mit Vorbehalt des Rückverkaufes. § 1071. Den nähmlichen Beschränkungen unterliegt das von dem Käufer ausb 1
§ 1072 Vorbehalt des Vorkaufsrechtes. § 1072. Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, wenn er solc 22
§ 1073 § 1073. Das Vorkaufsrecht ist in der Regel ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es 8
§ 1074 § 1074. Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertr 6
§ 1075 § 1075. Der Berechtigte muß bewegliche Sachen binnen vier und zwanzig Stunden; unbewegliche aber binnen dreyßi 14
§ 1076 § 1076. Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen Feilbiethung der mit diesem Rechte belasteten Sache 1
§ 1077 § 1077. Der zur Einlösung Berechtigte, muß außer dem Falle einer andern Verabredung, den vollständigen Preis, 8
§ 1078 § 1078. Das Vorkaufsrecht läßt sich auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehn 11
§ 1079 § 1079. Hat der Besitzer dem Berechtigten die Einlösung nicht angebothen, so muß er ihm für allen Schaden haft 5
§ 1080 Kauf auf die Probe. § 1080. Der Kauf auf Probe ist unter der im Belieben des Käufers stehenden Bedingung gesch
§ 1081 § 1081. Ist die Sache zum Zwecke der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt Stillschweigen des Käu
§ 1082 § 1082. Ist bei einem Kauf auf Probe keine Probezeit vereinbart worden, so kann der Verkäufer dem Käufer eine
§ 1083 Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers. § 1083. Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalte verabredet, daß
§ 1084 § 1084. Ist das Kaufstück übergeben worden, so ist der Kaufvertrag abgeschlossen; er wird aber durch den Eintr
§ 1085 § 1085. Ob der neue Käufer besser sey, beurtheilet der Verkäufer. Er kann den zweyten Käufer, wenn der erste a
§ 1086 Verkaufsauftrag. § 1086. Wenn jemand seine bewegliche Sache einem Andern für einen gewissen Preis zum Verkaufe 1
§ 1087 § 1087. Während der festgesetzten Zeit bleibt der Uebergeber Eigenthümer, der Uebernehmer haftet ihm für den d
§ 1088 § 1088. Ist die Sache unbeweglich; oder ist der Preis, oder die Zahlungsfrist nicht bestimmt; so wird der Uebe 1
§ 1089 § 1089. Auch bey gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge, und den Tausch- und Kaufvertrag insbesonder
§ 1090 Fünf u. zwanzigstes Hauptstück. Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen. Bestandvertrag. § 1090. Der Vert 102
§ 1091 I) Mieth- und Pachtvertrag. § 1091. Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weit 18
§ 1092 Erfordernisse. § 1092. Mieth- und Pachtverträge können über die nähmlichen Gegenstände und auf die nähmliche A 4
§ 1093 § 1093. Der Eigenthümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte in Bestand ge
§ 1094 Wirkung. § 1094. Sind die vertragschließenden Theile über das Wesentliche des Bestandes, nähmlich über die Sac 2
§ 1095 § 1095. Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist; so ist das Recht des Bestandnehmer 11
§ 1096 Wechselseitige Rechte: 1) In Hinsicht auf Ueberlassung; Erhaltung; Benützung. § 1096. (1)Vermieter und Verpäch 92
§ 1097 § 1097. Werden Ausbesserungen nötig, welche dem Bestandgeber obliegen, so ist der Bestandnehmer bei sonstigem 20
§ 1098 § 1098. Mieter und Pächter sind berechtiget, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrage gemäß durch die bestimmte 27
§ 1099 2) Lasten; § 1099. Bey Vermiethungen trägt alle Lasten und Abgaben der Vermiether. Bey eigentlichen Pachtungen 2
§ 1100 3) Zins. § 1100. Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder 10
§ 1101 § 1101. (1)Zur Sicherstellung des Bestandzinses hat der Vermieter einer unbeweglichen Sache das Pfandrecht an 1
§ 1102 § 1102. Der Bestandgeber kann sich zwar die Vorausbezahlung des Bestandzinses bedingen. Hat aber der Bestandne
§ 1103 Zins in Früchten. § 1103. Wenn der Eigenthümer sein Gut mit der Bedingung überläßt, daß der Uebernehmer die Wi
§ 1104 Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses. § 1104. Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerorden 7
§ 1105 § 1105. Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstückes, so wird ihm 4
§ 1106 § 1106. Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren auf sich genommen; so werden darunter nur die Feuer-, u
§ 1107 § 1107. Wird der Gebrauch oder Genuß des Bestandstückes nicht wegen dessen Beschädigung oder sonst entstandene
§ 1108 § 1108. Behauptet der Pächter den Erlaß des ganzen Pachtzinses oder eines Theiles davon entweder aus dem Vertr
§ 1109 4) Zurückstellung; § 1109. Nach geendigtem Bestandvertrage muß der Bestandnehmer die Sache dem etwa errichtete 20
§ 1110 § 1110. Wenn bey dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nähmliche Vermuthung,
§ 1111 § 1111. Wird das Mieth- oder Pachtstück beschädiget, oder durch Mißbrauch abgenützt; so haften Miether und Päc 21
§ 1112 5) Auflösung des Bestandvertrages: a) durch Untergang der Sache; § 1112. Der Bestandvertrag löset sich von sel 12
§ 1113 b) Verlauf der Zeit; § 1113. Der Bestandvertrag erlischt auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich 2
§ 1114 Wenn keine Erneuerung geschieht; § 1114. Der Bestandvertrag kann aber nicht nur ausdrücklich; sondern auch sti 7
§ 1115 § 1115. Die stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages geschieht unter den nähmlichen Bedingungen, unter 4
§ 1116 c) Aufkündigung; § 1116. In so fern die Dauer eines Bestandvertrages weder ausdrücklich, noch stillschweigend, 18
§ 1116a § 1116a. Durch den Tod eines der vertragschließenden Teile wird der Bestandvertrag nicht aufgehoben. Wohnungsm 7
§ 1117 § 1117. Der Bestandnehmer ist berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung 14
§ 1118 § 1118. Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer 87
§ 1119 § 1119. Wenn dem Vermiether die Nothwendigkeit der neuen Bauführung schon zur Zeit des geschlossenen Vertrages
§ 1120 d) Veräußerung der Sache; § 1120. Hat der Eigenthümer das Bestandstück an einen Andern veräußert, und ihm bere 41
§ 1121 § 1121. Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das Bestandrecht, wenn es in die öffentlichen Büc 8
§ 1151 Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen Dienst- und Werkvertrag. § 1151. (1)Wenn 99
§ 1152 § 1152. Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemes 76
§ 1153 1. Dienstvertrag. § 1153. Wenn sich aus dem Dienstvertrage oder aus den Umständen nichts anderes ergibt, hat d 18
§ 1154 Anspruch auf das Entgelt. § 1154. (1)Wenn nichts anderes vereinbart oder bei Diensten der betreffenden Art übl 5
§ 1154a § 1154a. Der nach Stück oder Einzelleistungen entlohnte Dienstnehmer kann einen den geleisteten Diensten und s 2
§ 1154b § 1154b. (1)Der Dienstnehmer behält seinen Anspruch auf das Entgelt, wenn er nach Antritt des Dienstes durch K 2
§ 1155 § 1155. (1)Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, 19
§ 1156 Erlöschen der Ansprüche. § 1156. Die dem Dienstgeber nach § 1154b obliegenden Verpflichtungen erlöschen, wenn
§ 1157 Fürsorgepflicht des Dienstgebers. § 1157. (1)Der Dienstgeber hat die Dienstleistungen so zu regeln und bezügli 27
§ 1158 Endigung des Dienstverhältnisses. § 1158. (1)Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es e 46
§ 1159 Kündigung § 1159. (1)Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann 13
§ 1160 Freizeit während der Kündigungsfrist § 1160. (1)Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer währe
§ 1161 Insolvenzverfahren § 1161. Welche Wirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienst 2
§ 1162 Vorzeitige Auflösung. § 1162. Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Abl 52
§ 1162a § 1162a. Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, kann der Dienstgeber entweder dessen W 1
§ 1162b § 1162b. Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Versch 23
§ 1162c § 1162c. Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Rich 8
§ 1162d § 1162d. Ansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 1162a und 1162b mü 8
§ 1163 Zeugnis. § 1163. (1)Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen ein schrift 2
§ 1164 Zwingende Vorschriften § 1164. (1)Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1 3
§ 1164a Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis § 1164a. (1)Liegt ein freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4 ASVG) vo
§ 1165 2. Werkvertrag. § 1165. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich oder unter seiner persönlichen V 39
§ 1166 § 1166. Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der 2
§ 1167 Gewährleistung § 1167. Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimm 67
§ 1168 Vereitlung der Ausführung. § 1168. (1)Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt dem Unternehmer gleich 33
§ 1168a § 1168a. Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen bloßen Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer kein E 37
§ 1169 Fürsorgepflicht. § 1169. Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und d 14
§ 1170 Entrichtung des Entgelts. § 1170. In der Regel ist das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird aber 49
§ 1170a § 1170a. (1)Ist dem Vertrage ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit z 11
§ 1170b Sicherstellung bei Bauverträgen § 1170b. (1)Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage zu einem Bauwerk 5
§ 1171 Erlöschen durch Tod. § 1171. Ein Werkvertrag über Arbeiten, bei denen es auf die besonderen persönlichen Eigen
§ 1172 3. Verlagsvertrag. § 1172. Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Urheber eines Werkes der Literatur,
§ 1173 § 1173. Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtig
§ 1174 4. Leistung zu unerlaubtem Zweck. § 1174. (1)Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerl 5
§ 1175 Siebenundzwanzigstes Hauptstück Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 17
§ 1176 Innen- und Außengesellschaft § 1176. (1)Die Gesellschafter können die Gesellschaft auf ihr Verhältnis unterein
§ 1177 Gesellschaftsname § 1177. (1)Wenn die Gesellschafter unter einem gemeinsamen Namen auftreten, muss dieser auf
§ 1178 Gesellschaftsvermögen § 1178. (1)Zum Gesellschaftsvermögen gehören das der Gesellschaft gewidmete Eigentum, di
§ 1179 Einbringung des Gesellschaftsvermögens § 1179. (1)Der Gesellschaftsvertrag ist ein Titel für die Bildung und d
§ 1180 Vermögensordnung § 1180. (1)Soweit nichts anderes vereinbart ist, stehen körperliche Sachen, die von Gesellsch 1
§ 1181 2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander Gestaltungsfreiheit § 1181. Die Rechtsverhält
§ 1182 Gesellschaftsanteil und Beiträge der Gesellschafter § 1182. (1)Der Gesellschaftsanteil ist die Summe der gesel
§ 1183 Verzinsungspflicht § 1183. (1)Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, einge
§ 1184 Nachschuss § 1184. (1)Die Gesellschafter sind nicht verpflichtet, Nachschüsse zur vertraglich zugesagten Einla
§ 1185 Ersatz für Aufwendungen und Verluste, Herausgabepflicht § 1185. (1)Macht der Gesellschafter in den Gesellschaf
§ 1186 Mitwirkung, Interessenwahrung und Gleichbehandlung § 1186. (1)Die Gesellschafter haben an der gesellschaftlich
§ 1187 Verbot schädlicher Nebengeschäfte § 1187. Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebenges
§ 1188 Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen § 1188. Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Ge 4
§ 1189 Geschäftsführung § 1189. (1)Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und
§ 1190 Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter, Weisungsgebundenheit § 1190. (1)Steht die Geschäftsführung alle
§ 1191 Umfang der Geschäftsführungsbefugnis § 1191. (1)Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Hand
§ 1192 Gesellschafterbeschlüsse § 1192. (1)Gesellschafterbeschlüsse erfordern die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei
§ 1193 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis § 1193. (1)Die Befugnis eines Gesellschafters zur Gesch
§ 1194 Kontrollrechte der Gesellschafter § 1194. (1)Ein geschäftsführender Gesellschafter ist verpflichtet, jedem and
§ 1195 Gewinn und Verlust § 1195. (1)Am Schluss jedes Geschäftsjahres wird auf Grund einer Jahresabrechnung der Gewin 1
§ 1196 Gewinnausschüttung und Entnahmen § 1196. (1)Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnante
§ 1197 3. Abschnitt Rechtsverhältnisse zu Dritten Vertretung § 1197. (1)Wenn der Gesellschaftsvertrag einer Außengese 1
§ 1198 Entziehung der Vertretungsmacht § 1198. Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage al 2
§ 1199 Haftung der Gesellschafter § 1199. (1)Für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haften die
§ 1200 Einwendungen des Gesellschafters § 1200. (1)Wird ein Gesellschafter wegen einer gesellschaftsbezogenen Verbind 1
§ 1201 4. Abschnitt Gesellschafternachfolge Rechtsübergang § 1201. (1)Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gehen z
§ 1202 Haftung des eintretenden und des ausscheidenden Gesellschafters § 1202. (1)Der eintretende Gesellschafter haft
§ 1203 Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter § 1203. (1)Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die 2
§ 1204 Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften § 1204. (1)Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am
§ 1205 Fortsetzung mit den Erben § 1205. (1)Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass im Fall des Todes eines Gesell
§ 1206 5. Abschnitt Umwandlung Umwandlung in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft § 1206. (1)Die Gesel
§ 1207 Wirkung gegenüber Dritten § 1207. (1)Die Gesellschafter haften nach der Umwandlung für die vorher begründeten
§ 1208 6. Abschnitt Auflösung Auflösungsgründe § 1208. Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1. durch den Ablauf der Zeit,
§ 1209 Kündigung durch einen Gesellschafter § 1209. (1)Die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter kann
§ 1210 Auflösung durch gerichtliche Entscheidung § 1210. (1)Aufgrund der Klage eines Gesellschafters kann die Auflösu 2
§ 1211 Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung § 1211. Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafter
§ 1213 Ausschluss statt Auflösung § 1213. (1)Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 12
§ 1214 Fortsetzungsbeschluss § 1214. (1)Die Gesellschafter können bei Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung be
§ 1215 Übergang des Gesellschaftsvermögens § 1215. (1)Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellsc 2
§ 1216 Bekanntgabe der Auflösung der Außengesellschaft § 1216. Die Auflösung einer Außengesellschaft ist, soweit mögl
§ 1216a 7. Abschnitt Liquidation Nachwirkung des Gesellschaftsvertrages § 1216a. (1)Trotz Auflösung der Gesellschaft b
§ 1216b Bestellung der Liquidatoren § 1216b. (1)Nach der Auflösung der Gesellschaft haben, sofern der Gesellschaftsver
§ 1216c Rechte und Pflichten der Liquidatoren § 1216c. (1)Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, d 1
§ 1216d Handeln der Liquidatoren § 1216d. Die Liquidatoren vertreten die Gesellschafter gerichtlich und außergerichtli
§ 1216e Aufteilung und Ausgleich unter den Gesellschaftern § 1216e. (1)Das nach Berücksichtigung der Schulden verbleib
§ 1217 Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung Ehepakte § 1217. (1)Ehepakte 3
§ 1220 Ausstattung § 1220. Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, s 2
§ 1221 § 1221. Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung,
§ 1222 § 1222. Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat und das Gericht die Ursac
§ 1223 § 1223. Hat ein Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so i
§ 1233 Gütergemeinschaft § 1233. Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen 5
§ 1234 § 1234. Die Gütergemeinschaft unter Ehegatten wird in der Regel nur auf den Todesfall verstanden. Sie gibt dem 3
§ 1235 § 1235. Bey einer Gemeinschaft, die sich auf das ganze Vermögen bezieht, sind vor der Theilung alle Schulden o 3
§ 1236 § 1236. Besitzt ein Ehegatte ein unbewegliches Gut, und wird das Recht des andern Ehegatten zur Gemeinschaft i 5
§ 1237 Gesetzlicher ehelicher Güterstand § 1237. Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere U
§ 1246 Schenkungen unter Ehegatten und Verlobten; § 1246. Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Schenkungen zwischen E 1
§ 1247 § 1247. Was ein Mann seiner Ehegattinn an Schmuck, Edelsteinen und andern Kostbarkeiten zum Putze gegeben hat, 1
§ 1249 Erbverträge § 1249. Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch die künftige Erbschaft oder ein Teil 1
§ 1251 Bedingungen § 1251. Die Bestimmungen über Bedingungen bei Verträgen sind auch auf Erbverträge anzuwenden.
§ 1252 Wirkungen des Erbvertrags § 1252. Ein Erbvertrag hindert einen Vertragspartner nicht, zu Lebzeiten über sein V
§ 1253 § 1253. Durch den Erbvertrag kann ein Vertragspartner auf das Recht zu testieren nicht gänzlich verzichten. Ei
§ 1254 § 1254. Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen, aber aus vertragsrechtlichen Gründen entkräftet werden 1
§ 1262 § 1262. Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch den Concurs de
§ 1265 Nichtigerklärung der Ehe § 1265. Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Verm
§ 1266 Scheidung oder Aufhebung der Ehe § 1266. Im Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit gleichteiligem ode 9
§ 1267 Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen. Glücksverträge. § 1267. Ein Vertrag, wodurch die Hoff 3
§ 1268 § 1268. Bey Glücksverträgen findet das Rechtmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Werthes nicht Statt. 4
§ 1269 Arten der Glücksverträge; § 1269. Glücksverträge sind: die Wette; das Spiel und das Los; alle über gehoffte Re 1
§ 1270 1) die Wette; § 1270. Wenn über ein beyden Theilen noch unbekanntes Ereigniß ein bestimmter Preis zwischen ihn 2
§ 1271 § 1271. Redliche und sonst erlaubte Wetten sind in so weit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß ver
§ 1272 2) das Spiel; § 1272. Jedes Spiel ist eine Art von Wette. Die für Wetten festgesetzten Rechte gelten auch für 3
§ 1273 3) Los; § 1273. Ein zwischen Privat-Personen auf eine Wette oder auf ein Spiel abzielendes Los wird nach den f
§ 1274 § 1274. Staats-Lotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles; sondern nach den jedes Mah 1
§ 1275 4) Hoffnungskauf. § 1275. Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnisse einen verhältnißmäßigen P
§ 1276 § 1276. Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen; oder wer die Hoffnung derselben in einem
§ 1277 insbesondere eines Kuxes; § 1277. Der Antheil an einem Bergwerke heißt Kux. Der Kauf eines Kuxes gehört zu den
§ 1278 Erbschaftskauf § 1278. (1)Der Käufer einer vom Verkäufer angetretenen oder ihm wenigstens angefallenen Erbscha 2
§ 1279 § 1279. Auf Sachen, die dem Verkäufer nicht als Erben, sondern aus einem anderen Grund, etwa als Vorausvermäch
§ 1280 § 1280. Alles, was der Erbe aus dem Erbrecht erhält, wie etwa die bezogenen Früchte und Forderungen, zählt zur
§ 1281 § 1281. Sofern der Verkäufer die Verlassenschaft vor der Übergabe verwaltet hat, haftet er dem Käufer dafür wi 1
§ 1282 § 1282. Die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer können sich mit ihren Ansprüchen sowohl an den Käufer de
§ 1283 § 1283. Wurde dem Verkauf der Erbschaft ein Inventar zugrunde gelegt, so haftet der Verkäufer für dasselbe. An
§ 1284 5) Leibrente; § 1284. Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer ei 16
§ 1285 § 1285. Die Dauer der Leibrente kann von dem Leben des einen oder andern Theiles, oder auch eines Dritten abhä
§ 1286 § 1286. Weder die Gläubiger, noch die Kinder desjenigen, welcher sich eine Leibrente bedingt, sind berechtiget 1
§ 1287 6) gesellschaftliche Versorgungsanstalten; § 1287. Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinsc
§ 1288 7) Versicherungsvertrag; § 1288. Wenn jemand die Gefahr des Schadens, welcher einen Andern ohne dessen Verschu
§ 1289 § 1289. Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waaren, die zu Wasser oder zu Lande verführt werden.
§ 1290 § 1290. Ereignet sich der zufällige Schade, wofür die Entschädigung versichert worden ist; so muß der Versiche
§ 1291 § 1291. Wenn der Untergang der Sache dem Versicherten; oder der gefahrlose Zustand derselben dem Versicherer z
§ 1292 8) Bodmerey- und See-Assecuranzen. § 1292. Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherungen zur See; so wie di
§ 1293 Dreyßigstes Hauptstück. Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung. Schade. § 1293. Schade heißt 37
§ 1294 Quellen der Beschädigung. § 1294. Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen Handlung, oder Unt 13
§ 1295 Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze: 1) von dem Schaden aus Verschulden; § 1295. (1)Jedermann ist berec 692
§ 1296 § 1296. Im Zweifel gilt die Vermuthung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Anderen entstanden sey. 7
§ 1297 § 1297. Es wird aber auch vermuthet, daß jeder welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades de 14
§ 1298 § 1298. Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sei 54
§ 1299 insbesondere: a) der Sachverständigen; § 1299. Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder H 175
§ 1300 § 1300. Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner K 25
§ 1301 oder b) mehrere Theilnehmer; § 1301. Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen veran 16
§ 1302 § 1302. In einem solchen Falle verantwortet, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist, und die An 49
§ 1303 § 1303. In wie weit mehrere Mitschuldner bloß aus der unterlassenen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu haften
§ 1304 § 1304. Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er 179
§ 1305 2) aus dem Gebrauche des Rechtes; § 1305. Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295, A 3
§ 1306 3. aus einer schuldlosen oder unwillkührlichen Handlung; § 1306. Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden
§ 1306a § 1306a. Wenn jemand im Notstand einen Schaden verursacht, um eine unmittelbar drohende Gefahr von sich oder a 3
§ 1307 § 1307. Wenn sich jemand aus eigenem Verschulden in einen Zustand der Sinnesverwirrung oder in einen Notstand 4
§ 1308 § 1308. Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der dur 1
§ 1309 § 1309. Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässi 8
§ 1310 § 1310. Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten, so soll der Richter mit Erwägung des Um 12
§ 1311 4. durch Zufall; § 1311. Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. 147
§ 1312 § 1312. Wer in einem Nothfalle jemanden einen Dienst geleistet hat, dem wird der Schade, welchen er nicht verh 3
§ 1313 5) durch fremde Handlungen; § 1313. Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Theil genommen 17
§ 1313a § 1313a. Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlich 122
§ 1314 § 1314. Wer eine Dienstperson ohne Zeugnis aufnimmt oder wissentlich eine durch ihre Leibes- oder Gemütsbescha
§ 1315 § 1315. Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person 39
§ 1316 § 1316. Gastwirte, die Fremde beherbergen, sowie die anderen in § 970 bezeichneten Personen, ferner Fuhrleute
§ 1317 § 1317. In wie fern bey öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, besti
§ 1318 § 1318. Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache, oder durch Hera 3
§ 1319 6. Durch ein Bauwerk § 1319. Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen au 28
§ 1319a 6a. durch einen Weg; § 1319a. (1)Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem 59
§ 1319b 6b. durch einen Baum § 1319b. (1)Wird durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen ei
§ 1320 7. Durch ein Tier § 1320. (1)Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der 30
§ 1321 § 1321. Wer auf seinem Grund und Boden fremdes Vieh antrifft, ist deßwegen noch nicht berechtiget, es zu töten
§ 1322 § 1322. Das gepfändete Vieh muß auch zurückgestellet werden, wenn der Eigenthümer eine andere angemessene Sich 1
§ 1323 Arten des Schadenersatzes. § 1323. Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muß Alles in den vori 109
§ 1324 § 1324. In dem Falle eines aus böser Absicht oder aus einer auffallenden Sorglosigkeit verursachten Schadens i 27
§ 1325 Insbesondere 1) bey Verletzungen an dem Körper; § 1325. Wer jemanden an seinem Körper verletzet, bestreitet di 209
§ 1326 § 1326. Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß, zumahl wenn sie weiblichen 10
§ 1327 § 1327. Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch den H 75
§ 1328 1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung § 1328. Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst dur 4
§ 1328a 1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre § 1328a. (1)Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eine 4
§ 1329 2) an der persönlichen Freyheit; § 1329. Wer jemanden durch gewaltsame Entführung, durch Privatgefangennehmung 5
§ 1330 3) an der Ehre; § 1330. (1)Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinne 90
§ 1331 4) an dem Vermögen. § 1331. Wird jemand an seinem Vermögen vorsätzlich oder durch auffallende Sorglosigkeit ei 13
§ 1332 § 1332. Der Schade, welcher aus einem minderen Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit verursachet worden 15
§ 1332a § 1332a. Wird ein Tier verletzt, so gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuch
§ 1333 Besonders durch die Verzögerung der Zahlung. Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden § 1333. (1)Der Schaden, de 25
§ 1334 § 1334. Eine Verzögerung fällt einem Schuldner zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahl 8
§ 1335 § 1335. Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen l 1
§ 1336 Bedingung des Vergütungsvertrages (Conventional-Strafe). § 1336. (1)Die vertragschließenden Teile können eine 37
§ 1337 Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers. § 1337. Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens und des entga
§ 1338 Rechtsmittel der Entschädigung. § 1338. Das Recht zum Schadenersatze muß in der Regel, wie jedes andere Privat 5
§ 1340 § 1340. Diese Behörden haben in dem Falle, daß sich die Entschädigung unmittelbar bestimmen läßt, sogleich dar
§ 1341 § 1341. Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bey der höheren Behörde. Diese untersuchet und
§ 1342 Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenr
§ 1343 Arten der Befestigung eines Rechtes: § 1343. Die rechtlichen Arten der Sicherstellung einer Verbindlichkeit un
§ 1344 I) durch Verpflichtung eines Dritten. § 1344. Ein Dritter kann sich dem Gläubiger für den Schuldner auf dreyer
§ 1345 § 1345. Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines Andern übernimmt; so geschieht kein
§ 1346 a) Als Bürge; § 1346. (1)Wer sich zur Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verpflichtet, daß der erste Sch 24
§ 1347 b) Als Mitschuldner; § 1347. Wenn jemand, ohne die den Bürgen zu Statten kommende Bedingung, einer Verbindlich 3
§ 1348 Entschädigungsbürge. § 1348. Wer dem Bürgen auf den Fall, daß derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden komme
§ 1349 Wer sich verbürgen könne. § 1349. Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlechtes jedermann au
§ 1350 Für welche Verbindlichkeiten. § 1350. Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über 2
§ 1351 § 1351. Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben, oder schon aufgehoben sind, können weder übern 1
§ 1352 § 1352. Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kan
§ 1353 Umfang der Bürgschaft § 1353. Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrückl 5
§ 1354 § 1354. Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beybehaltung eines Theiles s
§ 1355 Wirkung. § 1355. Der Bürge kann in der Regel erst dann belanget werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubi 1
§ 1356 § 1356. Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürget hat, daß der Hauptsch 5
§ 1357 § 1357. Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungetheilter Mitschuldner für die ganze Sch 4
§ 1358 § 1358. Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tri 26
§ 1359 § 1359. Haben für den nähmlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet; so haftet jede für den g 6
§ 1360 § 1360. Wenn dem Gläubiger vor, oder bey Leistung der Bürgschaft noch außer derselben von dem Hauptschuldner, 5
§ 1361 § 1361. Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriediget, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen;
§ 1362 § 1362. Der Bürge kann von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen, wenn er sich den Schaden
§ 1363 Arten der Erlöschung der Bürgschaft. § 1363. Die Verbindlichkeit des Bürgen hört verhältnißmäßig mit der Verbi 6
§ 1364 § 1364. Durch den Verlauf der Zeit, binnen welcher der Schuldner hätte zahlen sollen, wird der Bürge, wenn auc 2
§ 1365 § 1365. Wenn gegen den Schuldner ein gegründetes Besorgniß der Zahlungsunfähigkeit oder der Entfernung aus den
§ 1366 § 1366. Wenn das verbürgte Geschäft beendiget ist; so kann die Abrechnung und die Aufhebung der Bürgschaft gef 1
§ 1367 § 1367. Ist der Bürgschaftsvertrag weder durch eine Hypothek, noch durch ein Faustpfand befestiget; so erlisch 1
§ 1368 II.) Durch Pfandvertrag. § 1368. Pfandvertrag heißt derjenige Vertrag, wodurch der Schuldner, oder ein Anderer 6
§ 1369 Wirkung des Pfandvertrages. § 1369. Was bey Verträgen überhaupt Rechtens ist, gilt auch bey dem Pfandvertrage; 5
§ 1370 § 1370. Der Handpfandnehmer ist verbunden, dem Pfandgeber einen Pfandschein auszustellen, und darin die unters
§ 1371 Unerlaubte Bedingungen. § 1371. Alle der Natur des Pfand- und Darleihensvertrages entgegen stehende Bedingunge 2
§ 1372 § 1372. Der Nebenvertrag, daß dem Gläubiger die Fruchtnießung der verpfändeten Sache zustehen solle, ist ohne 2
§ 1373 Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist. § 1373. Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu l
§ 1374 § 1374. Niemand ist verpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren Wert als de
§ 1375 Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten. Umänderung der Rechte und Verbindlichkeit 46
§ 1376 1) durch Novation; § 1376. Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet Statt, wenn der Rechtsgr 13
§ 1377 § 1377. Eine solche Umänderung heißt Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört die vorige Hau 2
§ 1378 § 1378. Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts- Pfand- und anderen Rechte erlöschen
§ 1379 § 1379. Die näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllet werden soll, 8
§ 1380 2) Vergleich. § 1380. Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt besti 45
§ 1381 § 1381. Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeldlich
§ 1382 Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes; § 1382. Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch 1
§ 1383 § 1383. Ueber den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden
§ 1384 § 1384. Vergleiche über Gesetzübertretungen sind nur in Hinsicht auf die Privat-Genugthuung gültig; die gesetz
§ 1385 oder anderer Mängel. § 1385. Ein Irrthum kann den Vergleich nur in so weit ungültig machen, als er die Wesenhe 15
§ 1386 § 1386. Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefocht
§ 1387 § 1387. Eben so wenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Sei 2
§ 1388 § 1388. Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bey dem Abschlusse eines Vergleiches in dem
§ 1389 Umfang des Vergleiches. § 1389. Ein Vergleich, welcher über eine besondere Streitigkeit geschlossen worden ist 8
§ 1390 Wirkung in Rücksicht der Nebenverbindlichkeiten. § 1390. Bürgen und Pfänder, welche zur Sicherheit des ganzen
§ 1391 § 1391. Der Vertrag, wodurch Parteyen zur Entscheidung streitiger Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhäl
§ 1392 3) Cession. § 1392. Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen, und von dieser angenommen w 34
§ 1393 Gegenstände der Cession. § 1393. Alle veräußerliche Rechte sind ein Gegenstand der Abtretung. Rechte, die der 40
§ 1394 Wirkung. § 1394. Die Rechte des Uebernehmers sind mit den Rechten des Ueberträgers in Rücksicht auf die überla 8
§ 1395 § 1395. Durch den Abtretungsvertrag entsteht nur zwischen dem Ueberträger (Cedent) und dem Uebernehmer der For 8
§ 1396 § 1396. Dieses kann der Schuldner nicht mehr, so bald ihm der Uebernehmer bekannt gemacht worden ist; allein e 9
§ 1396a Zessionsverbot § 1396a. (1)Eine Vereinbarung, dass eine Geldforderung zwischen Unternehmern aus unternehmerisc
§ 1397 Haftung des Cedenten. § 1397. Wer eine Forderung ohne Entgeld abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter fü
§ 1398 § 1398. In so fern der Uebernehmer über die Einbringlichkeit der Forderung aus den öffentlichen Pfandbüchern s 1
§ 1399 § 1399. Ein Versehen dieser Art begeht der Uebernehmer, wenn er die Forderung zur Zeit, als sie aufgekündiget
§ 1400 4) Anweisung (Assignation). § 1400. Durch die Anweisung auf eine Leistung eines Dritten wird der Empfänger der 15
§ 1401 § 1401. (1)Insoweit der Angewiesene das zu Leistende dem Anweisenden bereits schuldet, ist er diesem gegenüber
§ 1402 § 1402. Hat der Angewiesene die Anweisung dem Empfänger gegenüber angenommen, so kann er diesem nur solche Ein
§ 1403 § 1403. (1)Solange der Angewiesene die Anweisung noch nicht dem Empfänger gegenüber angenommen hat, kann sie d
§ 1404 5. Schuldübernahme § 1404. Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfül 13
§ 1405 § 1405. Wer einem Schuldner erklärt, seine Schuld zu übernehmen (Schuldübernahme), tritt als Schuldner an dess 8
§ 1406 § 1406. (1)Auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner kann ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schul 6
§ 1407 § 1407. (1)Die Verbindlichkeiten des Übernehmers sind mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in R 2
§ 1408 § 1408. Übernimmt bei Veräußerung einer Liegenschaft der Erwerber ein auf ihr haftendes Pfandrecht, so ist die
§ 1409 § 1409. (1)Übernimmt jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung 9
§ 1409a § 1409a. Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzver
§ 1410 § 1410. Wird der Eintritt des neuen Schuldners an Stelle des bisherigen Schuldners in der Weise verabredet, da
§ 1411 Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten. Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten.
§ 1412 1) Durch die Zahlung. § 1412. Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist, durch die Leistu 9
§ 1413 Wie die Zahlung zu leisten. § 1413. Gegen seinen Willen kann weder der Gläubiger gezwungen werden, etwas ander 5
§ 1414 § 1414. Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich 2
§ 1415 § 1415. Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost theilweise, oder auf Abschlag anzunehme 6
§ 1416 § 1416. Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt, oder von dem Gläubiger widersprochen; so sollen zue 17
§ 1417 wann; § 1417. Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu z 4
§ 1418 § 1418. In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigste 17
§ 1419 § 1419. Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn. 5
§ 1420 § 1420. Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905 Abs. 1 und 2, § 9
§ 1421 von wem; § 1421. Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und ve
§ 1422 § 1422. Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung 11
§ 1423 § 1423. Wird die Einlösung mit Einverständnis des Schuldners angeboten, so muß der Gläubiger die Zahlung anneh 2
§ 1424 an wen; § 1424. Der Schuldbetrag muß dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber, oder demjen 10
§ 1425 Gerichtliche Hinterlegung der Schuld. § 1425. Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, a 39
§ 1426 Quittungen. § 1426. Der Zahler ist in allen Fällen berechtiget, von dem Befriedigten eine Quittung, nähmlich e 3
§ 1427 § 1427. Eine Quittung über das bezahlte Capital gründet die Vermuthung, daß auch die Zinsen davon bezahlt word
§ 1428 § 1428. Besitzt der Gläubiger von dem Schuldner einen Schuldschein; so ist er nebst Ausstellung einer Quittung
§ 1429 § 1429. Eine Quittung, die der Gläubiger dem Schuldner für eine abgetragene neuere Schuldpost ausgestellt hat,
§ 1430 § 1430. Eben so wird von Handels- und Gewerbsleuten, welche mit ihren Abnehmern (Kunden) zu gewissen Fristen d
§ 1431 Zahlung einer Nichtschuld. § 1431. Wenn jemanden aus einem Irrthume, wäre es auch ein Rechtsirrthum, eine Sach 72
§ 1432 § 1432. Doch können Zahlungen einer verjährten, oder einer solchen Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichk 11
§ 1433 § 1433. Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in dem eine minderjährige, eine nicht geschäftsfähig
§ 1434 § 1434. Die Zurückstellung des Bezahlten kann auch dann begehret werden, wenn die Schuldforderung auf was imme 3
§ 1435 § 1435. Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zur 63
§ 1436 § 1436. War jemand verbunden, aus zwey Sachen nur Eine nach seiner Willkühr zu geben, und hat er aus Irrthum b
§ 1437 § 1437. Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, 19
§ 1438 2) Compensation. § 1438. Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig, und so bescha 44
§ 1439 § 1439. Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen F 2
§ 1440 § 1440. Ebenso lassen sich Forderungen, welche ungleichartige oder bestimmte und unbestimmte Sachen zum Gegens 10
§ 1441 § 1441. Ein Schuldner kann seinem Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen, was dieser einem Dritten u
§ 1442 § 1442. Wenn eine Forderung allmählich auf mehrere übertragen wird; so kann der Schuldner zwar die Forderung,
§ 1443 § 1443. Gegen eine den öffentlichen Büchern einverleibte Forderung kann die Einwendung der Compensation einem
§ 1444 3) Entsagung. § 1444. In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtiget ist, sich seines Rechtes zu begebe 49
§ 1445 4) Vereinigung. § 1445. So oft auf was immer für eine Art das Recht mit der Verbindlichkeit in Einer Person ve 6
§ 1446 § 1446. Rechte und Verbindlichkeiten, welche den öffentlichen Büchern einverleibt sind, werden durch die Verei
§ 1447 5) Untergang der Sache. § 1447. Der zufällige gänzliche Untergang einer bestimmten Sache hebt alle Verbindlich 25
§ 1448 6) Tod. § 1448. Durch den Tod erlöschen nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingesc
§ 1449 7) Verlauf der Zeit. § 1449. Rechte und Verbindlichkeiten erlöschen auch durch den Verlauf der Zeit, worauf si 1
§ 1450 Von der Einsetzung in den vorigen Stand. § 1450. Die bürgerlichen Gesetze, nach welchen widerrechtliche Handlu 1
§ 1451 Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung. Verjährung. § 1451. Die Verjährung ist der Verlust eines 7
§ 1452 Ersitzung. § 1452. Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übert 2
§ 1453 Wer verjähren und ersitzen kann. § 1453. Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder 1
§ 1454 Gegen wen; § 1454. Die Verjährung und Ersitzung kann gegen alle Privat-Personen, welche ihre Rechte selbst aus
§ 1455 Welche Gegenstände. § 1455. Was sich erwerben läßt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man ver 13
§ 1456 § 1456. Aus diesem Grunde können weder die dem Staatsoberhaupte als solchem allein zukommenden Rechte, z. B. d
§ 1457 § 1457. Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschließend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldun
§ 1458 § 1458. Die Rechte eines Ehegatten, eines eingetragenen Partners, der Eltern, eines Kindes und andere Personen
§ 1459 § 1459. Die Rechte eines Menschen über seine Handlungen und über sein Eigenthum, z. B. eine Waare da oder dort
§ 1460 Erfordernisse zur Ersitzung: 1) Besitz; § 1460. Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gege 56
§ 1461 Und zwar a) ein rechtmäßiger; § 1461. Jeder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet, welcher zur Uebe
§ 1462 § 1462. Verpfändete, geliehene, in Verwahrung, oder zur Fruchtnießung gegebene Sachen können von Gläubigern, E 3
§ 1463 b) redlicher, § 1463. Der Besitz muß redlich seyn. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen 10
§ 1464 c) echter. § 1464. Der Besitz muß auch echt seyn. Wenn jemand sich einer Sache mit Gewalt oder List bemächtige
§ 1465 2) Verlauf der Zeit. § 1465. Zur Ersitzung und Verjährung ist auch der in dem Gesetze vorgeschriebene Verlauf 3
§ 1466 Ersitzungszeit. Ordentliche; § 1466. Das Eigenthumsrecht, dessen Gegenstand eine bewegliche Sache ist, wird du 2
§ 1468 § 1468. Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher eingeführt sind, und die Erwerbung unbeweglicher Sachen 1
§ 1470 § 1470. Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einver 1
§ 1471 § 1471. Bey Rechten, die selten ausgeübt werden können, z. B. bey dem Rechte, eine Pfründe zu vergeben, oder j 1
§ 1472 Außerordentliche. § 1472. Gegen den Fiscus, das ist: gegen die Verwalter der Staatsgüter und des Staatsvermöge 2
§ 1473 § 1473. Wer mit einer von dem Gesetze in Ansehung der Verjährungszeit begünstigten Person in Gemeinschaft steh
§ 1475 § 1475. Der Aufenthalt des Eigenthümers außer der Provinz, in welcher sich die Sache befindet, steht der orden
§ 1476 § 1476. Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten oder von einem unredliche
§ 1477 § 1477. Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von dreyßig oder vierzig Jahren stützt, bedarf keiner Angabe des 17
§ 1478 Verjährungszeit. Allgemeine. § 1478. In so fern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beyde 34
§ 1479 § 1479. Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt seyn oder nicht, erlös 17
§ 1480 § 1480. Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, 29
§ 1481 Ausnahmen: § 1481. Die in dem Familien- und überhaupt in dem Personen-Rechte gegründeten Verbindlichkeiten, z. 1
§ 1482 § 1482. Auf gleiche Weise wird derjenige, welcher ein Recht auf einem fremden Grunde in Ansehung des Ganzen od 3
§ 1483 § 1483. So lange der Gläubiger das Pfand in Händen hat, kann ihm die unterlassene Ausübung des Pfandrechtes ni
§ 1484 § 1484. Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, daß während der 1
§ 1485 § 1485. (1)In Rücksicht der in dem § 1472 begünstigten Personen werden, wie zur Ersitzung, also auch zur Verjä 2
§ 1486 Besondere Verjährungszeit § 1486. In drei Jahren sind verjährt: die Forderungen 1. für Lieferung von Sachen od 40
§ 1486a § 1486a. Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in
§ 1487 § 1487. Die Rechte, eine Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten zu widerrufen einen entgeltlichen Vertr 22
§ 1487a Verjährung erbrechtlicher Ansprüche § 1487a. (1)Das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den 4
§ 1488 § 1488. Das Recht der Dienstbarkeit wird durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Theil d 14
§ 1489 § 1489. Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Pe 120
§ 1491 § 1491. Einige Rechte sind von den Gesetzen auf eine noch kürzere Zeit eingeschränkt. Hierüber kommen die Vors 20
§ 1492 § 1492. Wie lange das Wechselrecht einem Wechselbriefe zu Statten komme, ist in der Wechselordnung bestimmt.
§ 1493 Einrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers. § 1493. Wer eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Be 5
§ 1494 Hemmung der Verjährung. § 1494. (1)Ist eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer 6
§ 1495 § 1495. Auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen gesetzlichen Vertretern (§ 1034) un 5
§ 1496 § 1496. Durch Abwesenheit in Civil- oder Kriegsdiensten, oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z. 1
§ 1497 Unterbrechung der Verjährung. § 1497. Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjeni 111
§ 1498 Wirkung der Ersitzung oder Verjährung. § 1498. Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bish 2
§ 1499 § 1499. Auf gleiche Art kann nach Verlauf der Verjährung der Verpflichtete die Löschung seiner in den öffentli
§ 1500 § 1500. Das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht kann aber demjenigen, welcher im Vertrauen auf d 36
§ 1501 § 1501. Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteyen, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen. 10
§ 1502 Entsagung oder Verlängerung der Verjährung. § 1502. Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann ein 11
§ 1503 Fünftes Hauptstück Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013 § 1503. (1)Für das Inkrafttreten 2
Art. 2 Artikel 2 Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 51/2005, zu § 1396a, JGS Nr. 946/1811) 1. Artikel 1 die
Art. 3 Artikel 3 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 40/2026, zu den §§ 207a, 212 und 225a, JGS Nr. 946/1811) Mi
Art. 3 Artikel III Außergerichtliche Streitbeilegung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 91/2003, zu § 364, JGS Nr. 946/1811) 1. E
Art. 3 Artikel III Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1989, zum ABGB, JGS Nr. 946/1811) 1. Di
Art. 4 Artikel 4 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 175/2021, zu den §§ 932, 933, 933b und 1503, JGS Nr. 946/18
Art. 4 § 10 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214,
Art. 4 § 11 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214,
Art. 4 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 180a, JGS Nr. 946/1811) § 2. (1)Artikel I Z 21, Artikel II und Artikel II
Art. 4 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214,
Art. 4 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214,
Art. 4 § 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 26
Art. 4 § 6 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 72
Art. 4 § 7 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 70
Art. 4 § 9 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214,
Art. 5 Artikel V Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 48/2001, zu JGS Nr. 946/1811) Mit diesem Bundesgesetz wird die Rich
Art. 5 Artikel V In-Kraft-Treten (Anm.: aus BGBl. I Nr. 104/2002, zu den §§ 392 – 397, JGS Nr. 946/1811) (1)Art. IV t
Art. 6 § 2 Artikel VI Löschungsverpflichtung (§ 469a ABGB) (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/1997, zu § 469a, JGS Nr. 946/1811) §
Art. 6 § 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 212 ABGB, JGS Nr. 946/1811) § 3. (1)Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesges
Art. 6 § 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu den §§ 213 und 215 ABGB, JGS Nr. 946/1811) § 4. (1)Die bestellten Amtsvormun
Art. 6 § 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu den §§ 163b bis 164d ABGB, JGS Nr. 946/1811) § 5. Die Voraussetzungen und da
Art. 6 § 6 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 166 ABGB, JGS Nr. 946/1811) § 6. Ist für ein minderjähriges uneheliches Ki
Art. 6 § 7 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu §§ 211 bis 215 ABGB, JGS Nr. 946/1811) § 7. Mit dem Inkrafttreten dieses Bun
Art. 6 § 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 186 ABGB, JGS Nr. 946/1811) § 8. Pflegeverträge, die nach § 186 ABGB in de
Art. 6 § 9 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 176a ABGB, JGS. Nr. 946/1811) § 9. Die gerichtliche Anordnung einer Erzieh
Art. 8 Artikel VIII Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2002, zu den §§ 1000, 1333, 1334 und 1335, JGS Nr. 946/1811) 4
Art. 9 Artikel 9 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2013, zu den §§ 905, 905a, 905b, 907a, 907b, 1100, 1417 3
Art. 10 Artikel X Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 136/1983, zu § 273 ABGB, JGS Nr. 946/1811) 1.
Art. 10 ARTIKEL X Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 566/1983, zu den §§ 161, 162a bis 162d ABGB,
Art. 10 § 1 Artikel X Schluss- und Übergangsbestimmungen Verweisungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 268 und 27
Art. 10 § 2 Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 187, 216, 229, 268, 269, 270, 271, 27 7
Art. 10 § 4 Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 279 und 281, JGS Nr. 946/1811) § 4. (1)Wurde ein
Art. 12 Artikel 12 Notifikation (Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 17a, 20 und 1328a, JGS Nr. 946/1811) Der In 2
Art. 15 Artikel 15 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 43/2016, zu § 1209, JGS Nr. 946/1811) Mit diesem Bundesges
Art. 16 Artikel 16 Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Anm.: aus BGBl. I Nr. 52/2009, 27
Art. 18 § 1 Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, z
Art. 18 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu den §§ 144, 145, 154b, 166, 186a, 212 und 273, JGS Nr. 946/1811) § 2. (Anm
Art. 18 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 163e, JGS Nr. 946/1811) § 3. (Anm.: Art. XVIII) (1) § 163e Abs. 1 ABGB g
Art. 18 § 3 Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 181, JGS Nr. 946/1811) § 3.
Art. 18 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 21, JGS Nr. 946/1811) § 4. (Anm.: Art. XVIII) Rechtskräftige Entscheidun
Art. 18 § 4 Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 90, 137, 181, 182a, 78
Art. 18 § 9 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 146c, JGS Nr. 946/1811) § 9. (Anm.: Art. XVIII) Von § 146c ABGB abweiche
Art. 32 Artikel XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997,
Art. 32 Artikel XXXII Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 120/2005, zu den §§ 367, 368, 456, 460a, 466a bis 4
Art. 41 Artikel XLI Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 389, 390, 391 und 97
Art. 79 7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 79 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus
Art. 96 Artikel 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 389, 390, 391 und