Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
1379 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.
| Paragraf | Anfang | Rechtssätze |
|---|---|---|
| § 1 | Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt. Begriff des bürgerlichen Rechtes. § 1. Der Inbegriff der | |
| § 2 | § 2. Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselb | |
| § 3 | Anfang der Wirksamkeit der Gesetze. § 3. Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlic | |
| § 5 | § 5. Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rech | |
| § 6 | Auslegung. § 6. Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus de | |
| § 7 | § 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, | |
| § 8 | § 8. Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine | |
| § 9 | Dauer des Gesetzes. § 9. Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber abgeändert oder aus | |
| § 10 | Andere Arten der Vorschriften, als: a) Gewohnheiten. § 10. Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen | |
| § 11 | b) Provinzial-Statuten. § 11. Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, wel | |
| § 12 | c) Richterliche Aussprüche. § 12. Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in | |
| § 13 | d) Privilegien. § 13. Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen | |
| § 14 | Haupteintheilung des bürgerlichen Rechtes. § 14. Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften | 1 |
| § 15 | Erster Theil. Von dem Personen-Rechte. Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigensc | |
| § 16 | I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit. Angeborne Rechte. § 16. Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die V | |
| § 17 | Rechtliche Vermuthung derselben. § 17. Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so l | |
| § 17a | Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte § 17a. (1)Persönlichkeitsrechte sind im Kern nicht übertragbar. (2)In de | |
| § 18 | Erwerbliche Rechte. § 18. Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte | |
| § 19 | Verfolgung der Rechte. § 19. Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es frey, seine | 15 |
| § 20 | Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch § 20. (1)Wer in einem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist oder ei | |
| § 21 | II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen § 21. (1)Minderjährige und Per | 2 |
| § 22 | § 22. Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpuncte ihrer Empfängniß an, einen Anspruch auf den Schutz der | 3 |
| § 23 | § 23. In zweifelhaftem Falle, ob ein Kind lebendig oder todt geboren worden sey, wird das Erstere vermuthet. W | |
| § 24 | III. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit § 24. (1)Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im | |
| § 26 | IV. Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person. § 26. Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaf | 24 |
| § 27 | § 27. In wie fern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwalt | |
| § 28 | V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers. § 28. Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch | |
| § 33 | Rechte der Fremden § 33. Den Fremden kommen überhaupt gleiche bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten mit den | 6 |
| § 38 | § 38. Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen di | |
| § 39 | VI. Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse. § 39. Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-R | |
| § 40 | VII. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft. § 40. Unter Familie werden die | 2 |
| § 41 | § 41. Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwey Personen sind nach der Zahl der Zeugungen, mittelst welcher i | |
| § 42 | § 42. Unter den Nahmen Aeltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteige | |
| § 43 | VIII. Schutz des Namens § 43. Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch | 7 |
| § 44 | Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte. Begriff der Ehe, § 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Eheve | 1 |
| § 45 | und des Eheverlöbnisses. § 45. Ein Eheverlöbniß oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was | |
| § 46 | Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse. § 46. Nur bleibt dem Theile, von dessen Seite keine geg | |
| § 89 | Persönliche Rechtswirkungen der Ehe § 89. Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zu | 1 |
| § 90 | § 90. (1)Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen W | 7 |
| § 91 | § 91. (1)Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstät | 20 |
| § 92 | § 92. (1)Verlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der | 9 |
| § 93 | Name § 93. (1)Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten gemeinsamen Familiennamen. Mangels einer solchen B | |
| § 93a | § 93a. (1)Ändert sich der Familienname eines Ehegatten, so kann eine erneute Bestimmung vorgenommen werden. (2 | |
| § 93b | § 93b. Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig | |
| § 93c | § 93c. Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubi | |
| § 94 | Sonstige Wirkungen der Ehe § 94. (1)Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehel | 116 |
| § 95 | § 95. Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, beso | |
| § 96 | § 96. Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den R | |
| § 97 | § 97. Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Eheg | 30 |
| § 98 | § 98. Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwir | 3 |
| § 99 | § 99. Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98) sind vererblich, unt | |
| § 100 | § 100. Der § 98 berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusamm | 2 |
| § 137 | Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Grun | 8 |
| § 138 | Kindeswohl § 138. In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und d | 3 |
| § 139 | § 139. (1)Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern sel | 4 |
| § 140 | Zweiter Abschnitt Abstammung des Kindes a) Allgemeines § 140. Die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung | 296 |
| § 141 | Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten § 141. (1)Eine Person kann in Angelegenheiten ihrer Abstammun | 22 |
| § 142 | Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten § 142. Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung | 20 |
| § 143 | b) Abstammung von der Mutter § 143. Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. | 7 |
| § 144 | c) Abstammung Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil § 144. (1)Vater des Kindes ist der Mann, 1. der | 5 |
| § 145 | Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils § 145. (1)Die Vaterschaft oder Elternschaft wird durch per | 5 |
| § 146 | § 146. (1)Das Kind oder die Mutter, sofern sie entscheidungsfähig sowie am Leben ist, können gegen das Anerken | 1 |
| § 147 | § 147. (1)Steht zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes fest, so wird das A | |
| § 148 | Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 148. (1)Als Vater hat das Gericht den Mann festzustellen, von dem | 35 |
| § 149 | § 149. (1)Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, | 3 |
| § 150 | Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung § 150. Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung au | 1 |
| § 151 | Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter § 151. (1)Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mut | 4 |
| § 152 | § 152. Hat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in | |
| § 152a | § 152a. Hat die Person, die mit der Mutter zu den in § 144 Abs. 1 und 2 angegebenen Zeitpunkten verheiratet is | |
| § 153 | § 153. (1)Ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, kann binnen zwei J | 1 |
| § 154 | Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses § 154. (1)Das Gericht hat das Anerkenntnis für rechts | 28 |
| § 154a | Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung § 154a. (1)Eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist | 6 |
| § 155 | Dritter Abschnitt Name § 155. (1)Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch d | |
| § 156 | § 156. (1)Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere dami | 4 |
| § 157 | § 157. (1)Die Bestimmung eines Familiennamens nach § 155 ist nur einmalig zulässig. (2)Ändert sich der Familie | |
| § 158 | Vierter Abschnitt Obsorge Inhalt der Obsorge § 158. (1)Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut | 2 |
| § 159 | Wohlverhaltensgebot § 159. Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur | 3 |
| § 160 | Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes § 160. (1)Die Pflege des minderjährigen Kindes umf | |
| § 161 | § 161. Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnung | |
| § 162 | § 162. (1)Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, | 1 |
| § 163 | § 163. Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde F | 4 |
| § 164 | Vermögensverwaltung § 164. (1)Die Eltern haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt orden | 1 |
| § 165 | § 165. Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen, soweit dies | |
| § 166 | § 166. Wird einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und ein Elternteil von der Verwaltung ausgeschlo | 9 |
| § 167 | Gesetzliche Vertretung des Kindes § 167. (1)Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil | 7 |
| § 168 | § 168. Bedarf ein Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elte | |
| § 169 | § 169. (1)In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein obsorgebetrauter Elternteil allein zur Vertretung des Ki | |
| § 170 | Handlungsfähigkeit des Kindes § 170. (1)Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende | 1 |
| § 171 | § 171. Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag | 2 |
| § 172 | § 172. Hat das entscheidungsfähige Kind seine Meinung über seine Ausbildung den Eltern erfolglos vorgetragen, | |
| § 173 | § 173. (1)Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das entscheidungsfähige Kind nur selbst erteilen; i | |
| § 174 | § 174. Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljäh | |
| § 176 | Deliktsfähigkeit des Kindes § 176. Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zuger | 29 |
| § 177 | Obsorge der Eltern § 177. (1)Beide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt | 21 |
| § 178 | Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils § 178. (1)Ist ein Elternteil, der mit der Obsorge für das Kind geme | 3 |
| § 179 | Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft § 179. (1)Wird die Ehe oder die häusliche Gemein | 5 |
| § 180 | Änderung der Obsorge § 180. (1)Sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, hat das Gericht eine vorläufige Reg | 7 |
| § 181 | Entziehung oder Einschränkung der Obsorge § 181. (1)Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des mind | 16 |
| § 182 | § 182. Durch eine Verfügung nach § 181 darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sich | |
| § 183 | Erlöschen der Obsorge § 183. (1)Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit. (2)D | |
| § 184 | Pflegeeltern § 184. Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise be | |
| § 185 | § 185. (1)Das Gericht hat einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind | |
| § 186 | Fünfter Abschnitt Sonstige Rechte und Pflichten Persönliche Kontakte § 186. Jeder Elternteil eines minderjähri | 5 |
| § 187 | § 187. (1)Das Kind und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entspr | 1 |
| § 188 | § 188. (1)Zwischen Enkeln und ihren Großeltern gilt § 187 entsprechend. Die persönlichen Kontakte der Großelte | |
| § 189 | Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht § 189. (1)Ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil 1. ist | 1 |
| § 190 | Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und den Unterhalt § 190. (1)Die Eltern haben bei Ve | |
| § 191 | Sechster Abschnitt Annahme an Kindesstatt § 191. (1)Eine Person kann ein Kind an Kindesstatt annehmen, wenn si | |
| § 192 | Form; Eintritt der Wirksamkeit § 192. (1)Die Annahme an Kindesstatt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen | 1 |
| § 193 | Alter § 193. (1)Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (2)Wahlvater und Wahlm | |
| § 194 | Bewilligung § 194. (1)Die Annahme eines minderjährigen Kindes ist zu bewilligen, wenn sie dessen Wohl dient un | |
| § 195 | § 195. (1)Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen: 1. die Eltern | 7 |
| § 196 | § 196. (1)Ein Recht auf Anhörung haben: 1. das nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind; 2. die Eltern | |
| § 197 | Wirkungen § 197. (1)Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Z | |
| § 198 | § 198. (1)Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung d | |
| § 199 | § 199. (1)Die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits un | |
| § 200 | Widerruf und Aufhebung § 200. (1)Die gerichtliche Bewilligung ist vom Gericht mit rückwirkender Kraft zu wider | |
| § 201 | § 201. (1)Die Wahlkindschaft ist vom Gericht aufzuheben: 1. wenn die Erklärung eines Vertragsteiles oder eines | |
| § 202 | § 202. (1)Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erlöschen die durch die Annahme zwischen | |
| § 203 | § 203. Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 200 und 201 angeführten Gründen ist unzu | |
| § 204 | Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person § 204. Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern | |
| § 205 | § 205. (1)Bei der Auswahl einer anderen Person für die Obsorge ist besonders auf das Wohl des Kindes Bedacht z | |
| § 206 | § 206. (1)Derjenige, den das Gericht mit der Obsorge betrauen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeigne | |
| § 207 | Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers § 207. Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind de | |
| § 207a | § 207a. (1)Wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das 1. nicht zum Aufenthalt im I | |
| § 208 | § 208. (1)Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat, soweit es nach den Umständen geboten scheint, den gesetzliche | 1 |
| § 209 | § 209. Ist eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen und las | |
| § 210 | § 210. (1)Die § 213, 224, 228, 229 und 230 gelten für den Kinder- und Jugendhilfeträger nicht. Dieser ist vor | |
| § 211 | § 211. (1)Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen | 2 |
| § 212 | § 212. (1)Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Bundesland als Kinder- und Jugendhilfet | 3 |
| § 213 | Besondere Pflichten und Rechte anderer mit der Obsorge betrauter Personen a) in Angelegenheiten der Pflege und | 2 |
| § 214 | b) in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung Überwachung der Vermögensverwaltung § 214. (1)Die mit der gesetz | 1 |
| § 215 | Anlegung von Mündelgeld Allgemeine Grundsätze § 215. (1)Soweit Bargeld und Geld auf Zahlungskonten eines Kinde | 8 |
| § 216 | Mündelsichere Spareinlagen § 216. Spareinlagen bei einem Kreditinstitut, das zur Entgegennahme von Spareinlage | 1 |
| § 217 | Mündelsichere Wertpapiere und Forderungen § 217. Der Erwerb folgender Wertpapiere und Forderungen ist zur Anle | 1 |
| § 218 | Mündelsichere Kredite § 218. (1)Kredite sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn zu ihrer Sicherstellun | |
| § 219 | Mündelsichere Liegenschaften § 219. (1)Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld | |
| § 220 | Andere Anlageformen § 220. (1)Eine andere Anlegung von Mündelgeld ist zulässig, wenn sie nach den Verhältnisse | |
| § 221 | § 221. Der gesetzliche Vertreter hat jedenfalls dann eine andere Anlegung von im Sinn des § 220 angelegtem Ver | |
| § 222 | Veräußerung von beweglichem Vermögen § 222. Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder im Sinn der §§ 216 bis | 1 |
| § 223 | Veräußerung von unbeweglichem Gut § 223. Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im No | |
| § 224 | Entgegennahme von Zahlungen § 224. Der gesetzliche Vertreter kann 10 000 Euro übersteigende Zahlungen an das K | |
| § 225 | Änderungen in der Obsorge § 225. Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§ 207) endet, sofern der Umst | |
| § 225a | § 225a. (1)Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 207a endet, wenn 1. das Kind an eine andere m | |
| § 226 | § 226. Das Gericht hat die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn das Wohl des minderjährigen Kinde | |
| § 227 | Haftung § 227. (1)Die nach § 204 mit der Obsorge betrauten Personen haften dem Kind gegenüber für jeden durch | |
| § 228 | § 228. Der Richter kann die Ersatzpflicht nach § 227 insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie die mit der | 2 |
| § 229 | Entschädigung § 229. (1)Der nach § 204 mit der Obsorge betrauten Person gebührt unter Bedachtnahme auf Art und | |
| § 230 | Entgelt und Aufwandsersatz § 230. (1)Nützt die mit der Obsorge betraute Person für Angelegenheiten, deren Beso | |
| § 231 | Fünftes Hauptstück Kindesunterhalt § 231. (1)Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angeme | 33 |
| § 232 | § 232. Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind, schulden ihn die | 3 |
| § 233 | § 233. Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht bis zum Wert der Verlassenschaft | 14 |
| § 234 | § 234. (1)Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den | |
| § 235 | Ansprüche im Zusammenhang mit der Geburt § 235. (1)Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbi | |
| § 239 | Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung Erster Abschnitt Allgemeine Bestim | |
| § 240 | Nachrang der Stellvertretung § 240. (1)Die in § 239 Abs. 1 genannten Personen nehmen nur dann durch einen Vert | |
| § 241 | Selbstbestimmung trotz Stellvertretung § 241. (1)Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter hat da | |
| § 242 | Handlungsfähigkeit § 242. (1)Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Vorsorgevollmacht | |
| § 243 | II. Auswahl und Dauer der Vertretung Eignung § 243. (1)Als Vorsorgebevollmächtigter und Erwachsenenvertreter d | |
| § 244 | Erwachsenenvertreter-Verfügung § 244. (1)Eine Person kann in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung jemanden bez | |
| § 245 | Beginn und Fortbestand § 245. (1)Eine Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorge | 5 |
| § 246 | Änderung, Übertragung und Beendigung § 246. (1)Die Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten oder des E | |
| § 247 | III. Besondere Rechte und Pflichten des Vertreters Kontakte § 247. Ein Erwachsenenvertreter hat mit der vertre | |
| § 248 | Verschwiegenheitspflicht § 248. (1)Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist, außer gegenüber | 1 |
| § 249 | Haftung und Aufwandersatz § 249. (1)Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter haftet der vertrete | |
| § 250 | IV. Personensorge Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten § 250. (1)Ein Vorsorgebevollmächtigter ode | |
| § 251 | Bemühung um Betreuung § 251. Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflich | |
| § 252 | Medizinische Behandlung a) entscheidungsfähiger Personen § 252. (1)In eine medizinische Behandlung kann eine v | |
| § 253 | b) nicht entscheidungsfähiger Personen § 253. (1)Eine medizinische Behandlung an einer volljährigen Person, di | |
| § 254 | § 254. (1)Gibt eine nicht entscheidungsfähige Person ihrem Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter | |
| § 255 | Sterilisation § 255. (1)Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter darf einer medizinischen Maßnah | |
| § 256 | Forschung § 256. (1)Ebenso darf ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter einer medizinischen For | |
| § 257 | Änderung des Wohnortes § 257. (1)Über eine Änderung des Wohnortes kann eine volljährige Person, soweit sie ent | 1 |
| § 258 | V. Vermögenssorge § 258. (1)Ist ein Erwachsenenvertreter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens | 3 |
| § 259 | VI. Gerichtliche Kontrolle § 259. (1)Ein Erwachsenenvertreter hat dem Gericht jährlich über die Gestaltung und | |
| § 260 | Zweiter Abschnitt Vorsorgevollmacht Vollmacht für den Vorsorgefall § 260. Eine Vorsorgevollmacht ist eine Voll | |
| § 261 | Wirkungsbereich § 261. Die Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder für Arten von Angelegenhei | |
| § 262 | Form § 262. (1)Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverei | |
| § 263 | Registrierung § 263. (1)Die Vorsorgevollmacht und der Eintritt des Vorsorgefalls sind von einem Notar, einem R | |
| § 264 | Dritter Abschnitt Gewählter Erwachsenenvertreter Voraussetzungen § 264. Soweit eine volljährige Person ihre An | 2 |
| § 265 | Wirkungsbereich § 265. (1)Die volljährige Person und ihr gewählter Erwachsenenvertreter haben eine Vereinbarun | |
| § 266 | Form § 266. (1)Die Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung muss höchstpersönlich und schriftlich vo | |
| § 267 | Registrierung § 267. (1)Die Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung ist von einem Notar, einem Re | |
| § 268 | Vierter Abschnitt Gesetzlicher Erwachsenenvertreter Voraussetzungen § 268. (1)Eine volljährige Person kann in | 3 |
| § 269 | Wirkungsbereich § 269. (1)Die Vertretungsbefugnisse können folgende Bereiche betreffen: 1. Vertretung in Verwa | 1 |
| § 270 | Registrierung § 270. (1)Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder ein | 1 |
| § 271 | Fünfter Abschnitt Gerichtlicher Erwachsenenvertreter Voraussetzungen § 271. Einer volljährigen Person ist vom | 17 |
| § 272 | Wirkungsbereich § 272. (1)Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder Arten von gegenwär | 1 |
| § 273 | Auswahl und Bestellung § 273. (1)Bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf die Bedürfnis | 15 |
| § 274 | § 274. (1)Zum Erwachsenenvertreter ist vorrangig mit deren Zustimmung die Person zu bestellen, die aus einer V | 3 |
| § 275 | § 275. (1)Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) ist vor allem dann zum Erwac | 3 |
| § 276 | Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz § 276. (1)Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter gebührt eine jährlic | 11 |
| § 277 | Siebentes Hauptstück Von der Kuratel Voraussetzungen § 277. (1)Kann eine Person ihre Angelegenheiten selbst ni | 12 |
| § 278 | Wirkungsbereich § 278. Das Gericht hat den Kurator mit bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten zu betrauen. | 1 |
| § 279 | Auswahl und Bestellung § 279. (1)Bei der Auswahl des Kurators ist auf die Interessen der vertretenen Person, d | 7 |
| § 280 | § 280. (1)Eine Person, die das Gericht zum Kurator bestellen will, hat alle Umstände, die sie dafür ungeeignet | 2 |
| § 281 | Besondere Rechte und Pflichten des Kurators § 281. (1)Der Kurator hat das Recht und die Pflicht, alle Tätigkei | 5 |
| § 282 | Verschwiegenheitspflicht und Haftung § 282. (1)Der Kurator ist, außer gegenüber dem Gericht, zur Verschwiegenh | 3 |
| § 283 | Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz § 283. (1)Dem Kurator gebührt eine angemessene jährliche Entschädigun | |
| § 284 | Änderung und Beendigung der Kuratel § 284. (1)Das Gericht hat die Kuratel auf Antrag des Kurators oder von Amt | |
| § 285 | Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilun | 3 |
| § 285a | § 285a. Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorsch | 1 |
| § 286 | Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören. § 286. Die Sachen in dem Staatsgeb | |
| § 287 | Freystehende Sachen; öffentliches Gut und Staatsvermögen. § 287. Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates | 12 |
| § 288 | Gemeindegut, Gemeindevermögen. § 288. Auf gleiche Weise machen die Sachen, welche nach der Landesverfassung zu | 6 |
| § 289 | Privat-Gut des Landesfürsten. § 289. Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt | |
| § 290 | Allgemeine Vorschrift in Rücksicht dieser verschiedenen Arten der Güter. § 290. Die in diesem Privat-Rechte en | 2 |
| § 291 | Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit. § 291. Die Sachen werden nach dem Unterschi | |
| § 292 | Körperliche und unkörperliche Sachen; § 292. Körperliche Sachen sind diejenigen, welche in die Sinne fallen; s | |
| § 293 | bewegliche und unbewegliche. § 293. Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur andern | 3 |
| § 294 | Zugehör überhaupt. § 294. Unter Zugehör versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung | 24 |
| § 295 | insbesondere bey Grundstücken und Teichen; § 295. Gras, Bäume, Früchte und alle brauchbare Dinge, welche die E | |
| § 296 | § 296. Auch das Getreide, das Holz, das Viehfutter und alle übrige, obgleich schon eingebrachte Erzeugnisse, s | 1 |
| § 297 | und bey Gebäuden. § 297. Eben so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in | 18 |
| § 297a | Maschinen. § 297a. Werden mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung gebracht, so gelten sie nicht | 1 |
| § 298 | Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen; § 298. Rechte werden den beweglichen Sachen beygezählt, | 2 |
| § 299 | auch die vorgemerkten Forderungen. § 299. Schuldforderungen werden durch die Sicherstellung auf ein unbeweglic | 1 |
| § 300 | Kellereigentum § 300. An Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen | 5 |
| § 301 | Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen. § 301. Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöh | |
| § 302 | Gesamtsache (universitas rerum). § 302. Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als Eine Sache angese | 5 |
| § 303 | Schätzbare und unschätzbare. § 303. Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Werth durch Vergleichung mit ande | 1 |
| § 304 | Maßstab der gerichtlichen Schätzung. § 304. Der bestimmte Werth einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache v | |
| § 305 | Ordentlicher und außerordentlicher Preis. § 305. Wird eine Sache nach dem Nutzen geschätzt, den sie mit Rücksi | 6 |
| § 306 | Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen. § 306. In allen Fällen, wo nichts Anderes ent | 1 |
| § 307 | Begriffe vom dinglichen und persönlichen Sachenrechte. § 307. Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne | |
| § 308 | § 308. Dingliche Sachenrechte sind das Recht des Besitzes, des Eigentums, des Pfandes und der Dienstbarkeit. | 2 |
| § 309 | Erste Abtheilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten. Erstes Hauptstück. Von dem Besitze. Inhaber. B | 7 |
| § 310 | Erwerbung des Besitzes. Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung. § 310. Kinder unter sieben Jahren sowie nich | |
| § 311 | Gegenstände des Besitzes. § 311. Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlic | 1 |
| § 312 | Arten der Besitzerwerbung; § 312. Körperliche, bewegliche Sachen werden durch physische Ergreifung, Wegführung | 4 |
| § 313 | insbesondere von einem bejahenden, verneinenden oder einem Verbothsrechte. § 313. Der Gebrauch eines Rechtes w | 14 |
| § 314 | Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes. § 314. Den Besitz sowohl von Rechten, als von körperli | |
| § 315 | Umfang der Erwerbung. § 315. Durch die unmittelbare und durch die mittelbare eigenmächtige Besitzergreifung er | 1 |
| § 316 | Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz. § 316. Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültige | |
| § 317 | Haupttitel des rechtmäßigen Besitzes. § 317. Der Titel liegt bey freystehenden Sachen in der angebornen Freyhe | |
| § 318 | Der Inhaber hat noch keinen Titel; § 318. Dem Inhaber, der eine Sache nicht in seinem, sondern im Nahmen eines | |
| § 319 | und kann ihn nicht eigenmächtig erlangen. § 319. Der Inhaber einer Sache ist nicht berechtigt, den Grund seine | 1 |
| § 320 | Wirkung des bloßen Titels. § 320. Durch einen gültigen Titel erhält man nur das Recht zum Besitze einer Sache, | |
| § 321 | Erforderung zum wirklichen Besitzrechte. § 321. Wo so genannte Landtafeln, Stadt- oder Grundbücher, oder ander | |
| § 322 | § 322. Ist eine bewegliche Sache nach und nach mehreren Personen übergeben worden; so gebühret das Besitzrecht | |
| § 323 | Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden. § 323. Der Besitzer einer Sache hat | 1 |
| § 324 | § 324. Diese Aufforderung findet auch dann noch nicht Statt, wenn jemand behauptet, daß der Besitz seines Gegn | 1 |
| § 325 | Ausnahme. § 325. In wie fern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verbothen; oder die entwendet zu seyn sch | |
| § 326 | Redlicher und unredlicher Besitzer. § 326. Wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die | 14 |
| § 327 | Wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde. § 327. Besitzt eine Person die Sache s | |
| § 328 | Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes. § 328. Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im | 6 |
| § 329 | Fortdauer des Besitzes. Rechte des redlichen Besitzes: a) in Rücksicht der Substanz der Sache; § 329. Ein redl | 3 |
| § 330 | b) der Nutzungen; § 330. Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache entspringende Früchte, so bald sie | 3 |
| § 331 | c) des Aufwandes. § 331. Hat der redliche Besitzer an die Sache entweder zur fortwährenden Erhaltung der Subst | 1 |
| § 332 | § 332. Von dem Aufwande, welcher nur zum Vergnügen und zur Verschönerung gemacht worden ist, wird nur so viel | |
| § 333 | Anspruch auf den Ersatz des Preises. § 333. Selbst der redliche Besitzer kann den Preis, welchen er seinem Vor | |
| § 334 | § 334. Ob einem redlichen Inhaber das Recht zustehe, seiner Forderung wegen die Sache zurück zu behalten, wird | |
| § 335 | Verbindlichkeit des unredlichen Besitzers. § 335. Der unredliche Besitzer ist verbunden, nicht nur alle durch | 4 |
| § 336 | § 336. Hat der unredliche Besitzer einen Aufwand auf die Sache gemacht, so ist dasjenige anzuwenden, was in Rü | 2 |
| § 337 | Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde. § 337. Der Besitz einer Gemeinde wird nach der Redli | 3 |
| § 338 | Inwiefern durch die Klage der Besitz unredlich werde. § 338. Auch der redliche Besitzer, wenn er durch richter | |
| § 339 | Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes; § 339. Der Besitz mag von was immer für einer Be | 1 |
| § 340 | besonders durch eine Bauführung; § 340. Wird der Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rech | |
| § 341 | § 341. Bis zur Entscheidung der Sache ist die Fortsetzung des Baues von dem Gerichte in der Regel nicht zu ges | |
| § 342 | § 342. Was in den vorhergehenden §§.in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niede | |
| § 343 | und bey der Gefahr eines vorhandenen Baues. § 343. Kann der Besitzer eines dinglichen Rechtes beweisen, daß ei | |
| § 344 | Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes: a) bey dringender Gefahr; § 344. Zu den Rechten des Besitzes geh | 6 |
| § 345 | d) gegen den unechten Besitzer; § 345. Wenn sich jemand in den Besitz eindringt, oder durch List oder Bitte he | |
| § 346 | § 346. Gegen jeden unechten Besitzer kann so wohl die Zurücksetzung in die vorige Lage, als auch die Schadlosh | |
| § 347 | c) beym Zweifel über die Echtheit des Besitzes. § 347. Zeigt es sich nicht gleich auf der Stelle, wer sich in | 1 |
| § 348 | Verwahrungsmittel des Inhabers gegen mehrere zusammentreffende Besitzwerber. § 348. Wenn der bloße Inhaber von | |
| § 349 | Erlöschung des Besitzes: a) körperlicher Sachen; § 349. Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein ver | 1 |
| § 350 | b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte; § 350. Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen | |
| § 351 | c) anderer Rechte. § 351. Bey andern Rechten hört der Besitz auf, wenn der Gegentheil das, was er sonst geleis | 3 |
| § 352 | § 352. So lange noch Hoffnung vorhanden ist, eine verlorne Sache zu erhalten, kann man sich durch den bloßen W | |
| § 353 | Zweytes Hauptstück. Von dem Eigenthumsrechte. Begriff des Eigenthumes; Eigenthum im objectiven Sinne. § 353. A | 3 |
| § 354 | im subjectiven. § 354. Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzunge | 19 |
| § 355 | Objective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes. § 355. Alle Sachen sind insgemein Gegenstä | |
| § 356 | § 356. Wer also behauptet, daß der Person, die etwas erwerben will, in Rücksicht ihrer persönlichen Fähigkeit, | |
| § 358 | § 358. Alle Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigenthümers heben die Vollstä | 22 |
| § 361 | Miteigenthum. § 361. Wenn eine noch ungetheilte Sache mehrern Personen zugleich zugehört; so entsteht ein geme | 3 |
| § 362 | Rechte des Eigenthümers. § 362. Kraft des Rechtes, frey über sein Eigenthum zu verfügen, kann der vollständige | 11 |
| § 363 | Beschränkungen derselben. § 363. Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseige | |
| § 364 | § 364. (1)Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die | 130 |
| § 364a | § 364a. Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf | 61 |
| § 364b | § 364b. Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbars di | 22 |
| § 364c | § 364c. Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache od | 74 |
| § 365 | § 365. Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshal | 12 |
| § 366 | Klagen aus dem Eigenthumsrechte. a) Eigentliche Eigenthumsklage; wem und gegen wen sie gebühre? § 366. Mit dem | 9 |
| § 367 | Gutgläubiger Erwerb § 367. (1)Die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglich | 12 |
| § 368 | § 368. (1)Der Besitzer ist redlich, wenn er weder weiß noch vermuten muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer | 2 |
| § 369 | Was dem Kläger zu beweisen obliege? § 369. Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der G | 3 |
| § 370 | § 370. Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muß sie durch Merkmahle beschreiben, wodurch sie v | |
| § 371 | § 371. Sachen, die sich auf diese Art nicht unterscheiden lassen, wie bares Geld mit anderm baren Gelde vermen | 6 |
| § 372 | b) Eigenthumsklage aus dem rechtlich vermuteten Eigenthume des Klägers. Gegen welchen Besitzer diese Vermuthun | 14 |
| § 373 | § 373. Wenn also der Geklagte die Sache auf eine unredliche oder unrechtmäßige Weise besitzt; wenn er keinen o | |
| § 374 | § 374. Haben der Geklagte und der Kläger einen gleichen Titel ihres echten Besitzes, so gebühret dem Geklagten | 1 |
| § 375 | § 375. Wer eine Sache in fremdem Nahmen besitzt, kann sich gegen die Eigenthumsklage dadurch schützen, daß er | |
| § 376 | Gesetzliche Folge: a) der Abläugnung des Besitzes; § 376. Wer den Besitz einer Sache vor Gericht läugnet, und | |
| § 377 | b) des vorgegebenen Besitzes; § 377. Wer eine Sache, die er nicht besitzt, zu besitzen vorgibt, und den Kläger | |
| § 378 | c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache. § 378. Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellt | 1 |
| § 379 | Was der Besitzer dem Eigenthümer erstatte. § 379. Was sowohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigenthü | |
| § 380 | Drittes Hauptstück. Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung. Rechtliche Erfordernisse der Erwerbung. | 3 |
| § 381 | Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung. Die Zueignung. § 381. Bey freystehenden Sachen besteht der Titel in | |
| § 382 | § 382. Freystehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben werden, in so | |
| § 383 | 1) Durch den Thierfang; § 383. Dieses gilt insbesondere von dem Thierfange. Wem das Recht zu jagen oder zu fis | 11 |
| § 384 | § 384. Häusliche Bienenschwärme und andere zahme oder zahm gemachte Thiere sind kein Gegenstand des freyen Thi | |
| § 385 | 2) durch das Finden freystehender Sachen; § 385. Keine Privat-Person ist berechtigt, die dem Staate durch die | |
| § 386 | § 386. Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, | 3 |
| § 387 | § 387. In wie fern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassen | 3 |
| § 388 | Vorschriften über das Finden a) verlorener und vergessener Sachen § 388. (1)Verloren sind bewegliche, in niema | |
| § 389 | § 389. (1)Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt. (2)Verlustträger si | |
| § 390 | § 390. Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gef | |
| § 391 | § 391. Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn 1. der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor | |
| § 392 | § 392. Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersat | |
| § 393 | § 393. (1)Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Sachen 10 vH, bei vergessenen Sachen 5 vH des gemeinen Wertes. | |
| § 394 | § 394. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn 1. die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- o | |
| § 395 | § 395. Wird die Sache innerhalb eines Jahres oder, wenn der gemeine Wert der Sache im Zeitpunkt des Fundes 100 | |
| § 396 | § 396. Wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt, sie aber nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf | |
| § 397 | b) verborgener Gegenstände § 397. (1)Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbeka | 1 |
| § 398 | c) eines Schatzes. § 398. Bestehen die entdeckten Sachen in Geld, Schmuck oder andern Kostbarkeiten, die so la | |
| § 399 | § 399. Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer des Grundes je die Hälfte. | |
| § 400 | § 400. Wer sich dabey einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und Willen des Nutzungseige | |
| § 401 | § 401. Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern ein Drittheil davon. Si | |
| § 402 | 3) von der Beute. § 402. Ueber das Recht der Beute und der von dem Feinde zurück erbeuteten Sachen, sind die V | |
| § 403 | Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache. § 403. Wer eine fremde bewegliche Sache von de | |
| § 404 | Viertes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs. Zuwachs. § 404. Zuwachs heißt alles, was aus | |
| § 405 | I. Natürlicher Zuwachs: a) an Natur-Producten; b) Werfen der Thiere; § 405. Die natürlichen Früchte eines Grun | |
| § 406 | § 406. Der Eigenthümer eines Thieres, welches durch das Thier eines andern befruchtet wird, ist diesem keinen | |
| § 407 | c) Inseln; § 407. Wenn in der Mitte eines Gewässers eine Insel entsteht, so sind die Eigenthümer der nach der | |
| § 408 | § 408. Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Theilung in mehrere Arme, Inseln | |
| § 409 | d) vom verlassenen Wasserbeete; § 409. Wenn ein Gewässer sein Beet verläßt, so haben vor Allem die Grundbesitz | |
| § 410 | § 410. Außer dem Falle einer solchen Entschädigung gehört das verlassene Beet, so wie von einer entstandenen I | |
| § 411 | e) vom Anspühlen; § 411. Das Erdreich, welches ein Gewässer unmerklich an ein Ufer anspühlt, gehört dem Eigent | |
| § 412 | f) vom abgerissenen Lande § 412. Wird aber ein merklicher Erdtheil durch die Gewalt des Flusses an ein fremdes | |
| § 413 | § 413. Jeder Grundbesitzer ist befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen. Allein niemand | |
| § 414 | II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt; § 414. Wer fremde Sachen verarbeitet; w | |
| § 415 | § 415. Können dergleichen verarbeitete Sachen in ihren vorigen Stand zurückgebracht; vereinigte, vermengte ode | 3 |
| § 416 | § 416. Werden fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer Sache verwendet, so fällt die fremde Materie dem E | 2 |
| § 417 | insbesondere bey einem Baue; § 417. Wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude aufführet, und fremde Materialie | 3 |
| § 418 | § 418. Hat im entgegen gesetzen Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und Willen des Eigenthümers | 22 |
| § 419 | § 419. Ist das Gebäude auf fremdem Grunde, und aus fremden Materialien entstanden, so wächst auch in diesem Fa | |
| § 420 | III. Vermischter Zuwachs. § 420. Was bisher wegen der mit fremden Materialien aufgeführten Gebäude bestimmt wo | |
| § 421 | § 421. Das Eigenthum eines Baumes wird nicht nach den Wurzeln, die sich in einem angränzenden Grunde verbreite | 1 |
| § 422 | § 422. (1)Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer ande | 9 |
| § 423 | Fünftes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe. Mittelbare Erwerbung. § 423. Sachen, die sc | |
| § 424 | Titel derselben. § 424. Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrage; in einer Verfügung auf de | 3 |
| § 425 | Mittelbare Erwerbungsart. § 425. Der bloße Titel gibt noch kein Eigenthum. Das Eigenthum und alle dingliche Re | 7 |
| § 426 | Arten der Uebergabe; 1) bey beweglichen Sachen: a) körperliche Uebergabe; § 426. Bewegliche Sachen können in d | 2 |
| § 427 | b) Uebergabe durch Zeichen; § 427. Bey solchen beweglichen Sachen aber, welche ihrer Beschaffenheit nach keine | 7 |
| § 428 | c) durch Erklärung. § 428. Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche | 2 |
| § 429 | Folge in Rücksicht der übersendeten; § 429. Wenn die Sache mit Willen des Übernehmers an einen anderen Ort als | |
| § 430 | oder, an Mehrere veräußerten Sachen. § 430. Hat ein Eigenthümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwey verschi | 3 |
| § 431 | 2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken. § 431. Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß da | 35 |
| § 432 | Insbesondere bei Erwerbung a) durch Vertrag § 432. Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine begla | 1 |
| § 433 | § 433. Die Urkunde muß die genaue Angabe der Personen, die das Eigentum übergeben und übernehmen; der Liegensc | 6 |
| § 434 | § 434. Zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in keinem Grundbuche eingetragen sind, muß eine mi | |
| § 435 | § 435. Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht | 25 |
| § 436 | b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden; § 436. Wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Ba | 1 |
| § 437 | oder c) durch Vermächtnis. § 437. Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder ein | |
| § 438 | Bedingte Aufzeichnung in das öffentliche Buch; oder Vormerkung. § 438. Wenn derjenige, welcher das Eigenthum e | 1 |
| § 439 | § 439. Die geschehene Vormerkung muß sowohl demjenigen, der sie bewirkt hat, als auch seinem Gegner durch Zust | |
| § 440 | Vorschrift über die Colision der Einverleibungen. § 440. Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache | 6 |
| § 441 | Folge der Erwerbung: a) in Rücksicht des Besitzes; § 441. So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das | 1 |
| § 442 | b) der damit verbundenen Rechte: § 442. Wer das Eigenthum einer Sache erwirbt, erlangt auch die damit verbunde | 1 |
| § 443 | c) Lasten. § 443. Mit dem Eigenthume unbeweglicher Sachen werden auch die darauf haftenden in den öffentlichen | 2 |
| § 444 | Erlöschung des Eigenthumsrechtes. § 444. Das Eigenthum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers; durch | 1 |
| § 445 | Ausdehnung dieser Vorschriften auf andere dingliche Rechte. § 445. Nach den in diesem Hauptstücke über die Erw | 1 |
| § 446 | Form und Vorsichten der Einverleibungen. § 446. Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bey Einverlei | |
| § 447 | Sechstes Hauptstück. Von dem Pfandrechte. Begriff von dem Pfandrechte und Pfande. § 447. Das Pfandrecht ist da | 10 |
| § 448 | Arten des Pfandes. § 448. Als Pfand kann jede Sache dienen, die im Verkehre steht. Ist sie beweglich, so wird | 6 |
| § 449 | Titel des Pfandrechtes. § 449. Das Pfandrecht bezieht sich zwar immer auf eine gültige Forderung, aber nicht j | 15 |
| § 450 | § 450. Die Fälle, in welchen das Gesetz jemanden das Pfandrecht einräumt, sind am gehörigen Orte dieses Gesetz | 1 |
| § 451 | Erwerbungsart des Pfandrechtes: a) durch körperliche Übergabe; b) durch Einverleibung oder gerichtliche Urkund | 13 |
| § 452 | c) durch symbolische Uebergabe; § 452. Bey Verpfändung derjenigen beweglichen Sachen, welche keine körperliche | 3 |
| § 453 | d) durch die Vormerkung. § 453. Findet die Einverleibung einer Forderung in die öffentlichen Bücher wegen Mang | |
| § 454 | Erwerbung eines Afterpfandes. § 454. Der Pfandinhaber kann sein Pfand, in so weit er ein Recht darauf hat, ein | |
| § 455 | § 455. Wird der Eigenthümer von der weiteren Verpfändung benachrichtiget; so kann er seine Schuld nur mit Will | |
| § 456 | Verpfändung einer fremden Sache. § 456. (1)Wird eine bewegliche Sache von jemandem verpfändet, dem sie nicht g | 1 |
| § 457 | Objectiver Umfang des Pfandrechtes. § 457. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle zu dem freyen Eigenthume des | 7 |
| § 458 | Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers: a) bey Entdeckung eines unzureichenden Pfandes; § 458. Wenn | 1 |
| § 459 | b) vor dem Verfalle; § 459. Ohne Bewilligung des Pfandgebers darf der Gläubiger das Pfandstück nicht benützen; | |
| § 460 | § 460. Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall, wodurch da | |
| § 460a | § 460a. (1)Wenn eine bewegliche körperliche Sache einschließlich eines Inhaber- oder Orderpapiers als Pfand zu | |
| § 461 | c) nach dem Verfalle der Forderung; § 461. Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befr | 3 |
| § 462 | § 462. Vor der Feilbiethung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderun | |
| § 463 | § 463. Schuldner haben kein Recht, bey Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubiethen. | |
| § 464 | § 464. Wird der Schuldbetrag aus dem Pfande nicht gelöset, so ersetzt der Schuldner das Fehlende; ihm fällt ab | |
| § 465 | § 465. In wie fern ein Pfandgläubiger sich an sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein anderes Vermögen se | |
| § 466 | § 466. Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigenthum der verpfändeten Sache auf einen Andern üb | 1 |
| § 466a | d) außergerichtliche Pfandverwertung § 466a. (1)Der Pfandgläubiger kann sich aus einer beweglichen körperliche | |
| § 466b | § 466b. (1)Der Pfandgläubiger hat dem Pfandgeber nach Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderung den Ve | |
| § 466c | § 466c. (1)Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Erwerber den Kaufpreis sofort zu en | |
| § 466d | § 466d. Wenn der Pfandgläubiger die Sache außergerichtlich als Pfand verwertet, genügt für die Redlichkeit des | |
| § 466e | § 466e. (1)Besteht das Pfandrecht an einem Inhaber- oder Orderpapier, so ist der Pfandgläubiger berechtigt, ei | |
| § 467 | Erlöschung des Pfandrechtes. § 467. Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines R | 2 |
| § 468 | § 468. Das Pfandrecht erlischt ferner mit der Zeit, auf welche es eingeschränkt war, folglich auch mit dem zei | |
| § 469 | § 469. Durch Tilgung der Schuld hört das Pfandrecht auf. Der Pfandgeber ist aber die Schuld nur gegen dem zu t | 6 |
| § 469a | § 469a. Bei Bestellung des Pfandrechtes kann auf dieses Verfügungsrecht nicht verzichtet werden. Ist jedoch im | 1 |
| § 470 | § 470. Wird nach Tilgung der Schuld (§ 469) oder eingetretener Vereinigung (§ 1446), bevor das Pfandrecht büch | |
| § 471 | Von dem Retentions-Rechte. § 471. (1)Wer zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist, kann sie zur Sicherung s | 2 |
| § 472 | Siebentes Hauptstück Von Dienstbarkeiten (Servituten) Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit § 472. Durch das R | 30 |
| § 473 | Eintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche; § 473. Wird das Recht der Dienstbarke | 23 |
| § 474 | in Feld- und Haus-Servituten. § 474. Grunddienstbarkeiten setzen zwey Grundbesitzer voraus, deren Einem als Ve | 10 |
| § 475 | Gewöhnlichere Arten: a) der Haus-Servituten; § 475. Die Haus-Servituten sind gewöhnlich: 1) Das Recht, eine La | 3 |
| § 476 | § 476. Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlass | 4 |
| § 477 | b) der Feld-Servituten. § 477. Die vorzüglichen Feld-Servituten sind: 1) das Recht, einen Fußsteig, Viehtrieb | 6 |
| § 478 | Arten der persönlichen Dienstbarkeiten. § 478. Die persönlichen Servituten sind: der nöthige Gebrauch einer Sa | 1 |
| § 479 | Unregelmäßige und Schein-Servituten. § 479. Es können aber auch Dienstbarkeiten, welche an sich Grunddienstbar | 21 |
| § 480 | Erwerbung des Rechtes der Dienstbarkeit. Titel zur Erwerbung. § 480. Der Titel zu einer Servitut ist auf einem | 52 |
| § 481 | Erwerbungsart. § 481. (1)Das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann an Gegenständen, die in den öffentlichen B | 28 |
| § 482 | Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten. Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit. § 482. All | 9 |
| § 483 | § 483. Daher muß auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt i | 3 |
| § 484 | § 484. Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen | 58 |
| § 485 | § 485. Keine Servitut läßt sich eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern, noch auf eine andere Sache o | 8 |
| § 486 | § 486. Ein Grundstück kann mehrern Personen zugleich dienstbar seyn, wenn anders die ältern Rechte eines Dritt | 3 |
| § 487 | Anwendung auf die Grunddienstbarkeiten: insbesondere auf das Recht, eine Last, einen Balken auf fremdem Gebäud | 2 |
| § 488 | Fensterrecht. § 488. Das Fensterrecht gibt nur auf Licht und Luft Anspruch; die Aussicht muß besonders bewilli | |
| § 489 | Recht der Dachtraufe. § 489. Wer das Recht der Dachtraufe besitzt, kann das Regenwasser auf das fremde Dach fr | 2 |
| § 490 | Recht der Ableitung des Regenwassers. § 490. Wer das Recht hat, das Regenwasser von dem benachbarten Dache auf | |
| § 491 | § 491. Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Gräben und Canäle; so muß sie der Eigenthümer des herrschende | |
| § 492 | Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges. § 492. Das Recht des Fußsteiges begreift das Recht in sich, a | 20 |
| § 493 | § 493. Hingegen kann, ohne besondere Bewilligung, das Recht zu gehen, nicht auf das Recht, zu reiten, oder sic | |
| § 494 | § 494. Zur Erhaltung des Weges, der Brücken und Stege tragen verhältnißmäßig alle Personen oder Grundbesitzer, | 2 |
| § 495 | Raum hierzu. § 495. Der Raum für diese drey Servituten muß dem nöthigen Gebrauche und den Umständen des Ortes | 1 |
| § 496 | Recht, Wasser zu schöpfen. § 496. Mit dem Rechte, fremdes Wasser zu schöpfen, wird auch der Zugang zu demselbe | 1 |
| § 497 | Recht der Wasserleitung. § 497. Wer das Recht hat, Wasser von fremdem Grunde auf den seinigen; oder von seinem | 4 |
| § 498 | Weiderecht. § 498. Ist bey Erwerbung des Weiderechtes die Gattung und die Anzahl des Triebviehes; ferner, die | |
| § 499 | Gesetzliche Bestimmung: a) über die Gattung des Triebviehes; § 499. Das Weiderecht erstrecket sich, in so weit | |
| § 500 | b) dessen Anzahl; § 500. Hat die Anzahl des Triebviehes während der letzten dreyßig Jahre abgewechselt; so muß | |
| § 501 | c) Triftzeit; § 501. Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Feldmarke eingeführten unangefochten | |
| § 502 | d) Maß des Genusses. § 502. Der Genuß des Weiderechtes erstreckt sich auf keine andere Benutzung. Der Berechti | |
| § 503 | Anwendung dieser Bestimmungen auf andere Servituten. § 503. Was bisher in Rücksicht auf das Weiderecht vorgesc | |
| § 504 | Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere: 1) das Recht des Gebrauches; § 504. Die Ausübung persönlicher Servi | 2 |
| § 505 | Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen; § 505. Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne Rück | |
| § 506 | § 506. Das Bedürfniß ist nach dem Zeitpuncte der Bewilligung des Gebrauches zu bestimmen. Nachfolgende Verände | |
| § 507 | der Substanz; § 507. Der Berechtigte darf die Substanz der ihm zum Gebrauche bewilligten Sache nicht verändern | |
| § 508 | und der Lasten; § 508. Alle Benützungen, die sich ohne Störung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache schöpfe | |
| § 509 | 2) der Fruchtnießung. § 509. Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, oh | 19 |
| § 510 | In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne. § 510. Verbrauchbare Sachen sind an sich selbs | |
| § 511 | Rechte und Verbindlichkeiten des Fruchtnießers. § 511. Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen, sowohl g | 4 |
| § 512 | Insbesondere: a) in Rücksicht der auf der Sache haftenden Lasten; § 512. Als ein reiner Ertrag kann aber nur d | |
| § 513 | b) der Erhaltung der Sache; § 513. Der Fruchtnießer ist verbunden, die dienstbare Sache als ein guter Haushält | 4 |
| § 514 | c) der Bauführungen; § 514. Wenn der Eigenthümer Bauführungen, die durch das Alter des Gebäudes, oder durch ei | |
| § 515 | § 515. Kann oder will der Eigenthümer dazu sich nicht verstehen; so ist der Fruchtnießer berechtigt, entweder | |
| § 516 | § 516. Bauführungen, welche nicht nothwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist | |
| § 517 | d) der Meliorations-Kosten. § 517. Was der Fruchtnießer ohne Einwilligung des Eigenthümers zur Vermehrung fort | |
| § 518 | Beweismittel darüber. § 518. Zur Erleichterung des Beweises der gegenseitigen Forderungen, sollen der Eigenthü | |
| § 519 | Zutheilung der Nutzungen bey Erlöschung der Fruchtnießung. § 519. Nach geendigter Fruchtnießung gehören die no | |
| § 520 | In wie fern der Gebrauchsberechtigte oder der Fruchtnießer zur Sicherstellung verbunden sey. § 520. In der Reg | 1 |
| § 521 | 3) Dienstbarkeit der Wohnung. § 521. Die Servitut der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren Theile eines Haus | 25 |
| § 522 | § 522. In jedem Falle behält der Eigenthümer das Recht, über alle Theile des Hauses, die nicht zur eigentliche | |
| § 523 | Klagerecht in Rücksicht der Servituten. § 523. In Ansehung der Servituten findet ein doppeltes Klagerecht Stat | 104 |
| § 524 | Erlöschung der Dienstbarkeiten. im Allgemeinen. § 524. Die Servituten erlöschen im Allgemeinen auf diejenigen | 10 |
| § 525 | Besondere Anordnung bey deren Erlöschung: a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes; § | 8 |
| § 526 | b) durch Vereinigung; § 526. Wenn das Eigenthum des dienstbaren und des herrschenden Grundes in Einer Person v | 8 |
| § 527 | c) durch Zeitverlauf. § 527. Hat das bloß zeitliche Recht desjenigen, der die Servitut bestellt hat, oder die | 2 |
| § 528 | § 528. Eine Servitut, welche jemanden bis zur Zeit, da ein Dritter ein bestimmtes Alter erreicht, verliehen wi | |
| § 529 | Erlöschung der persönlichen Servituten insbesondere. § 529. Persönliche Servituten hören mit dem Tode auf. Wer | 4 |
| § 530 | Unanwendbarkeit auf beständige Renten. § 530. Beständige jährliche Renten sind keine persönliche Servitut, und | 15 |
| § 531 | Achtes Hauptstück Vom Erbrecht allgemein I. Begriffe Verlassenschaft § 531. Die Rechte und Verbindlichkeiten e | 8 |
| § 532 | Erbrecht § 532. Das Erbrecht ist das absolute Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davo | |
| § 533 | Erbrechtstitel § 533. Das Erbrecht gründet sich auf einen Erbvertrag, auf den letzten Willen des Verstorbenen | |
| § 534 | Mehrere Berufungsgründe § 534. Die angeführten Erbrechtstitel können auch nebeneinander bestehen, sodass einem | |
| § 535 | Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis § 535. Wird einer Person nicht ein Erbteil, der sich auf die ga | 2 |
| § 536 | II. Entstehung des Erbrechts Erbanfall § 536. (1)Der Erbe erwirbt das Erbrecht (Erbanfall) mit dem Tod des Ver | 1 |
| § 537 | Vererblichkeit des Erbrechts § 537. (1)Wenn der Erbe den Verstorbenen überlebt hat, geht das Erbrecht auch vor | 1 |
| § 538 | Erbfähigkeit § 538. Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist. | |
| § 539 | Gründe für die Erbunwürdigkeit § 539. Wer gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich str | |
| § 540 | § 540. Wer absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereit | |
| § 541 | § 541. Wer 1. gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Verstorbenen oder gegen dess | |
| § 542 | Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit § 542. Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Pe | |
| § 543 | Beurteilung der Erbfähigkeit § 543. (1)Die Erbfähigkeit muss im Zeitpunkt des Erbanfalls vorliegen. Eine späte | |
| § 546 | Verlassenschaft als juristische Person § 546. Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die | 1 |
| § 547 | Gesamtrechtsnachfolge § 547. Mit der Einantwortung folgt der Erbe der Rechtsposition der Verlassenschaft nach; | 8 |
| § 548 | Verbindlichkeiten § 548. Verbindlichkeiten, die der Verstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, ü | 3 |
| § 549 | Begräbniskosten § 549. Zu den auf einer Verlassenschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für ein ortsü | 3 |
| § 550 | Erbengemeinschaft § 550. Mehrere Erben bilden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts eine Erbengemeins | 4 |
| § 551 | Erbverzicht § 551. (1)Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, kann auch durch Vertrag mit dem Verstorbene | 5 |
| § 552 | Neuntes Hauptstück Gewillkürte Erbfolge I. Grundsätze Letztwillige Verfügung § 552. (1)Mit einer letztwilligen | 10 |
| § 553 | Auslegung letztwilliger Verfügungen § 553. Wörter sind nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen, außer der | 7 |
| § 554 | Einsetzung eines einzigen Erben § 554. Hat der Verstorbene nur eine Person unbestimmt, also ohne ihren Erbteil | |
| § 555 | Einsetzung mehrerer Erben § 555. Hat der Verstorbene mehrere Personen unbestimmt als Erben eingesetzt, so erbe | |
| § 556 | § 556. Hat der Verstorbene mehrere Personen als Erben zu bestimmten, die Verlassenschaft nicht erschöpfenden E | |
| § 557 | Bestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander § 557. Hat der Verstorbene nur den Anteil eines oder mehrer | |
| § 558 | § 558. Wenn danach für einen unbestimmt eingesetzten Erben nichts übrig bleibt, muss für ihn von sämtlichen be | |
| § 559 | Erbeinsetzung mehrerer Personen zu unbestimmten Anteilen § 559. Sind unter mehreren unbestimmt eingesetzten Er | |
| § 560 | Anwachsung § 560. (1)Wenn der Verstorbene über die gesamte Verlassenschaft verfügt und mehrere Erben eingesetz | |
| § 563 | § 563. Wer den frei gewordenen Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, soweit sie nicht i | |
| § 564 | II. Anforderungen an den letzten Willen Höchstpersönliche Willenserklärung § 564. Man kann seinen letzten Will | |
| § 565 | Bestimmtheit und Mangelfreiheit § 565. Der letzte Wille muss bestimmt, mit Überlegung, ernst sowie frei von Dr | 3 |
| § 566 | Testierfähigkeit § 566. Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung vers | |
| § 567 | § 567. Hat der Verstorbene seinen letzten Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt | |
| § 568 | § 568. Wer behauptet, dass ein sonst nach § 566 testierunfähiger Verstorbener bei Erklärung des letzten Willen | |
| § 569 | Alter § 569. Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall (§ | |
| § 570 | Wesentlicher Irrtum § 570. Ein wesentlicher Irrtum des Verstorbenen macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum i | 1 |
| § 571 | Falsche Bezeichnung § 571. Wenn sich zeigt, dass der Verstorbene die bedachte Person oder die zugewendete Sach | |
| § 572 | Motivirrtum § 572. Auch wenn sich der vom Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt d | 2 |
| § 575 | Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit § 575. Die Voraussetzungen der Gültigkeit einer letztwilligen Ver | |
| § 576 | § 576. Eine anfänglich ungültige letztwillige Verfügung wird durch den späteren Wegfall des Hindernisses nicht | |
| § 577 | III. Form der letztwilligen Verfügung Arten § 577. Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden | |
| § 578 | Eigenhändige Verfügung § 578. Wer schriftlich ohne Zeugen letztwillig verfügen will, muss die Verfügung eigenh | 1 |
| § 579 | Fremdhändige Verfügung § 579. (1)Eine von ihm nicht eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung muss der V | 2 |
| § 580 | § 580. (1)Wenn der letztwillig Verfügende nicht schreiben kann, muss er statt der Unterschrift und des eigenhä | |
| § 583 | Notarielle Verfügung § 583. Eine letztwillige Verfügung kann weiters vor zwei Notaren oder vor einem Notar und | |
| § 584 | Nottestament § 584. (1)Droht aus Sicht des letztwillig Verfügenden unmittelbar die begründete Gefahr, dass er | |
| § 585 | Verweisende Verfügung § 585. Eine Verfügung des Verstorbenen durch Verweis auf einen Zettel oder auf eine ande | 1 |
| § 586 | Gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen § 586. (1)In der Regel gilt ein und dieselbe schriftliche letztwill | |
| § 587 | Zeugen § 587. Unmündige Minderjährige, Personen, die auf Grund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtig | |
| § 588 | § 588. (1)Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer ist für die ihm zugedachte Zuwendung kein fähiger Zeuge, ebenso weni | |
| § 589 | § 589. Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf Notare anzuwenden, die | |
| § 590 | Ausgeschlossenheit des Verfassers § 590. Der Verfasser einer nicht vom letztwillig Verfügenden handschriftlich | |
| § 591 | § 591. Für den bedachten Verfasser einer letztwilligen Verfügung und ihm nahestehende bedachte Personen oder G | |
| § 601 | Formungültige letztwillige Verfügungen § 601. Wurde bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung eine zwingend | |
| § 602 | IV. Vereinbarungen von Todes wegen Erbverträge § 602. Erbverträge können nur zwischen Ehegatten, eingetragenen | |
| § 603 | Schenkung auf den Todesfall § 603. Eine Schenkung auf den Todesfall ist auch nach dem Tod des Geschenkgebers a | 4 |
| § 604 | Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und Nacherbschaft Ersatzerbschaft § 604. (1)Für den Fall, dass der eingeset | 1 |
| § 605 | Vermutete Ersatzerbschaft § 605. Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu | |
| § 606 | Rechte und Pflichten des Ersatzerben § 606. Die Rechte und Pflichten des Erben kommen auch dem an seine Stelle | |
| § 607 | Gegenseitige Ersatzerbschaft § 607. Sind allein Miterben gegenseitig zu Ersatzerben berufen, so wird vermutet, | |
| § 608 | Nacherbschaft § 608. (1)Der letztwillig Verfügende kann einen Erben so einsetzen, dass dieser erst nach einem | 11 |
| § 609 | Nacherbschaft auf den Überrest § 609. Eine Nacherbschaft auf den Überrest liegt vor, wenn der Nacherbe nach de | |
| § 610 | Umdeutung von Testieranordnungen § 610. (1)Hat der letztwillig Verfügende dem Erben verboten oder zugunsten ei | 1 |
| § 611 | Nacherbschaft bei Zeitgenossen § 611. Wenn die Nacherben Zeitgenossen des letztwillig Verfügenden sind, kann e | |
| § 612 | Einschränkung der Nacherbschaft § 612. Sind die Nacherben im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfüg | 2 |
| § 613 | Rechte des Vorerben § 613. (1)Bis zum Eintritt der Nacherbschaft kommt dem eingesetzten Vorerben das eingeschr | 16 |
| § 614 | Auslegung einer Ersatz- oder Nacherbschaft § 614. Ist eine Ersatz- oder Nacherbschaft undeutlich ausgedrückt, | |
| § 615 | Erlöschen der Ersatz- und Nacherbschaft § 615. (1)Eine Ersatzerbschaft erlischt im Zweifel, sobald der eingese | 1 |
| § 616 | § 616. (1)Ist für eine vermeintlich testierunfähige Person ein Nacherbe bestimmt, so ist die Nacherbschaft im | |
| § 617 | § 617. Die von einem letztwillig Verfügenden seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbsc | |
| § 647 | Elftes Hauptstück Vermächtnisse I. Grundsätze Berufung zum Vermächtnisnehmer § 647. (1)Ein Vermächtnis (§ 535) | 3 |
| § 648 | Erbe und Vermächtnisnehmer § 648. (1)Einem Erben kann auch ein Vermächtnis zugedacht werden. Insoweit wird der | |
| § 649 | Vermächtnisschuldner § 649. (1)Aufgrund des Vermächtnisses erwirbt der Vermächtnisnehmer eine Forderung gegen | |
| § 650 | Untervermächtnis § 650. Ein Vermächtnisnehmer kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen | |
| § 651 | Verteilungsvermächtnis § 651. Wer ein Vermächtnis einer gewissen Personengruppe, etwa seinen Verwandten, seine | |
| § 652 | Ersatz- und Nachvermächtnis § 652. Es kann auch ein Ersatz- oder Nachvermächtnis angeordnet werden; die Bestim | 1 |
| § 653 | Gegenstand eines Vermächtnisses § 653. (1)Jede Sache, die im Verkehr steht, vererblich ist und den Inhalt eine | |
| § 654 | Unmöglichkeit § 654. Ist die Leistung des Vermächtnisses ohne Verschulden des Vermächtnisschuldners oder eines | |
| § 656 | II. Arten von Vermächtnissen 1. Gattungsvermächtnisse § 656. Wenn eine oder mehrere Sachen einer Gattung ohne | |
| § 657 | § 657. Wenn eine oder mehrere Sachen einer Gattung nach dem Willen des Verstorbenen dessen Eigentum entstammen | |
| § 658 | § 658. (1)Wenn hingegen solche Sachen nach dem Willen des Verstorbenen nicht ausdrücklich aus seinem Eigentum | |
| § 659 | § 659. Kann oder will der Dritte oder der wahlberechtigte Vermächtnisnehmer nicht wählen, so hat das Gericht d | |
| § 660 | 2. Vermächtnis einer bestimmten Sache § 660. (1)Der Vermächtnisnehmer kann die Erfüllung des Vermächtnisses ei | |
| § 661 | § 661. Das Vermächtnis ist ungültig, wenn die vermachte Sache im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Ve | |
| § 662 | 3. Vermächtnis einer fremden Sache § 662. (1)Das Vermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Vermächtnisgeb | 1 |
| § 663 | 4. Vermächtnis einer Forderung § 663. Das Vermächtnis einer Forderung, die der Verstorbene gegen den Vermächtn | |
| § 664 | § 664. Hat der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer eine Forderung vermacht, die ihm gegen einen Dritten zustand | |
| § 665 | § 665. Das Vermächtnis der Schuld, die der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer gegenüber zu erfüllen hatte (Schu | 1 |
| § 666 | § 666. Das Befreiungsvermächtnis umfasst im Zweifel nicht die erst nach Errichtung des Vermächtnisses entstand | |
| § 667 | § 667. Wenn der Verstorbene einer Person den gleichen Betrag vermacht hat, den er ihr geschuldet hat, wird nic | |
| § 672 | 5. Vermächtnis des Unterhalts oder der Ausbildung § 672. (1)Das Vermächtnis des Unterhalts umfasst im Zweifel | |
| § 673 | § 673. Das Vermächtnis der Ausbildung umfasst im Zweifel alle Kosten einer den Fähigkeiten und Neigungen des V | |
| § 674 | 6. Vermächtnis der Möbel und des Hausrats § 674. Unter den Möbeln oder der Einrichtung werden nur die zum gewö | |
| § 675 | 7. Vermächtnis eines Behältnisses § 675. Wenn der Verstorbene ein Behältnis vermacht hat, das nicht für sich s | |
| § 676 | § 676. Besteht das Behältnis dagegen für sich selbst (etwa ein Kasten), so hat der Vermächtnisnehmer im Zweife | |
| § 677 | 8. Pflegevermächtnis § 677. (1)Einer dem Verstorbenen nahe stehenden Person, die diesen in den letzten drei Ja | 3 |
| § 678 | § 678. (1)Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen. (2)Das Vermächtn | 1 |
| § 681 | 9. Auslegung bestimmter Begriffe a) Kinder § 681. Unter dem Wort Kinder werden, wenn der Verstorbene die Kinde | |
| § 682 | b) Verwandte § 682. Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird den nach der g | |
| § 683 | c) Dienstnehmer § 683. Hat der Verstorbene seinen Dienstnehmern ein Vermächtnis hinterlassen und sie bloß durc | |
| § 684 | III. Erwerb von Vermächtnissen Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen § 684. (1)Der Vermächt | 2 |
| § 685 | Fälligkeit des Vermächtnisses § 685. Das Vermächtnis ist im Zweifel sogleich mit dem Tod des Vermächtnisgebers | 1 |
| § 686 | § 686. Beim Vermächtnis von Sachen aus der Verlassenschaft gebühren dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem To | |
| § 687 | § 687. Wenn der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer ein Rentenvermächtnis, also einen bestimmten, jährlich, mona | |
| § 688 | Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung § 688. In allen Fällen, in denen ein Gläubiger von einem Schul | |
| § 689 | Wem ein frei gewordenes Vermächtnis zufällt § 689. Ein Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer nicht annehmen k | |
| § 690 | Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft erschöpfen § 690. Wenn die gesamte Verlassenschaft durch | |
| § 691 | § 691. Können nicht alle Vermächtnisnehmer aus der Verlassenschaft befriedigt werden, so wird das Vermächtnis | |
| § 692 | Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft übersteigen § 692. Reicht die Verlassenschaft nicht zur Z | 3 |
| § 693 | § 693. Haben die Vermächtnisnehmer die Vermächtnisse bereits empfangen, so wird der verhältnismäßige Abzug nac | 1 |
| § 694 | § 694. Der Vermächtnisnehmer kann zur Vermeidung einer Zahlung an die Verlassenschaft das Vermächtnis oder den | |
| § 695 | Zwölftes Hauptstück Von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens I. Allgemeines § 695. Der letztwil | 1 |
| § 696 | II. Arten der Einschränkung 1. Bedingung § 696. Eine Bedingung ist ein ungewisses Ereignis, von dem ein Recht | 5 |
| § 697 | a) Unverständliche und gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen § 697. Unverständliche, unbestimmte sowie gesetz | 1 |
| § 698 | b) Unmögliche Bedingungen § 698. Die Anordnung, durch die einer Person unter einer aufschiebenden unmöglichen | 1 |
| § 699 | c) Mögliche und erlaubte Bedingungen § 699. Sind die Bedingungen möglich und erlaubt, so kann das davon abhäng | 1 |
| § 701 | d) Erfüllung der Bedingung zu Lebzeiten des Verstorbenen § 701. Ist die im letzten Willen vorgeschriebene Bedi | |
| § 702 | e) Keine Erfüllung der Bedingung durch Nachberufene § 702. Eine den Erben oder Vermächtnisnehmer einschränkend | |
| § 703 | f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung § 703. Um eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugeda | |
| § 705 | 2. Befristung § 705. Ist der Eintritt des Ereignisses, auf das der Verstorbene das zugedachte Recht eingeschrä | 1 |
| § 706 | § 706. Ein unmöglicher Anfangstermin macht die Anordnung ungültig. Ein unmöglicher Endtermin gilt als nicht be | |
| § 707 | Vorberechtigung § 707. Solange das Recht des Erben wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung oder wegen einer | 1 |
| § 708 | Nachberechtigung § 708. Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis unter einer verneinenden oder auflösenden Bedi | |
| § 709 | 3. Auflage § 709. Hat der Verstorbene die Verlassenschaft einer Person unter einer Auflage zugewendet, so muss | 2 |
| § 710 | § 710. Wenn der Belastete die Auflage aus seinem Alleinverschulden nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, i | |
| § 711 | § 711. Ob der Verstorbene mit der Schilderung der Beweggründe oder des Zwecks seiner Verfügung eine Verpflicht | |
| § 712 | Strafvermächtnis und Bestreitungsverbot § 712. (1)Die Anordnung des Verstorbenen, dass der Erbe einem Dritten | |
| § 713 | III. Aufhebung letztwilliger Verfügungen 1. durch Errichtung eines späteren Testaments § 713. (1)Ein früheres | 1 |
| § 714 | oder einer sonstigen späteren letztwilligen Verfügung § 714. Durch eine spätere letztwillige Verfügung ohne Er | |
| § 715 | § 715. Kann nicht festgestellt werden, welche von mehreren letztwilligen Verfügungen früher oder später errich | |
| § 716 | Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit § 716. Die Erklärung in einer letztwilligen Verfügung, | |
| § 717 | 2. durch Widerruf a) Allgemeines § 717. Will der letztwillig Verfügende seine Verfügung aufheben, ohne eine ne | |
| § 718 | § 718. Der Widerruf kann nur im Zustand der Testierfähigkeit gültig erfolgen. | |
| § 719 | b) Ausdrücklicher Widerruf § 719. Der ausdrückliche Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann nur in einer s | |
| § 721 | c) Stillschweigender Widerruf § 721. Wer seine letztwillige Verfügung zerstört, etwa indem er sie zerreißt, ze | |
| § 722 | § 722. Wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, bleibt der letzte Wille wirksam, sofern | |
| § 723 | § 723. Hat der Verstorbene eine spätere letztwillige Verfügung zerstört, eine frühere Verfügung aber unversehr | |
| § 724 | d) Vermuteter Widerruf § 724. (1)Der Widerruf eines Vermächtnisses wird vermutet, wenn der Verstorbene 1. die | |
| § 725 | 3. durch Verlust der Angehörigenstellung § 725. (1)Mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder | 1 |
| § 726 | 4. durch Ausfall des eingesetzten Erben § 726. Wenn weder ein Erbe noch ein Nacherbe die Erbschaft annehmen wi | |
| § 727 | Dreizehntes Hauptstück Von der gesetzlichen Erbfolge I. Grundsätze Fälle der gesetzlichen Erbfolge § 727. Wenn | |
| § 728 | § 728. Mangels einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die gesamte Verlassenschaft den gesetzlichen | |
| § 729 | Verkürzter Pflichtteil und Folgen einer Enterbung § 729. (1)Ist eine pflichtteilsberechtigte Person durch eine | |
| § 730 | Gesetzliche Erben § 730. Gesetzliche Erben sind die in nächster Linie mit dem Verstorbenen Verwandten und sein | |
| § 731 | II. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten § 731. (1)Zur ersten Linie gehören diejenigen Verwandten, die vom Ver | |
| § 732 | 1. Linie: Kinder § 732. Wenn der Verstorbene Kinder hat, fällt ihnen die gesamte Verlassenschaft zu, mögen sie | |
| § 733 | § 733. Wenn ein Nachkomme des Verstorbenen vor ihm gestorben ist und seinerseits Nachkommen hinterlassen hat, | |
| § 734 | § 734. Auf diese Art wird eine Verlassenschaft nicht nur dann geteilt, wenn Enkel von verstorbenen Kindern mit | |
| § 735 | 2. Linie: Eltern und ihre Nachkommen § 735. Ist kein Nachkomme des Verstorbenen vorhanden, so fällt die Verlas | |
| § 736 | § 736. Wenn beide Eltern des Verstorbenen verstorben sind, wird die eine Hälfte der Verlassenschaft, die dem e | |
| § 737 | § 737. Hat ein verstorbener Elternteil des Verstorbenen keine Nachkommen hinterlassen, so fällt die gesamte Ve | |
| § 738 | 3. Linie: Großeltern und ihre Nachkommen § 738. Sind die Eltern des Verstorbenen ohne Nachkommen verstorben, s | |
| § 739 | § 739. Jede dieser Hälften wird unter den Großeltern der einen und der anderen Seite, wenn sie beide noch lebe | |
| § 740 | § 740. Sind von der Seite eines Elternteils beide Großeltern ohne Nachkommen verstorben, so fällt den von der | |
| § 741 | 4. Linie: Urgroßeltern § 741. (1)Nach gänzlichem Ausfall der dritten Linie sind die Urgroßeltern des Verstorbe | |
| § 742 | Mehrfache Verwandtschaft § 742. Wenn jemand mit dem Verstorbenen mehrfach verwandt ist, genießt er von jeder S | |
| § 743 | Ausschluss von entfernten Verwandten § 743. Auf diese vier Linien der Verwandtschaft (§ 731) wird die gesetzli | |
| § 744 | III. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und eingetragenen Partners § 744. (1)Der Ehegatte oder eingetragene P | |
| § 745 | Gesetzliches Vorausvermächtnis § 745. (1)Sofern der Ehegatte oder eingetragene Partner nicht rechtmäßig enterb | 1 |
| § 746 | Auflösung der Ehe oder Partnerschaft § 746. (1)Nach Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zu Lebz | |
| § 747 | Anspruch auf Unterhalt § 747. Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat, außer in den Fällen der §§ 746 und 7 | |
| § 748 | IV. Außerordentliches Erbrecht und Aneignung durch den Bund Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten § 7 | |
| § 749 | Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer § 749. Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgef | |
| § 750 | Aneignung durch den Bund § 750. (1)Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist und auch sonst niemand di | 2 |
| § 751 | Abweichungen von der allgemeinen Erbfolge § 751. Abweichungen von der in diesem Hauptstück bestimmten gesetzli | |
| § 752 | V. Anrechnung beim Erbteil § 752. Bei der gewillkürten und bei der gesetzlichen Erbfolge muss sich der Erbe ei | |
| § 753 | § 753. Bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder muss sich ein Kind auf Verlangen eines anderen Kindes eine Sch | |
| § 754 | § 754. Einem Nachkommen wird nicht nur das, was er selbst, sondern auch das, was seine Vorfahren, an deren Ste | |
| § 755 | Rechenmethode § 755. (1)Das bei der Anrechnung zu berücksichtigende Vermögen ist auf den Zeitpunkt zu bewerten | |
| § 756 | Vierzehntes Hauptstück Vom Pflichtteil und der Anrechnung auf den Pflichtteil I. Allgemeines 1. Pflichtteilsbe | |
| § 757 | § 757. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbene | |
| § 758 | § 758. (1)Einer in § 757 angeführten Person steht ein Pflichtteil zu, wenn ihr bei gesetzlicher Erbfolge ein E | 6 |
| § 759 | 2. Höhe § 759. Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte dessen, was ihr nach d | |
| § 760 | § 760. (1)Wenn einer der in § 757 angeführten Personen infolge Pflichtteilsverzichtes oder Ausschlagung der Er | 2 |
| § 761 | 3. Erfüllungsarten Leistung und Deckung des Pflichtteils § 761. (1)Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten. Er | 1 |
| § 762 | Bedingungen und Belastungen § 762. Haften einer Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 780 und 781 Bedingunge | 1 |
| § 763 | Geldpflichtteil § 763. Soweit der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 780 und 781 n | |
| § 764 | 4. Pflichtteilsschuldner § 764. (1)Der Pflichtteilsanspruch ist von der Verlassenschaft und nach der Einantwor | 1 |
| § 765 | 5. Anfall und Fälligkeit § 765. (1)Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch für sich und seine Nachfol | |
| § 766 | Stundung § 766. (1)Der letztwillig Verfügende kann die Stundung des Pflichtteilsanspruchs auf höchstens fünf J | |
| § 767 | § 767. (1)Der Pflichtteilsanspruch ist auf Verlangen eines Pflichtteilsschuldners auch gerichtlich zu stunden, | 2 |
| § 768 | Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung § 768. Das Gericht kann auf Ant | 2 |
| § 769 | II. Ausschluss von der Pflichtteilsberechtigung 1. Enterbung Allgemeines § 769. Enterbung ist die gänzliche od | 2 |
| § 770 | Enterbungsgründe § 770. Ein Pflichtteilsberechtigter kann enterbt werden, wenn er 1. gegen den Verstorbenen ei | |
| § 771 | Enterbung aus guter Absicht § 771. Wenn auf Grund der Verschuldung oder des verschwenderischen Lebensstils ein | |
| § 772 | Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Grundes § 772. (1)Die Enterbung kann ausdrücklich oder stillschweigen | |
| § 773 | Widerruf der Enterbung und Verzeihung § 773. (1)Die Enterbung kann widerrufen werden, und zwar ausdrücklich od | |
| § 774 | Beweislast § 774. (1)Das Vorliegen eines Enterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen. (2)Bei Vor | |
| § 775 | Enterbung ohne Grund und Übergehung § 775. (1)Hat der Verstorbene den Pflichtteilsberechtigten wegen eines bes | 2 |
| § 776 | 2. Pflichtteilsminderung § 776. (1)Der Verfügende kann den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, wen | |
| § 777 | 3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten § 777. Selbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwür | |
| § 778 | III. Pflichtteilsermittlung 1. Ermittlung und Berechnung des Pflichtteils § 778. (1)Auf Antrag eines Pflichtte | 2 |
| § 779 | § 779. (1)Schulden und andere Lasten, die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dem Vermögen hafteten, werde | 1 |
| § 780 | 2. Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall § 780. (1)Alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, | |
| § 781 | 3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden § 781. (1)Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte | 1 |
| § 782 | Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen § 782. (1)Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten s | |
| § 783 | Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte § 783. (1)Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben | 2 |
| § 784 | Ausnahmen § 784. Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemei | 8 |
| § 785 | § 785. Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten sind auf dessen Pflichtteil insoweit nicht anzurechnen, a | 21 |
| § 786 | Auskunftsanspruch § 786. Wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, hat in Bez | 7 |
| § 787 | Rechenmethode § 787. (1)Eine Schenkung, die der Verlassenschaft nach den vorstehenden Bestimmungen hinzugerech | 1 |
| § 788 | Bewertung der Schenkung § 788. Die geschenkte Sache ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wi | |
| § 789 | IV. Haftung des Geschenknehmers § 789. (1)Wenn bei Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerec | |
| § 790 | § 790. (1)Besitzt der Geschenknehmer die zugewendete Sache oder ihren Wert nicht mehr oder hat sich ihr Wert v | |
| § 791 | § 791. (1)Ein pflichtteilsberechtigter Geschenknehmer (§ 758) haftet einem anderen verkürzten Pflichtteilsbere | |
| § 792 | § 792. Wenn der Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Persone | |
| § 797 | Fünfzehntes Hauptstück Erwerb einer Erbschaft I. Voraussetzungen für den Erwerb einer Erbschaft Einantwortungs | 2 |
| § 798 | Überlassung der Verlassenschaft § 798. Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs st | |
| § 799 | Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung § 799. Wer eine Erbschaft erwerben will, muss dem Gericht den | 1 |
| § 800 | Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung § 800. Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also | 1 |
| § 801 | Wirkung der unbedingten Erbantrittserklärung § 801. Die unbedingte Erbantrittserklärung bewirkt, dass der Erbe | 3 |
| § 802 | Wirkung der bedingten Erbantrittserklärung § 802. Wird die Erbschaft mit Vorbehalt des Inventars angetreten, s | 7 |
| § 803 | Berechtigung zum Antritt oder zur Ausschlagung der Erbschaft § 803. (1)Letztwillige Anordnungen, wonach der Er | |
| § 804 | § 804. Auch ein Pflichtteilsberechtigter kann die Errichtung des Inventars beantragen. | 4 |
| § 805 | § 805. Der Erbe kann die Erbschaft auch ausschlagen. | 2 |
| § 806 | § 806. Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine Erbantrittserklärung widerrufen noch seine unbedingte i | |
| § 807 | § 807. Wenn auch nur ein Miterbe eine bedingte Erbantrittserklärung abgibt, so ist ein Inventar zu errichten, | |
| § 808 | § 808. (1)Wird eine Person zum Erben eingesetzt, der auch ohne letztwillige Verfügung das Erbrecht ganz oder z | |
| § 809 | Übertragung des Erbrechts § 809. Stirbt der Erbe, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschl | |
| § 810 | II. Vorkehrungen vor Einantwortung 1. Verwaltung § 810. (1)Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbr | 12 |
| § 811 | 2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger § 811. Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstel | 7 |
| § 812 | 3. Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben § 812. (1)Wenn die Forderung eines Gläubigers der Ve | 9 |
| § 813 | 4. Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger § 813. Der Erbe oder Verlassenschaftskurator kann zur Feststellu | |
| § 814 | Wirkung der Aufforderung oder ihrer Unterlassung § 814. Die gerichtliche Aufforderung bewirkt, dass den Gläubi | |
| § 815 | § 815. Wenn der Erbe die Aufforderung unterlässt oder nur einige Gläubiger befriedigt, ohne auf die Rechte der | |
| § 816 | 5. Nachweis über die Erfüllung des letzten Willens Testamentsvollstrecker § 816. Der Verstorbene kann letztwil | |
| § 817 | Nachweis der Testamentserfüllung § 817. Ist kein Testamentsvollstrecker ernannt oder nimmt dieser seine Ernenn | |
| § 819 | III. Einantwortung und ihre Folgen Einantwortung § 819. Sobald die Erbantrittserklärungen abgegeben wurden, di | 6 |
| § 820 | Haftung mehrerer Erben § 820. Mehrere Erben, die eine Erbschaft unbedingt angetreten haben, haften Erbschaftsg | 3 |
| § 821 | § 821. Wenn ein Inventar errichtet wurde und die Schuld teilbar ist, haftet jeder Miterbe persönlich nur für d | 2 |
| § 823 | Erbschafts- und Aneignungsklage § 823. (1)Auch nach Einantwortung kann der Erwerber der Verlassenschaft von je | 6 |
| § 824 | Wirkung der Erbschafts- und Aneignungsklage § 824. Wenn der Beklagte ganz oder zum Teil zur Herausgabe der Ver | |
| § 825 | Sechzehntes Hauptstück. Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte. Ursprung einer Gem | 24 |
| § 826 | § 826. Nach Verschiedenheit der Quellen, aus denen eine Gemeinschaft entspringt, erhalten auch die Rechte und | |
| § 827 | § 827. Wer einen Antheil an einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, der muß sein Recht, wenn es von den übri | |
| § 828 | Gemeinschaftliche Rechte der Theilhaber. § 828. (1)So lange alle Theilhaber einverstanden sind, stellen sie nu | 31 |
| § 829 | Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil. § 829. Jeder Theilhaber ist vollständiger Eigenthümer seines Anthei | 7 |
| § 830 | § 830. Jeder Theilhaber ist befugt, auf Ablegung der Rechnung und auf Vertheilung des Ertrages zu dringen. Er | 79 |
| § 831 | § 831. Hat sich ein Theilhaber zur Fortsetzung der Gemeinschaft verbunden, so kann er zwar vor Verlauf der Zei | 19 |
| § 832 | § 832. Auch die Anordnung eines Dritten, wodurch eine Sache zur Gemeinschaft bestimmt wird, muß zwar von den e | 1 |
| § 833 | Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache: a) In Rücksicht des Hauptstammes; § 833. Der Besitz und | 131 |
| § 834 | § 834. Bey wichtigen Veränderungen aber, welche zur Erhaltung oder bessern Benützung des Hauptstammes vorgesch | 27 |
| § 835 | § 835. Wollen sie nicht austreten; oder geschähe der Austritt zur Unzeit; so soll das Los, ein Schiedsmann, od | 34 |
| § 836 | § 836. Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sachen zu bestellen; so entscheidet über dessen Auswahl die Me | 15 |
| § 837 | § 837. Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes wird als ein Machthaber angesehen. Er ist einerseits verbund | 16 |
| § 838 | § 838. Wird die Verwaltung Mehrern überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen. | 1 |
| § 838a | § 838a. Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftliche | 13 |
| § 839 | b) der Nutzungen und Lasten; § 839. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Ant | 9 |
| § 840 | § 840. Ordentlicher Weise sind die erzielten Nutzungen in Natur zu theilen. Ist aber diese Vertheilungsart nic | |
| § 841 | c) der Theilung. § 841. Bey der nach aufgehobener Gemeinschaft vorzunehmenden Theilung der gemeinschaftlichen | 23 |
| § 842 | § 842. Ein Schiedsmann oder der Richter entscheidet auch, ob bey der Theilung liegender Gründe oder Gebäude ei | |
| § 843 | § 843. Kann eine gemeinschaftliche Sache entweder gar nicht, oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des We | 37 |
| § 844 | § 844. Servituten, Grenzzeichen und die zum gemeinschaftlichen Gebrauche nötigen Urkunden sind keiner Teilung | 12 |
| § 845 | § 845. Bei Teilungen der Grundstücke sind die gegenseitigen Grenzen durch entsprechende Grenzzeichen auf eine | 1 |
| § 846 | § 846. Ueber die gemachte Theilung sind Urkunden zu errichten. Ein Theilhaber einer unbeweglichen Sache erhält | |
| § 847 | § 847. Die bloße Teilung was immer für eines gemeinschaftlichen Gutes kann einem Dritten nicht zum Nachteile g | 6 |
| § 848 | § 848. Auch persönliche Rechte, die einem Dritten gegen eine Gemeinschaft zustehen, haben ungeachtet des erfol | 1 |
| § 848a | § 848a. Gewährt eine Dienstbarkeit oder eine andere dingliche Last einen Anspruch auf Nutzungen, so kann bei T | |
| § 849 | § 849. Was bisher von der Gemeinschaft überhaupt bestimmt worden ist, läßt sich auch auf die einer Familie, al | |
| § 850 | Erneuerung und Berichtigung der Grenzen § 850. Wenn die Grenzzeichen zwischen zwei Grundstücken durch was imme | 4 |
| § 851 | § 851. (1)Sind die Grenzen wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem letzten ruhigen B | 7 |
| § 852 | § 852. Die wichtigsten Behelfe bey einer Gränzberichtigung sind: die Ausmessung und Beschreibung, oder auch di | |
| § 853 | § 853. (1)Die Kosten des Verfahrens sind von den Nachbarn nach Maß ihrer Grenzlinien zu bestreiten. Der Antrag | |
| § 853a | § 853a. Für Grenzen von Grundstücken, die im Grenzkataster enthalten sind, finden die Bestimmungen der §§ 850 | |
| § 854 | Vermuthete Gemeinschaft. § 854. Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und a | 4 |
| § 855 | § 855. Jeder Mitgenosse kann eine gemeinschaftliche Mauer auf seiner Seite bis zur Hälfte in der Dicke benütze | 2 |
| § 856 | § 856. Alle Miteigenthümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnißmäßig bey. W | 1 |
| § 857 | § 857. Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, daß die Ziegel, Latten oder Steine nur auf einer Seite | 3 |
| § 858 | § 858. In der Regel ist der ausschließende Besitzer nicht schuldig, seine verfallene Mauer oder Planke neu auf | 3 |
| § 859 | Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten. Siebzehntes Hauptstück. Von Verträgen un | 24 |
| § 860 | Auslobung § 860. Die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder eine | 1 |
| § 860a | § 860a. Bis zur Vollendung der Leistung kann die Auslobung in derselben Form, in welcher sie bekannt gemacht w | |
| § 860b | § 860b. Ist die Leistung von mehreren Personen vollbracht worden, so gebührt, falls nicht aus der Auslobung ei | |
| § 861 | Abschließung des Vertrages. § 861. Wer sich erkläret, daß er jemanden sein Recht übertragen, das heißt, daß er | 50 |
| § 862 | § 862. Das Versprechen (Antrag) muß innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden. In Erm | 9 |
| § 862a | § 862a. Als rechtzeitig gilt die Annahme, wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zuge | 17 |
| § 863 | § 863. (1)Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern | 194 |
| § 864 | § 864. (1)Ist eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte ni | 4 |
| § 864a | § 864a. Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, di | 31 |
| § 865 | Erfordernisse eines gültigen Vertrages: 1) Fähigkeiten der Personen. § 865. (1)Geschäftsfähigkeit ist die Fähi | 24 |
| § 867 | § 867. Was zur Gültigkeit eines Vertrages mit einer unter der besondern Vorsorge der öffentlichen Verwaltung s | 20 |
| § 869 | 2) Wahre Einwilligung. § 869. Die Einwilligung in einen Vertrag muß frey, ernstlich, bestimmt und verständlich | 21 |
| § 870 | § 870. Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (§ 55) zu einem Vertra | 65 |
| § 871 | § 871. (1)War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in eine | 106 |
| § 872 | § 872. Betrifft aber der Irrthum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern | 17 |
| § 873 | § 873. Eben diese Grundsätze sind auch auf den Irrthum in der Person desjenigen, welchem ein Versprechen gemac | 2 |
| § 874 | § 874. In jedem Falle muß derjenige, welcher einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht bewirket hat, für | 18 |
| § 875 | § 875. Ist einer der Vertragschließenden von einem Dritten durch List oder durch ungerechte und gegründete Fur | 8 |
| § 876 | § 876. Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 869 bis 875) finden entsprechende Anwendung auf sonstige Willenserklä | 2 |
| § 877 | § 877. Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muß dagegen auch alles zurückst | 30 |
| § 878 | 3. Möglichkeit und Erlaubtheit § 878. Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrag | 35 |
| § 879 | § 879. (1)Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2 | 413 |
| § 879a | § 879a. Bei Wertsicherungsvereinbarungen für Dauerschuldverhältnisse ist bei der Beurteilung der Frage, ob dur | 1 |
| § 880 | § 880. Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Uebergabe dem Verkehre entzogen | 6 |
| § 880a | § 880a. Hat jemand einem andern eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwen | 51 |
| § 881 | Verträge zugunsten Dritter § 881. (1)Hat sich jemand eine Leistung an einen Dritten versprechen lassen, so kan | 39 |
| § 882 | § 882. (1)Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht erworben. ( | 2 |
| § 883 | Form der Verträge. § 883. Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; m | 5 |
| § 884 | § 884. Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so wird vermutet, | 14 |
| § 885 | § 885. Ist zwar noch nicht die förmliche Urkunde, aber doch ein Aufsatz über die Hauptpunkte errichtet und von | 8 |
| § 886 | § 886. Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der | 31 |
| § 888 | Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung. § 888. Wenn zwey oder mehrere Personen jemanden eben dass | 8 |
| § 889 | § 889. Außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen haftet also aus mehrern Mitschuldnern einer theilbaren Sache | 6 |
| § 890 | § 890. Betrifft es hingegen untheilbare Sachen; so kann ein Gläubiger, wenn er der einzige ist, solche von ein | 7 |
| § 891 | Correalität. § 891. Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur ungetheilten Hand dergestalt, daß | 13 |
| § 892 | § 892. Hat hingegen Einer mehrern Personen eben dasselbe Ganze zugesagt, und sind diese ausdrücklich berechtig | |
| § 893 | § 893. Sobald ein Mitschuldner dem Gläubiger das Ganze entrichtet hat, darf dieser von den übrigen Mitschuldne | 4 |
| § 894 | § 894. Ein Mitschuldner kann dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen kein | 8 |
| § 895 | § 895. Wie weit aus mehrern Mitgläubigern, welchen eben dasselbe Ganze zur ungetheilten Hand zugesagt worden i | |
| § 896 | § 896. Ein Mitschuldner zur ungetheilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, ist b | 51 |
| § 897 | Nebenbestimmungen bey Verträgen: 1) Bedingungen; § 897. In Ansehung der Bedingungen bey Verträgen gelten überh | 25 |
| § 898 | § 898. Verabredungen unter solchen Bedingungen, welche bey einem letzten Willen für nicht beygesetzt angesehen | 1 |
| § 899 | § 899. Ist die in einem Vertrage vorgeschriebene Bedingung schon vor dem Vertrage eingetroffen; so muß sie nac | |
| § 900 | § 900. Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht geht auch auf die Erben über. | |
| § 901 | 2) Bewegungsgrund; § 901. Haben die Parteyen den Bewegungsgrund, oder den Endzweck ihrer Einwilligung ausdrück | 30 |
| § 902 | 3) Zeit, Ort und Art der Erfüllung; § 902. (1)Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich | 5 |
| § 903 | § 903. Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erwo | 2 |
| § 904 | § 904. Ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden; so kann sie sogleich, nähmlich | 10 |
| § 905 | § 905. (1)Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes b | 7 |
| § 905a | § 905a. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu l | |
| § 906 | § 906. (1)Kann das Versprechen auf mehrere Arten erfüllt werden, so hat der Schuldner die Wahl. Er kann aber v | 5 |
| § 907 | § 907. Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Vorbehalt der Wahl geschlossen, und dieselbe durch zufälligen Unterga | |
| § 907a | § 907a. (1)Eine Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Gel | |
| § 907b | § 907b. (1)Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung | 2 |
| § 908 | 4) Angeld; § 908. Was bey Abschließung eines Vertrages voraus gegeben wird, ist, außer dem Falle einer besonde | 7 |
| § 909 | 5) Reugeld; § 909. Wird bey Schließung eines Vertrages ein Betrag bestimmt, welchen ein oder der andere Theil | 2 |
| § 910 | § 910. Wenn ein Angeld gegeben, und zugleich das Befugniß des Rücktrittes ohne Bestimmung eines besondern Reug | |
| § 911 | § 911. Wer nicht durch bloßen Zufall, sondern durch sein Verschulden an der Erfüllung des Vertrages verhindert | |
| § 912 | 6) Nebengebühren. § 912. Der Gläubiger ist von seinem Schuldner außer der Hauptschuld zuweilen auch Nebengebüh | |
| § 913 | § 913. In wie weit mit einem dinglichen Rechte das Recht auf den Zuwachs, oder auf die Früchte verbunden sey, | |
| § 914 | Auslegungsregeln bey Verträgen. § 914. Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des A | 216 |
| § 915 | § 915. Bey einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, daß sich der Verpflichtete eher die g | 35 |
| § 916 | § 916. (1)Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wi | 33 |
| § 917 | Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte § 917. Bei einem entgeltlichen Vertrage werde | 2 |
| § 917a | § 917a. Ist zum Schutz eines Vertragspartners gesetzlich bestimmt, daß kein höheres oder kein niedrigeres als | |
| § 918 | § 918. (1)Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort od | 84 |
| § 919 | § 919. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rüc | 6 |
| § 920 | § 920. Wird die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall verei | 17 |
| § 921 | § 921. Der Rücktritt vom Vertrage läßt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursach | 31 |
| § 922 | Gewährleistung § 922. (1)Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Ve | 55 |
| § 923 | Fälle der Gewährleistung. § 923. Wer also der Sache Eigenschaften beylegt, die sie nicht hat, und die ausdrück | 17 |
| § 924 | Vermutung der Mangelhaftigkeit § 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden | 5 |
| § 925 | § 925. Durch Verordnung wird bestimmt, inwiefern die Vermutung eintritt, daß ein Tier schon vor der Übergabe k | 1 |
| § 926 | § 926. Von der rechtlichen Vermutung, daß der Mangel schon vor der Übergabe des Tieres vorhanden war, kann abe | |
| § 927 | § 927. Vernachlässigt der Übernehmer diese Vorsicht, so liegt ihm der Beweis ob, daß das Tier schon vor der Üb | |
| § 928 | § 928. Fallen die Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentl | 14 |
| § 929 | § 929. Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat eben so wenig Anspruch auf eine Gewährleistung, a | 12 |
| § 930 | § 930. Werden Sachen in Pausch und Bogen, nähmlich so, wie sie stehen und liegen, ohne Zahl, Maß und Gewicht ü | |
| § 931 | Bedingung der Gewährleistung. § 931. Wenn der Übernehmer wegen eines von einem Dritten auf die Sache erhobenen | 2 |
| § 932 | Rechte aus der Gewährleistung § 932. (1)Der Übernehmer kann wegen eines Mangels entweder die Verbesserung (Nac | 104 |
| § 932a | § 932a. Während des Rechtsstreites über die Aufhebung des Vertrages wegen eines Viehmangels hat das Gericht au | |
| § 933 | Gewährleistungsfrist; Verjährung § 933. (1)Der Übergeber leistet Gewähr für jeden Mangel, der bei Übergabe der | 35 |
| § 933a | Schadenersatz § 933a. (1)Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, so kann der Übernehmer auch Schadenersatz f | 12 |
| § 933b | Rückgriff des gewährleistungspflichtigen Übergebers § 933b. (1)Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr ge | |
| § 934 | Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte. § 934. Hat bey zweyseitig verbindlichen Geschäften ein Theil | 39 |
| § 935 | § 935. Die Anwendung des § 934 kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden; er ist jedoch dann nicht anzuwend | 4 |
| § 936 | Von der Verabredung eines künftigen Vertrages. § 936. Die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schließen zu | 80 |
| § 937 | Von dem Verzicht auf Einwendungen. § 937. Allgemeine, unbestimmte Verzichtleistungen auf Einwendungen gegen di | 1 |
| § 938 | Achtzehntes Hauptstück. Von Schenkungen. Schenkung. § 938. Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeldl | 30 |
| § 939 | In wie fern eine Verzichtleistung eine Schenkung sey. § 939. Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes | |
| § 940 | Belohnende Schenkung. § 940. Es verändert die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus Erkenntlichkeit; ode | |
| § 941 | § 941. Hat der Beschenkte ein Klagerecht auf die Belohnung gehabt, entweder, weil sie unter den Parteyen schon | |
| § 942 | Wechselseitige Schenkungen. § 942. Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, daß der Schenkende wieder besc | |
| § 943 | Form des Schenkungsvertrages. § 943. Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Uebergabe geschlossenen Schenku | 12 |
| § 944 | und Maß einer Schenkung. § 944. Ein unbeschränkter Eigenthümer kann mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschrif | |
| § 945 | In wie fern der Geber für das Geschenkte hafte. § 945. Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem G | |
| § 946 | Unwiderruflichkeit der Schenkungen. § 946. Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden. | |
| § 947 | Ausnahmen: 1) wegen Dürftigkeit; § 947. Geräth der Geschenkgeber in der Folge in solche Dürftigkeit, daß es ih | 1 |
| § 948 | 2) Undankes; § 948. Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohlthäter eines groben Undankes schuldig macht, kan | 9 |
| § 949 | § 949. Der Undank macht den Undankbaren für seine Person zum unredlichen Besitzer, und gibt selbst dem Erben d | 2 |
| § 950 | 3) Verkürzung des schuldigen Unterhalts; § 950. Wer jemanden den Unterhalt zu reichen schuldig ist, kann desse | |
| § 953 | 5) der Gläubiger; § 953. Unter eben dieser (§. 952) Beschränkung können auch diejenigen Geschenke zurückgeford | |
| § 954 | 6) wegen nachgeborner Kinder. § 954. Dadurch, daß einem kinderlosen Geschenkgeber nach geschlossenem Schenkung | |
| § 955 | Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen. § 955. Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstütz | |
| § 957 | Neunzehntes Hauptstück. Von dem Verwahrungsvertrage. Verwahrungsvertrag; § 957. Wenn jemand eine fremde Sache | 5 |
| § 958 | § 958. Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Uebernehmer weder Eigenthum, noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; | |
| § 959 | Wann er in einen Darlehens- oder Leihvertrag; § 959. Wird dem Verwahrer auf sein Verlangen, oder durch freywil | 2 |
| § 960 | oder in eine Bevollmächtigung übergehe. § 960. Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben | |
| § 961 | Pflichten und Rechte des Verwahrers; § 961. Die Hauptpflicht des Verwahrers ist: die ihm anvertraute Sache dur | 5 |
| § 962 | § 962. Der Verwahrer muß dem Hinterleger auf Verlangen die Sache auch noch vor Verlauf der Zeit zurückstellen, | |
| § 963 | § 963. Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden, noch sonst aus Nebenumständen abzunehmen; s | |
| § 964 | § 964. Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtmäßigen Obsorge verursacht | 6 |
| § 965 | § 965. Hat aber der Verwahrer von der hinterlegten Sache Gebrauch gemacht; hat er sie ohne Noth und ohne Erlau | |
| § 966 | § 966. Wenn Sachen verschlossen oder versiegelt hinterlegt, und in der Folge das Schloß oder Siegel verletzt w | |
| § 967 | und des Hinterlegers. § 967. Der Hinterleger ist verpflichtet, dem Verwahrer den schuldbarer Weise zugefügten | |
| § 968 | Sequester. § 968. Wird eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteyen oder vom Gerichte jemande | 1 |
| § 969 | Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre. § 969. Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn e | |
| § 970 | Gastaufnahme § 970. (1)Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen G | 4 |
| § 970a | § 970a. Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapi | |
| § 970b | § 970b. Der Ersatzanspruch aus der Gastaufnahme erlischt, wenn der Beschädigte nach erlangter Kenntnis von dem | |
| § 970c | § 970c. Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbe | |
| § 971 | Zwanzigstes Hauptstück. Von dem Leihvertrage. c) Leihvertrag. § 971. Wenn jemanden eine unverbrauchbare Sache | 6 |
| § 972 | Rechte und Pflichten des Entlehners. 1) in Rücksicht des Gebrauches; § 972. Der Entlehner erwirbt das Recht, d | 1 |
| § 973 | 2) der Zurückstellung; § 973. Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches | |
| § 974 | § 974. Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, son | 19 |
| § 975 | § 975. Bey einem Streite über die Dauer des Gebrauches muß der Entlehner das Recht auf den längern Gebrauch be | |
| § 976 | § 976. Wenn gleich die verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor geendigtem Gebrauche dem Verleiher selbst | |
| § 977 | § 977. Der Entlehner ist zwar in der Regel berechtiget, die entlehnte Sache auch vor der bestimmten Zeit zurüc | |
| § 978 | 3) der Beschädigung; § 978. Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder | |
| § 979 | § 979. Wird die geliehene Sache beschädiget, oder zu Grunde gerichtet; so muß der Entlehner nicht nur den zunä | 4 |
| § 980 | § 980. Dadurch, daß der Entlehner für ein verlornes Lehnstück den Werth erlegt, hat er noch kein Recht, dassel | |
| § 981 | 4) der Erhaltungskosten. § 981. Die mit dem Gebrauche ordentlicher Weise verbundenen Kosten muß der Entlehner | 4 |
| § 982 | Beschränkung der wechselseitigen Klagen. § 982. Wenn der Verleiher nach der Zurücknahme des Lehnstückes dessen | |
| § 983 | Ein u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Darleihensvertrage. Darlehensvertrag § 983. Im Darlehensvertrag verpfli | 11 |
| § 984 | Arten des Darlehensvertrags § 984. (1)Gegenstand eines Darlehensvertrags können Geld oder andere vertretbare S | |
| § 985 | Steigerung und Minderung des Werts § 985. Der Darlehensnehmer hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei d | |
| § 986 | Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags § 986. (1)Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte ode | 8 |
| § 987 | Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags § 987. Jeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit | |
| § 988 | Kreditvertrag § 988. Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag; dazu zählt auch ein Vert | 5 |
| § 989 | Befristung und Ende des Kreditvertrags § 989. (1)Beim Kreditvertrag kann sich eine bestimmte Vertragsdauer nic | |
| § 990 | Unwirksame Vereinbarungen über das Kündigungsrecht des Kreditgebers § 990. Vereinbarungen, durch die dem Kredi | |
| § 991 | Verweigerung der Kreditauszahlung § 991. Der Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wen | 2 |
| § 1000 | Zinsen und Zinseszinsen § 1000. (1)An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem | |
| § 1002 | Zwey u. zwanzigstes Hauptstück. Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung. Bevollmächtigu | 36 |
| § 1003 | § 1003. Personen, welche zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden, sind schuldig, über ei | |
| § 1004 | Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche; § 1004. Wird für die Besorgung eine | 5 |
| § 1005 | mündliche oder schriftliche; § 1005. Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen we | 4 |
| § 1006 | allgemeine oder besondere; § 1006. Es gibt allgemeine und besondere Vollmachten, je nachdem jemanden die Besor | |
| § 1007 | unumschränkte, oder beschränkte; § 1007. Vollmachten werden entweder mit unumschränkter oder mit beschränkter | 2 |
| § 1008 | § 1008. Folgende Geschäfte: Wenn im Nahmen eines Andern Sachen veräußert, oder entgeldlich übernommen; Anleihe | 8 |
| § 1009 | Rechte und Verbindlichkeiten des Gewalthabers; § 1009. Der Gewalthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem V | 22 |
| § 1010 | § 1010. Trägt der Gewalthaber das Geschäft ohne Noth einem Dritten auf; so haftet er ganz allein für den Erfol | 6 |
| § 1011 | § 1011. Wird mehreren Bevollmächtigten zugleich ein Geschäft aufgetragen; so ist die Mitwirkung Aller zur Gült | 2 |
| § 1012 | § 1012. Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetz | 14 |
| § 1013 | § 1013. Gewalthaber sind, außer dem im §. 1004 enthaltenen Falle, nicht befugt, ihrer Bemühung wegen eine Belo | |
| § 1014 | des Gewaltgebers; § 1014. Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes no | 11 |
| § 1015 | § 1015. Leidet der Gewalthaber bey der Geschäftsführung nur zufälliger Weise Schaden; so kann er in dem Falle, | |
| § 1016 | § 1016. Ueberschreitet der Gewalthaber die Gränzen seiner Vollmacht; so ist der Gewaltgeber nur in so fern ver | 10 |
| § 1017 | in Rücksicht eines Dritten. § 1017. In so fern der Gewalthaber nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewaltgeber | 23 |
| § 1018 | § 1018. Auch in dem Falle, daß der Gewaltgeber einen solchen Gewalthaber, der sich selbst zu verbinden unfähig | |
| § 1019 | § 1019. Ist der Gewalthaber zu dem von ihm geschlossenen Geschäft nicht oder nicht ausreichend bevollmächtigt, | |
| § 1020 | Auflösung des Vertrages durch den Widerruf. § 1020. Es steht dem Machtgeber frey; die Vollmacht nach Belieben | 14 |
| § 1021 | die Aufkündung; § 1021. Auch der Machthaber kann die angenommene Vollmacht aufkünden. Wenn er sie aber vor Vol | |
| § 1022 | den Tod. § 1022. In der Regel wird die Vollmacht sowohl durch den Tod des Gewaltgebers als des Gewalthabers au | 4 |
| § 1023 | § 1023. Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten werden durch die Erlösc | |
| § 1024 | oder ein Insolvenzverfahren § 1024. Wird über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so | 3 |
| § 1025 | In wiefern die Verbindlichkeit fortdauere. § 1025. Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündung, oder durch d | 3 |
| § 1026 | § 1026. Auch bleiben die mit einem Dritten, dem die Aufhebung der Vollmacht ohne sein Verschulden unbekannt wa | |
| § 1027 | Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen. § 1027. Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschrift | |
| § 1028 | § 1028. Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, dergleichen unter | |
| § 1029 | § 1029. (1)Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden; so wird ihr Umfang aus dem Gegenstande, und aus | 34 |
| § 1030 | § 1030. Gestattet der Eigenthümer einer Handlung, oder eines Gewerbes seinem Diener oder Lehrlinge, Waaren im | |
| § 1031 | § 1031. Die Vollmacht, Waaren im Nahmen des Eigenthümers zu verkaufen, erstreckt sich aber nicht auf das Recht | |
| § 1032 | § 1032. Dienstgeber und Familienhäupter sind nicht verbunden, das, was von ihren Dienstpersonen oder andern Ha | |
| § 1033 | § 1033. Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches Einschreibebuch, worin die aus | |
| § 1034 | Gesetzliche Vertretung § 1034. (1)Als gesetzlicher Vertreter einer Person wird bezeichnet: 1. wer für ein mind | |
| § 1035 | Geschäftsführung ohne Auftrag; § 1035. Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch vom | 7 |
| § 1036 | im Nothfalle; § 1036. Wer, obgleich unberufen, ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden Schaden | 6 |
| § 1037 | oder zum Nutzen des Andern; § 1037. Wer fremde Geschäfte bloß, um den Nutzen des Andern zu befördern, übernehm | 17 |
| § 1038 | § 1038. Ist aber der überwiegende Vortheil nicht klar; oder hat der Geschäftsführer eigenmächtig so wichtige V | |
| § 1039 | § 1039. Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, muß es bis zur Vollendung fortsetzen, und | 3 |
| § 1040 | gegen den Willen des Andern. § 1040. Wenn jemand gegen den gültig erklärten Willen des Eigenthümers sich eines | |
| § 1041 | Verwendung einer Sache zum Nutzen des Andern. § 1041. Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines A | 49 |
| § 1042 | § 1042. Wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat | 34 |
| § 1043 | § 1043. Hat jemand in einem Nothfalle, um einen größern Schaden von sich und Andern abzuwenden, sein Eigenthum | 3 |
| § 1044 | § 1044. Die Vertheilung der Kriegsschäden wird nach besondern Vorschriften von den politischen Behörden bestim | |
| § 1045 | Drey u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Tauschvertrage. Tausch. § 1045. Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch ei | |
| § 1046 | § 1046. Das Geld ist kein Gegenstand des Tauschvertrages; doch lassen sich Gold und Silber als eine Waare, und | |
| § 1047 | Rechte und Pflichten der Tauschenden; § 1047. Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die vertausc | |
| § 1048 | insbesondere in Rücksicht der Gefahr, § 1048. Ist eine Zeit bedungen, zu welcher die Uebergabe geschehen soll, | 1 |
| § 1049 | § 1049. Andere in dieser Zwischenzeit durch Zufall erfolgte Verschlimmerungen der Sache und Lasten gehen auf d | |
| § 1050 | und der Nutzungen vor der Übergabe. § 1050. Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache bis zur | |
| § 1051 | § 1051. Ist keine Zeit zur Uebergabe der bestimmten Sache bedungen, und fällt keinem Theile ein Versehen zur L | 1 |
| § 1052 | § 1052. Wer auf die Übergabe dringen will, muß seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit | 52 |
| § 1053 | Vier u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Kaufvertrage. Kaufvertrag. § 1053. Durch den Kaufvertrag wird eine Sac | 33 |
| § 1054 | Erfordernisse des Kaufvertrages. § 1054. Wie die Einwilligung des Käufers und Verkäufers beschaffen seyn müsse | 12 |
| § 1055 | Der Kaufpreis muß a) in barem Gelde bestehen; § 1055. Wird eine Sache theils gegen Geld, theils gegen eine and | 1 |
| § 1056 | b) bestimmt; § 1056. Käufer und Verkäufer können die Festsetzung des Preises auch einer dritten bestimmten Per | 9 |
| § 1057 | § 1057. Wird die Bestimmung des Preises mehreren Personen überlassen, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. | |
| § 1058 | § 1058. Auch der Werth, welcher bey einer früheren Veräußerung bedungen worden ist, kann zur Bestimmung des Pr | |
| § 1059 | c) nicht gesetzwidrig sein. § 1059. (Anm.: Aufgehoben durch § 33 Z 7, BGBl. Nr. 140/1979.) | |
| § 1060 | § 1060. Außer diesem Falle kann der Kauf sowohl von dem Käufer als Verkäufer nur wegen Verletzung über die Häl | |
| § 1061 | Pflichten des Verkäufers, § 1061. Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Uebergabe sorgfältig | 6 |
| § 1062 | und des Käufers. § 1062. Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu üb | 11 |
| § 1063 | § 1063. Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache | 13 |
| § 1063a | § 1063a. Die Kosten der Übergabe der verkauften Ware, insbesondere die Kosten des Messens und des Wägens, fall | |
| § 1063b | § 1063b. Wenn dem Käufer beim Kauf einer beweglichen Sache die nähere Bestimmung der Form, des Maßes oder ähnl | |
| § 1064 | Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes. § 1064. In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, ab | 1 |
| § 1065 | Kauf einer gehofften Sache. § 1065. Wenn Sachen, die noch zu erwarten stehen, gekauft werden; so sind die in d | |
| § 1066 | Allgemeine Vorschrift. § 1066. In allen bey einem Kaufvertrage vorkommenden Fällen, welche in dem Gesetze nich | |
| § 1067 | Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages. § 1067. Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufv | |
| § 1068 | Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes. § 1068. Das Recht eine verkaufte Sache wieder einzulösen, heißt das Re | 10 |
| § 1069 | § 1069. Hat der Käufer das Kaufstück aus dem Seinigen verbessert; oder zu dessen Erhaltung außerordentliche Ko | |
| § 1070 | § 1070. Der Vorbehalt des Wiederkaufes findet nur bei unbeweglichen Sachen statt und gebührt dem Verkäufer nur | 6 |
| § 1071 | Kauf mit Vorbehalt des Rückverkaufes. § 1071. Den nähmlichen Beschränkungen unterliegt das von dem Käufer ausb | 1 |
| § 1072 | Vorbehalt des Vorkaufsrechtes. § 1072. Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, wenn er solc | 22 |
| § 1073 | § 1073. Das Vorkaufsrecht ist in der Regel ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es | 8 |
| § 1074 | § 1074. Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertr | 6 |
| § 1075 | § 1075. Der Berechtigte muß bewegliche Sachen binnen vier und zwanzig Stunden; unbewegliche aber binnen dreyßi | 14 |
| § 1076 | § 1076. Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen Feilbiethung der mit diesem Rechte belasteten Sache | 1 |
| § 1077 | § 1077. Der zur Einlösung Berechtigte, muß außer dem Falle einer andern Verabredung, den vollständigen Preis, | 8 |
| § 1078 | § 1078. Das Vorkaufsrecht läßt sich auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehn | 11 |
| § 1079 | § 1079. Hat der Besitzer dem Berechtigten die Einlösung nicht angebothen, so muß er ihm für allen Schaden haft | 5 |
| § 1080 | Kauf auf die Probe. § 1080. Der Kauf auf Probe ist unter der im Belieben des Käufers stehenden Bedingung gesch | |
| § 1081 | § 1081. Ist die Sache zum Zwecke der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt Stillschweigen des Käu | |
| § 1082 | § 1082. Ist bei einem Kauf auf Probe keine Probezeit vereinbart worden, so kann der Verkäufer dem Käufer eine | |
| § 1083 | Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers. § 1083. Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalte verabredet, daß | |
| § 1084 | § 1084. Ist das Kaufstück übergeben worden, so ist der Kaufvertrag abgeschlossen; er wird aber durch den Eintr | |
| § 1085 | § 1085. Ob der neue Käufer besser sey, beurtheilet der Verkäufer. Er kann den zweyten Käufer, wenn der erste a | |
| § 1086 | Verkaufsauftrag. § 1086. Wenn jemand seine bewegliche Sache einem Andern für einen gewissen Preis zum Verkaufe | 1 |
| § 1087 | § 1087. Während der festgesetzten Zeit bleibt der Uebergeber Eigenthümer, der Uebernehmer haftet ihm für den d | |
| § 1088 | § 1088. Ist die Sache unbeweglich; oder ist der Preis, oder die Zahlungsfrist nicht bestimmt; so wird der Uebe | 1 |
| § 1089 | § 1089. Auch bey gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge, und den Tausch- und Kaufvertrag insbesonder | |
| § 1090 | Fünf u. zwanzigstes Hauptstück. Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen. Bestandvertrag. § 1090. Der Vert | 102 |
| § 1091 | I) Mieth- und Pachtvertrag. § 1091. Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weit | 18 |
| § 1092 | Erfordernisse. § 1092. Mieth- und Pachtverträge können über die nähmlichen Gegenstände und auf die nähmliche A | 4 |
| § 1093 | § 1093. Der Eigenthümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte in Bestand ge | |
| § 1094 | Wirkung. § 1094. Sind die vertragschließenden Theile über das Wesentliche des Bestandes, nähmlich über die Sac | 2 |
| § 1095 | § 1095. Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist; so ist das Recht des Bestandnehmer | 11 |
| § 1096 | Wechselseitige Rechte: 1) In Hinsicht auf Ueberlassung; Erhaltung; Benützung. § 1096. (1)Vermieter und Verpäch | 92 |
| § 1097 | § 1097. Werden Ausbesserungen nötig, welche dem Bestandgeber obliegen, so ist der Bestandnehmer bei sonstigem | 20 |
| § 1098 | § 1098. Mieter und Pächter sind berechtiget, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrage gemäß durch die bestimmte | 27 |
| § 1099 | 2) Lasten; § 1099. Bey Vermiethungen trägt alle Lasten und Abgaben der Vermiether. Bey eigentlichen Pachtungen | 2 |
| § 1100 | 3) Zins. § 1100. Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder | 10 |
| § 1101 | § 1101. (1)Zur Sicherstellung des Bestandzinses hat der Vermieter einer unbeweglichen Sache das Pfandrecht an | 1 |
| § 1102 | § 1102. Der Bestandgeber kann sich zwar die Vorausbezahlung des Bestandzinses bedingen. Hat aber der Bestandne | |
| § 1103 | Zins in Früchten. § 1103. Wenn der Eigenthümer sein Gut mit der Bedingung überläßt, daß der Uebernehmer die Wi | |
| § 1104 | Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses. § 1104. Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerorden | 7 |
| § 1105 | § 1105. Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstückes, so wird ihm | 4 |
| § 1106 | § 1106. Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren auf sich genommen; so werden darunter nur die Feuer-, u | |
| § 1107 | § 1107. Wird der Gebrauch oder Genuß des Bestandstückes nicht wegen dessen Beschädigung oder sonst entstandene | |
| § 1108 | § 1108. Behauptet der Pächter den Erlaß des ganzen Pachtzinses oder eines Theiles davon entweder aus dem Vertr | |
| § 1109 | 4) Zurückstellung; § 1109. Nach geendigtem Bestandvertrage muß der Bestandnehmer die Sache dem etwa errichtete | 20 |
| § 1110 | § 1110. Wenn bey dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nähmliche Vermuthung, | |
| § 1111 | § 1111. Wird das Mieth- oder Pachtstück beschädiget, oder durch Mißbrauch abgenützt; so haften Miether und Päc | 21 |
| § 1112 | 5) Auflösung des Bestandvertrages: a) durch Untergang der Sache; § 1112. Der Bestandvertrag löset sich von sel | 12 |
| § 1113 | b) Verlauf der Zeit; § 1113. Der Bestandvertrag erlischt auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich | 2 |
| § 1114 | Wenn keine Erneuerung geschieht; § 1114. Der Bestandvertrag kann aber nicht nur ausdrücklich; sondern auch sti | 7 |
| § 1115 | § 1115. Die stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages geschieht unter den nähmlichen Bedingungen, unter | 4 |
| § 1116 | c) Aufkündigung; § 1116. In so fern die Dauer eines Bestandvertrages weder ausdrücklich, noch stillschweigend, | 18 |
| § 1116a | § 1116a. Durch den Tod eines der vertragschließenden Teile wird der Bestandvertrag nicht aufgehoben. Wohnungsm | 7 |
| § 1117 | § 1117. Der Bestandnehmer ist berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung | 14 |
| § 1118 | § 1118. Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer | 87 |
| § 1119 | § 1119. Wenn dem Vermiether die Nothwendigkeit der neuen Bauführung schon zur Zeit des geschlossenen Vertrages | |
| § 1120 | d) Veräußerung der Sache; § 1120. Hat der Eigenthümer das Bestandstück an einen Andern veräußert, und ihm bere | 41 |
| § 1121 | § 1121. Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das Bestandrecht, wenn es in die öffentlichen Büc | 8 |
| § 1151 | Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen Dienst- und Werkvertrag. § 1151. (1)Wenn | 99 |
| § 1152 | § 1152. Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemes | 76 |
| § 1153 | 1. Dienstvertrag. § 1153. Wenn sich aus dem Dienstvertrage oder aus den Umständen nichts anderes ergibt, hat d | 18 |
| § 1154 | Anspruch auf das Entgelt. § 1154. (1)Wenn nichts anderes vereinbart oder bei Diensten der betreffenden Art übl | 5 |
| § 1154a | § 1154a. Der nach Stück oder Einzelleistungen entlohnte Dienstnehmer kann einen den geleisteten Diensten und s | 2 |
| § 1154b | § 1154b. (1)Der Dienstnehmer behält seinen Anspruch auf das Entgelt, wenn er nach Antritt des Dienstes durch K | 2 |
| § 1155 | § 1155. (1)Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, | 19 |
| § 1156 | Erlöschen der Ansprüche. § 1156. Die dem Dienstgeber nach § 1154b obliegenden Verpflichtungen erlöschen, wenn | |
| § 1157 | Fürsorgepflicht des Dienstgebers. § 1157. (1)Der Dienstgeber hat die Dienstleistungen so zu regeln und bezügli | 27 |
| § 1158 | Endigung des Dienstverhältnisses. § 1158. (1)Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es e | 46 |
| § 1159 | Kündigung § 1159. (1)Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann | 13 |
| § 1160 | Freizeit während der Kündigungsfrist § 1160. (1)Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer währe | |
| § 1161 | Insolvenzverfahren § 1161. Welche Wirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienst | 2 |
| § 1162 | Vorzeitige Auflösung. § 1162. Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Abl | 52 |
| § 1162a | § 1162a. Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, kann der Dienstgeber entweder dessen W | 1 |
| § 1162b | § 1162b. Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Versch | 23 |
| § 1162c | § 1162c. Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Rich | 8 |
| § 1162d | § 1162d. Ansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 1162a und 1162b mü | 8 |
| § 1163 | Zeugnis. § 1163. (1)Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen ein schrift | 2 |
| § 1164 | Zwingende Vorschriften § 1164. (1)Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1 | 3 |
| § 1164a | Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis § 1164a. (1)Liegt ein freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4 ASVG) vo | |
| § 1165 | 2. Werkvertrag. § 1165. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich oder unter seiner persönlichen V | 39 |
| § 1166 | § 1166. Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der | 2 |
| § 1167 | Gewährleistung § 1167. Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimm | 67 |
| § 1168 | Vereitlung der Ausführung. § 1168. (1)Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt dem Unternehmer gleich | 33 |
| § 1168a | § 1168a. Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen bloßen Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer kein E | 37 |
| § 1169 | Fürsorgepflicht. § 1169. Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und d | 14 |
| § 1170 | Entrichtung des Entgelts. § 1170. In der Regel ist das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird aber | 49 |
| § 1170a | § 1170a. (1)Ist dem Vertrage ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit z | 11 |
| § 1170b | Sicherstellung bei Bauverträgen § 1170b. (1)Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage zu einem Bauwerk | 5 |
| § 1171 | Erlöschen durch Tod. § 1171. Ein Werkvertrag über Arbeiten, bei denen es auf die besonderen persönlichen Eigen | |
| § 1172 | 3. Verlagsvertrag. § 1172. Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Urheber eines Werkes der Literatur, | |
| § 1173 | § 1173. Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtig | |
| § 1174 | 4. Leistung zu unerlaubtem Zweck. § 1174. (1)Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerl | 5 |
| § 1175 | Siebenundzwanzigstes Hauptstück Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | 17 |
| § 1176 | Innen- und Außengesellschaft § 1176. (1)Die Gesellschafter können die Gesellschaft auf ihr Verhältnis unterein | |
| § 1177 | Gesellschaftsname § 1177. (1)Wenn die Gesellschafter unter einem gemeinsamen Namen auftreten, muss dieser auf | |
| § 1178 | Gesellschaftsvermögen § 1178. (1)Zum Gesellschaftsvermögen gehören das der Gesellschaft gewidmete Eigentum, di | |
| § 1179 | Einbringung des Gesellschaftsvermögens § 1179. (1)Der Gesellschaftsvertrag ist ein Titel für die Bildung und d | |
| § 1180 | Vermögensordnung § 1180. (1)Soweit nichts anderes vereinbart ist, stehen körperliche Sachen, die von Gesellsch | 1 |
| § 1181 | 2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander Gestaltungsfreiheit § 1181. Die Rechtsverhält | |
| § 1182 | Gesellschaftsanteil und Beiträge der Gesellschafter § 1182. (1)Der Gesellschaftsanteil ist die Summe der gesel | |
| § 1183 | Verzinsungspflicht § 1183. (1)Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, einge | |
| § 1184 | Nachschuss § 1184. (1)Die Gesellschafter sind nicht verpflichtet, Nachschüsse zur vertraglich zugesagten Einla | |
| § 1185 | Ersatz für Aufwendungen und Verluste, Herausgabepflicht § 1185. (1)Macht der Gesellschafter in den Gesellschaf | |
| § 1186 | Mitwirkung, Interessenwahrung und Gleichbehandlung § 1186. (1)Die Gesellschafter haben an der gesellschaftlich | |
| § 1187 | Verbot schädlicher Nebengeschäfte § 1187. Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebenges | |
| § 1188 | Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen § 1188. Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Ge | 4 |
| § 1189 | Geschäftsführung § 1189. (1)Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und | |
| § 1190 | Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter, Weisungsgebundenheit § 1190. (1)Steht die Geschäftsführung alle | |
| § 1191 | Umfang der Geschäftsführungsbefugnis § 1191. (1)Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Hand | |
| § 1192 | Gesellschafterbeschlüsse § 1192. (1)Gesellschafterbeschlüsse erfordern die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei | |
| § 1193 | Entziehung und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis § 1193. (1)Die Befugnis eines Gesellschafters zur Gesch | |
| § 1194 | Kontrollrechte der Gesellschafter § 1194. (1)Ein geschäftsführender Gesellschafter ist verpflichtet, jedem and | |
| § 1195 | Gewinn und Verlust § 1195. (1)Am Schluss jedes Geschäftsjahres wird auf Grund einer Jahresabrechnung der Gewin | 1 |
| § 1196 | Gewinnausschüttung und Entnahmen § 1196. (1)Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnante | |
| § 1197 | 3. Abschnitt Rechtsverhältnisse zu Dritten Vertretung § 1197. (1)Wenn der Gesellschaftsvertrag einer Außengese | 1 |
| § 1198 | Entziehung der Vertretungsmacht § 1198. Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage al | 2 |
| § 1199 | Haftung der Gesellschafter § 1199. (1)Für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haften die | |
| § 1200 | Einwendungen des Gesellschafters § 1200. (1)Wird ein Gesellschafter wegen einer gesellschaftsbezogenen Verbind | 1 |
| § 1201 | 4. Abschnitt Gesellschafternachfolge Rechtsübergang § 1201. (1)Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gehen z | |
| § 1202 | Haftung des eintretenden und des ausscheidenden Gesellschafters § 1202. (1)Der eintretende Gesellschafter haft | |
| § 1203 | Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter § 1203. (1)Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die | 2 |
| § 1204 | Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften § 1204. (1)Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am | |
| § 1205 | Fortsetzung mit den Erben § 1205. (1)Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass im Fall des Todes eines Gesell | |
| § 1206 | 5. Abschnitt Umwandlung Umwandlung in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft § 1206. (1)Die Gesel | |
| § 1207 | Wirkung gegenüber Dritten § 1207. (1)Die Gesellschafter haften nach der Umwandlung für die vorher begründeten | |
| § 1208 | 6. Abschnitt Auflösung Auflösungsgründe § 1208. Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1. durch den Ablauf der Zeit, | |
| § 1209 | Kündigung durch einen Gesellschafter § 1209. (1)Die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter kann | |
| § 1210 | Auflösung durch gerichtliche Entscheidung § 1210. (1)Aufgrund der Klage eines Gesellschafters kann die Auflösu | 2 |
| § 1211 | Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung § 1211. Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafter | |
| § 1213 | Ausschluss statt Auflösung § 1213. (1)Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 12 | |
| § 1214 | Fortsetzungsbeschluss § 1214. (1)Die Gesellschafter können bei Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung be | |
| § 1215 | Übergang des Gesellschaftsvermögens § 1215. (1)Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellsc | 2 |
| § 1216 | Bekanntgabe der Auflösung der Außengesellschaft § 1216. Die Auflösung einer Außengesellschaft ist, soweit mögl | |
| § 1216a | 7. Abschnitt Liquidation Nachwirkung des Gesellschaftsvertrages § 1216a. (1)Trotz Auflösung der Gesellschaft b | |
| § 1216b | Bestellung der Liquidatoren § 1216b. (1)Nach der Auflösung der Gesellschaft haben, sofern der Gesellschaftsver | |
| § 1216c | Rechte und Pflichten der Liquidatoren § 1216c. (1)Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, d | 1 |
| § 1216d | Handeln der Liquidatoren § 1216d. Die Liquidatoren vertreten die Gesellschafter gerichtlich und außergerichtli | |
| § 1216e | Aufteilung und Ausgleich unter den Gesellschaftern § 1216e. (1)Das nach Berücksichtigung der Schulden verbleib | |
| § 1217 | Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung Ehepakte § 1217. (1)Ehepakte | 3 |
| § 1220 | Ausstattung § 1220. Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, s | 2 |
| § 1221 | § 1221. Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, | |
| § 1222 | § 1222. Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat und das Gericht die Ursac | |
| § 1223 | § 1223. Hat ein Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so i | |
| § 1233 | Gütergemeinschaft § 1233. Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen | 5 |
| § 1234 | § 1234. Die Gütergemeinschaft unter Ehegatten wird in der Regel nur auf den Todesfall verstanden. Sie gibt dem | 3 |
| § 1235 | § 1235. Bey einer Gemeinschaft, die sich auf das ganze Vermögen bezieht, sind vor der Theilung alle Schulden o | 3 |
| § 1236 | § 1236. Besitzt ein Ehegatte ein unbewegliches Gut, und wird das Recht des andern Ehegatten zur Gemeinschaft i | 5 |
| § 1237 | Gesetzlicher ehelicher Güterstand § 1237. Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere U | |
| § 1246 | Schenkungen unter Ehegatten und Verlobten; § 1246. Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Schenkungen zwischen E | 1 |
| § 1247 | § 1247. Was ein Mann seiner Ehegattinn an Schmuck, Edelsteinen und andern Kostbarkeiten zum Putze gegeben hat, | 1 |
| § 1249 | Erbverträge § 1249. Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch die künftige Erbschaft oder ein Teil | 1 |
| § 1251 | Bedingungen § 1251. Die Bestimmungen über Bedingungen bei Verträgen sind auch auf Erbverträge anzuwenden. | |
| § 1252 | Wirkungen des Erbvertrags § 1252. Ein Erbvertrag hindert einen Vertragspartner nicht, zu Lebzeiten über sein V | |
| § 1253 | § 1253. Durch den Erbvertrag kann ein Vertragspartner auf das Recht zu testieren nicht gänzlich verzichten. Ei | |
| § 1254 | § 1254. Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen, aber aus vertragsrechtlichen Gründen entkräftet werden | 1 |
| § 1262 | § 1262. Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch den Concurs de | |
| § 1265 | Nichtigerklärung der Ehe § 1265. Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Verm | |
| § 1266 | Scheidung oder Aufhebung der Ehe § 1266. Im Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit gleichteiligem ode | 9 |
| § 1267 | Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen. Glücksverträge. § 1267. Ein Vertrag, wodurch die Hoff | 3 |
| § 1268 | § 1268. Bey Glücksverträgen findet das Rechtmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Werthes nicht Statt. | 4 |
| § 1269 | Arten der Glücksverträge; § 1269. Glücksverträge sind: die Wette; das Spiel und das Los; alle über gehoffte Re | 1 |
| § 1270 | 1) die Wette; § 1270. Wenn über ein beyden Theilen noch unbekanntes Ereigniß ein bestimmter Preis zwischen ihn | 2 |
| § 1271 | § 1271. Redliche und sonst erlaubte Wetten sind in so weit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß ver | |
| § 1272 | 2) das Spiel; § 1272. Jedes Spiel ist eine Art von Wette. Die für Wetten festgesetzten Rechte gelten auch für | 3 |
| § 1273 | 3) Los; § 1273. Ein zwischen Privat-Personen auf eine Wette oder auf ein Spiel abzielendes Los wird nach den f | |
| § 1274 | § 1274. Staats-Lotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles; sondern nach den jedes Mah | 1 |
| § 1275 | 4) Hoffnungskauf. § 1275. Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnisse einen verhältnißmäßigen P | |
| § 1276 | § 1276. Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen; oder wer die Hoffnung derselben in einem | |
| § 1277 | insbesondere eines Kuxes; § 1277. Der Antheil an einem Bergwerke heißt Kux. Der Kauf eines Kuxes gehört zu den | |
| § 1278 | Erbschaftskauf § 1278. (1)Der Käufer einer vom Verkäufer angetretenen oder ihm wenigstens angefallenen Erbscha | 2 |
| § 1279 | § 1279. Auf Sachen, die dem Verkäufer nicht als Erben, sondern aus einem anderen Grund, etwa als Vorausvermäch | |
| § 1280 | § 1280. Alles, was der Erbe aus dem Erbrecht erhält, wie etwa die bezogenen Früchte und Forderungen, zählt zur | |
| § 1281 | § 1281. Sofern der Verkäufer die Verlassenschaft vor der Übergabe verwaltet hat, haftet er dem Käufer dafür wi | 1 |
| § 1282 | § 1282. Die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer können sich mit ihren Ansprüchen sowohl an den Käufer de | |
| § 1283 | § 1283. Wurde dem Verkauf der Erbschaft ein Inventar zugrunde gelegt, so haftet der Verkäufer für dasselbe. An | |
| § 1284 | 5) Leibrente; § 1284. Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer ei | 16 |
| § 1285 | § 1285. Die Dauer der Leibrente kann von dem Leben des einen oder andern Theiles, oder auch eines Dritten abhä | |
| § 1286 | § 1286. Weder die Gläubiger, noch die Kinder desjenigen, welcher sich eine Leibrente bedingt, sind berechtiget | 1 |
| § 1287 | 6) gesellschaftliche Versorgungsanstalten; § 1287. Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinsc | |
| § 1288 | 7) Versicherungsvertrag; § 1288. Wenn jemand die Gefahr des Schadens, welcher einen Andern ohne dessen Verschu | |
| § 1289 | § 1289. Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waaren, die zu Wasser oder zu Lande verführt werden. | |
| § 1290 | § 1290. Ereignet sich der zufällige Schade, wofür die Entschädigung versichert worden ist; so muß der Versiche | |
| § 1291 | § 1291. Wenn der Untergang der Sache dem Versicherten; oder der gefahrlose Zustand derselben dem Versicherer z | |
| § 1292 | 8) Bodmerey- und See-Assecuranzen. § 1292. Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherungen zur See; so wie di | |
| § 1293 | Dreyßigstes Hauptstück. Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung. Schade. § 1293. Schade heißt | 37 |
| § 1294 | Quellen der Beschädigung. § 1294. Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen Handlung, oder Unt | 13 |
| § 1295 | Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze: 1) von dem Schaden aus Verschulden; § 1295. (1)Jedermann ist berec | 692 |
| § 1296 | § 1296. Im Zweifel gilt die Vermuthung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Anderen entstanden sey. | 7 |
| § 1297 | § 1297. Es wird aber auch vermuthet, daß jeder welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades de | 14 |
| § 1298 | § 1298. Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sei | 54 |
| § 1299 | insbesondere: a) der Sachverständigen; § 1299. Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder H | 175 |
| § 1300 | § 1300. Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner K | 25 |
| § 1301 | oder b) mehrere Theilnehmer; § 1301. Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen veran | 16 |
| § 1302 | § 1302. In einem solchen Falle verantwortet, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist, und die An | 49 |
| § 1303 | § 1303. In wie weit mehrere Mitschuldner bloß aus der unterlassenen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu haften | |
| § 1304 | § 1304. Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er | 179 |
| § 1305 | 2) aus dem Gebrauche des Rechtes; § 1305. Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295, A | 3 |
| § 1306 | 3. aus einer schuldlosen oder unwillkührlichen Handlung; § 1306. Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden | |
| § 1306a | § 1306a. Wenn jemand im Notstand einen Schaden verursacht, um eine unmittelbar drohende Gefahr von sich oder a | 3 |
| § 1307 | § 1307. Wenn sich jemand aus eigenem Verschulden in einen Zustand der Sinnesverwirrung oder in einen Notstand | 4 |
| § 1308 | § 1308. Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der dur | 1 |
| § 1309 | § 1309. Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässi | 8 |
| § 1310 | § 1310. Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten, so soll der Richter mit Erwägung des Um | 12 |
| § 1311 | 4. durch Zufall; § 1311. Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. | 147 |
| § 1312 | § 1312. Wer in einem Nothfalle jemanden einen Dienst geleistet hat, dem wird der Schade, welchen er nicht verh | 3 |
| § 1313 | 5) durch fremde Handlungen; § 1313. Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Theil genommen | 17 |
| § 1313a | § 1313a. Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlich | 122 |
| § 1314 | § 1314. Wer eine Dienstperson ohne Zeugnis aufnimmt oder wissentlich eine durch ihre Leibes- oder Gemütsbescha | |
| § 1315 | § 1315. Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person | 39 |
| § 1316 | § 1316. Gastwirte, die Fremde beherbergen, sowie die anderen in § 970 bezeichneten Personen, ferner Fuhrleute | |
| § 1317 | § 1317. In wie fern bey öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, besti | |
| § 1318 | § 1318. Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache, oder durch Hera | 3 |
| § 1319 | 6. Durch ein Bauwerk § 1319. Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen au | 28 |
| § 1319a | 6a. durch einen Weg; § 1319a. (1)Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem | 59 |
| § 1319b | 6b. durch einen Baum § 1319b. (1)Wird durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen ei | |
| § 1320 | 7. Durch ein Tier § 1320. (1)Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der | 30 |
| § 1321 | § 1321. Wer auf seinem Grund und Boden fremdes Vieh antrifft, ist deßwegen noch nicht berechtiget, es zu töten | |
| § 1322 | § 1322. Das gepfändete Vieh muß auch zurückgestellet werden, wenn der Eigenthümer eine andere angemessene Sich | 1 |
| § 1323 | Arten des Schadenersatzes. § 1323. Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muß Alles in den vori | 109 |
| § 1324 | § 1324. In dem Falle eines aus böser Absicht oder aus einer auffallenden Sorglosigkeit verursachten Schadens i | 27 |
| § 1325 | Insbesondere 1) bey Verletzungen an dem Körper; § 1325. Wer jemanden an seinem Körper verletzet, bestreitet di | 209 |
| § 1326 | § 1326. Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß, zumahl wenn sie weiblichen | 10 |
| § 1327 | § 1327. Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch den H | 75 |
| § 1328 | 1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung § 1328. Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst dur | 4 |
| § 1328a | 1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre § 1328a. (1)Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eine | 4 |
| § 1329 | 2) an der persönlichen Freyheit; § 1329. Wer jemanden durch gewaltsame Entführung, durch Privatgefangennehmung | 5 |
| § 1330 | 3) an der Ehre; § 1330. (1)Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinne | 90 |
| § 1331 | 4) an dem Vermögen. § 1331. Wird jemand an seinem Vermögen vorsätzlich oder durch auffallende Sorglosigkeit ei | 13 |
| § 1332 | § 1332. Der Schade, welcher aus einem minderen Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit verursachet worden | 15 |
| § 1332a | § 1332a. Wird ein Tier verletzt, so gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuch | |
| § 1333 | Besonders durch die Verzögerung der Zahlung. Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden § 1333. (1)Der Schaden, de | 25 |
| § 1334 | § 1334. Eine Verzögerung fällt einem Schuldner zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahl | 8 |
| § 1335 | § 1335. Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen l | 1 |
| § 1336 | Bedingung des Vergütungsvertrages (Conventional-Strafe). § 1336. (1)Die vertragschließenden Teile können eine | 37 |
| § 1337 | Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers. § 1337. Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens und des entga | |
| § 1338 | Rechtsmittel der Entschädigung. § 1338. Das Recht zum Schadenersatze muß in der Regel, wie jedes andere Privat | 5 |
| § 1340 | § 1340. Diese Behörden haben in dem Falle, daß sich die Entschädigung unmittelbar bestimmen läßt, sogleich dar | |
| § 1341 | § 1341. Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bey der höheren Behörde. Diese untersuchet und | |
| § 1342 | Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenr | |
| § 1343 | Arten der Befestigung eines Rechtes: § 1343. Die rechtlichen Arten der Sicherstellung einer Verbindlichkeit un | |
| § 1344 | I) durch Verpflichtung eines Dritten. § 1344. Ein Dritter kann sich dem Gläubiger für den Schuldner auf dreyer | |
| § 1345 | § 1345. Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines Andern übernimmt; so geschieht kein | |
| § 1346 | a) Als Bürge; § 1346. (1)Wer sich zur Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verpflichtet, daß der erste Sch | 24 |
| § 1347 | b) Als Mitschuldner; § 1347. Wenn jemand, ohne die den Bürgen zu Statten kommende Bedingung, einer Verbindlich | 3 |
| § 1348 | Entschädigungsbürge. § 1348. Wer dem Bürgen auf den Fall, daß derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden komme | |
| § 1349 | Wer sich verbürgen könne. § 1349. Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlechtes jedermann au | |
| § 1350 | Für welche Verbindlichkeiten. § 1350. Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über | 2 |
| § 1351 | § 1351. Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben, oder schon aufgehoben sind, können weder übern | 1 |
| § 1352 | § 1352. Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kan | |
| § 1353 | Umfang der Bürgschaft § 1353. Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrückl | 5 |
| § 1354 | § 1354. Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beybehaltung eines Theiles s | |
| § 1355 | Wirkung. § 1355. Der Bürge kann in der Regel erst dann belanget werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubi | 1 |
| § 1356 | § 1356. Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürget hat, daß der Hauptsch | 5 |
| § 1357 | § 1357. Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungetheilter Mitschuldner für die ganze Sch | 4 |
| § 1358 | § 1358. Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tri | 26 |
| § 1359 | § 1359. Haben für den nähmlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet; so haftet jede für den g | 6 |
| § 1360 | § 1360. Wenn dem Gläubiger vor, oder bey Leistung der Bürgschaft noch außer derselben von dem Hauptschuldner, | 5 |
| § 1361 | § 1361. Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriediget, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen; | |
| § 1362 | § 1362. Der Bürge kann von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen, wenn er sich den Schaden | |
| § 1363 | Arten der Erlöschung der Bürgschaft. § 1363. Die Verbindlichkeit des Bürgen hört verhältnißmäßig mit der Verbi | 6 |
| § 1364 | § 1364. Durch den Verlauf der Zeit, binnen welcher der Schuldner hätte zahlen sollen, wird der Bürge, wenn auc | 2 |
| § 1365 | § 1365. Wenn gegen den Schuldner ein gegründetes Besorgniß der Zahlungsunfähigkeit oder der Entfernung aus den | |
| § 1366 | § 1366. Wenn das verbürgte Geschäft beendiget ist; so kann die Abrechnung und die Aufhebung der Bürgschaft gef | 1 |
| § 1367 | § 1367. Ist der Bürgschaftsvertrag weder durch eine Hypothek, noch durch ein Faustpfand befestiget; so erlisch | 1 |
| § 1368 | II.) Durch Pfandvertrag. § 1368. Pfandvertrag heißt derjenige Vertrag, wodurch der Schuldner, oder ein Anderer | 6 |
| § 1369 | Wirkung des Pfandvertrages. § 1369. Was bey Verträgen überhaupt Rechtens ist, gilt auch bey dem Pfandvertrage; | 5 |
| § 1370 | § 1370. Der Handpfandnehmer ist verbunden, dem Pfandgeber einen Pfandschein auszustellen, und darin die unters | |
| § 1371 | Unerlaubte Bedingungen. § 1371. Alle der Natur des Pfand- und Darleihensvertrages entgegen stehende Bedingunge | 2 |
| § 1372 | § 1372. Der Nebenvertrag, daß dem Gläubiger die Fruchtnießung der verpfändeten Sache zustehen solle, ist ohne | 2 |
| § 1373 | Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist. § 1373. Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu l | |
| § 1374 | § 1374. Niemand ist verpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren Wert als de | |
| § 1375 | Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten. Umänderung der Rechte und Verbindlichkeit | 46 |
| § 1376 | 1) durch Novation; § 1376. Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet Statt, wenn der Rechtsgr | 13 |
| § 1377 | § 1377. Eine solche Umänderung heißt Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört die vorige Hau | 2 |
| § 1378 | § 1378. Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts- Pfand- und anderen Rechte erlöschen | |
| § 1379 | § 1379. Die näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllet werden soll, | 8 |
| § 1380 | 2) Vergleich. § 1380. Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt besti | 45 |
| § 1381 | § 1381. Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeldlich | |
| § 1382 | Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes; § 1382. Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch | 1 |
| § 1383 | § 1383. Ueber den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden | |
| § 1384 | § 1384. Vergleiche über Gesetzübertretungen sind nur in Hinsicht auf die Privat-Genugthuung gültig; die gesetz | |
| § 1385 | oder anderer Mängel. § 1385. Ein Irrthum kann den Vergleich nur in so weit ungültig machen, als er die Wesenhe | 15 |
| § 1386 | § 1386. Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefocht | |
| § 1387 | § 1387. Eben so wenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Sei | 2 |
| § 1388 | § 1388. Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bey dem Abschlusse eines Vergleiches in dem | |
| § 1389 | Umfang des Vergleiches. § 1389. Ein Vergleich, welcher über eine besondere Streitigkeit geschlossen worden ist | 8 |
| § 1390 | Wirkung in Rücksicht der Nebenverbindlichkeiten. § 1390. Bürgen und Pfänder, welche zur Sicherheit des ganzen | |
| § 1391 | § 1391. Der Vertrag, wodurch Parteyen zur Entscheidung streitiger Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhäl | |
| § 1392 | 3) Cession. § 1392. Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen, und von dieser angenommen w | 34 |
| § 1393 | Gegenstände der Cession. § 1393. Alle veräußerliche Rechte sind ein Gegenstand der Abtretung. Rechte, die der | 40 |
| § 1394 | Wirkung. § 1394. Die Rechte des Uebernehmers sind mit den Rechten des Ueberträgers in Rücksicht auf die überla | 8 |
| § 1395 | § 1395. Durch den Abtretungsvertrag entsteht nur zwischen dem Ueberträger (Cedent) und dem Uebernehmer der For | 8 |
| § 1396 | § 1396. Dieses kann der Schuldner nicht mehr, so bald ihm der Uebernehmer bekannt gemacht worden ist; allein e | 9 |
| § 1396a | Zessionsverbot § 1396a. (1)Eine Vereinbarung, dass eine Geldforderung zwischen Unternehmern aus unternehmerisc | |
| § 1397 | Haftung des Cedenten. § 1397. Wer eine Forderung ohne Entgeld abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter fü | |
| § 1398 | § 1398. In so fern der Uebernehmer über die Einbringlichkeit der Forderung aus den öffentlichen Pfandbüchern s | 1 |
| § 1399 | § 1399. Ein Versehen dieser Art begeht der Uebernehmer, wenn er die Forderung zur Zeit, als sie aufgekündiget | |
| § 1400 | 4) Anweisung (Assignation). § 1400. Durch die Anweisung auf eine Leistung eines Dritten wird der Empfänger der | 15 |
| § 1401 | § 1401. (1)Insoweit der Angewiesene das zu Leistende dem Anweisenden bereits schuldet, ist er diesem gegenüber | |
| § 1402 | § 1402. Hat der Angewiesene die Anweisung dem Empfänger gegenüber angenommen, so kann er diesem nur solche Ein | |
| § 1403 | § 1403. (1)Solange der Angewiesene die Anweisung noch nicht dem Empfänger gegenüber angenommen hat, kann sie d | |
| § 1404 | 5. Schuldübernahme § 1404. Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfül | 13 |
| § 1405 | § 1405. Wer einem Schuldner erklärt, seine Schuld zu übernehmen (Schuldübernahme), tritt als Schuldner an dess | 8 |
| § 1406 | § 1406. (1)Auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner kann ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schul | 6 |
| § 1407 | § 1407. (1)Die Verbindlichkeiten des Übernehmers sind mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in R | 2 |
| § 1408 | § 1408. Übernimmt bei Veräußerung einer Liegenschaft der Erwerber ein auf ihr haftendes Pfandrecht, so ist die | |
| § 1409 | § 1409. (1)Übernimmt jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung | 9 |
| § 1409a | § 1409a. Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzver | |
| § 1410 | § 1410. Wird der Eintritt des neuen Schuldners an Stelle des bisherigen Schuldners in der Weise verabredet, da | |
| § 1411 | Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten. Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten. | |
| § 1412 | 1) Durch die Zahlung. § 1412. Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist, durch die Leistu | 9 |
| § 1413 | Wie die Zahlung zu leisten. § 1413. Gegen seinen Willen kann weder der Gläubiger gezwungen werden, etwas ander | 5 |
| § 1414 | § 1414. Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich | 2 |
| § 1415 | § 1415. Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost theilweise, oder auf Abschlag anzunehme | 6 |
| § 1416 | § 1416. Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt, oder von dem Gläubiger widersprochen; so sollen zue | 17 |
| § 1417 | wann; § 1417. Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu z | 4 |
| § 1418 | § 1418. In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigste | 17 |
| § 1419 | § 1419. Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn. | 5 |
| § 1420 | § 1420. Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905 Abs. 1 und 2, § 9 | |
| § 1421 | von wem; § 1421. Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und ve | |
| § 1422 | § 1422. Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung | 11 |
| § 1423 | § 1423. Wird die Einlösung mit Einverständnis des Schuldners angeboten, so muß der Gläubiger die Zahlung anneh | 2 |
| § 1424 | an wen; § 1424. Der Schuldbetrag muß dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber, oder demjen | 10 |
| § 1425 | Gerichtliche Hinterlegung der Schuld. § 1425. Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, a | 39 |
| § 1426 | Quittungen. § 1426. Der Zahler ist in allen Fällen berechtiget, von dem Befriedigten eine Quittung, nähmlich e | 3 |
| § 1427 | § 1427. Eine Quittung über das bezahlte Capital gründet die Vermuthung, daß auch die Zinsen davon bezahlt word | |
| § 1428 | § 1428. Besitzt der Gläubiger von dem Schuldner einen Schuldschein; so ist er nebst Ausstellung einer Quittung | |
| § 1429 | § 1429. Eine Quittung, die der Gläubiger dem Schuldner für eine abgetragene neuere Schuldpost ausgestellt hat, | |
| § 1430 | § 1430. Eben so wird von Handels- und Gewerbsleuten, welche mit ihren Abnehmern (Kunden) zu gewissen Fristen d | |
| § 1431 | Zahlung einer Nichtschuld. § 1431. Wenn jemanden aus einem Irrthume, wäre es auch ein Rechtsirrthum, eine Sach | 72 |
| § 1432 | § 1432. Doch können Zahlungen einer verjährten, oder einer solchen Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichk | 11 |
| § 1433 | § 1433. Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in dem eine minderjährige, eine nicht geschäftsfähig | |
| § 1434 | § 1434. Die Zurückstellung des Bezahlten kann auch dann begehret werden, wenn die Schuldforderung auf was imme | 3 |
| § 1435 | § 1435. Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zur | 63 |
| § 1436 | § 1436. War jemand verbunden, aus zwey Sachen nur Eine nach seiner Willkühr zu geben, und hat er aus Irrthum b | |
| § 1437 | § 1437. Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, | 19 |
| § 1438 | 2) Compensation. § 1438. Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig, und so bescha | 44 |
| § 1439 | § 1439. Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen F | 2 |
| § 1440 | § 1440. Ebenso lassen sich Forderungen, welche ungleichartige oder bestimmte und unbestimmte Sachen zum Gegens | 10 |
| § 1441 | § 1441. Ein Schuldner kann seinem Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen, was dieser einem Dritten u | |
| § 1442 | § 1442. Wenn eine Forderung allmählich auf mehrere übertragen wird; so kann der Schuldner zwar die Forderung, | |
| § 1443 | § 1443. Gegen eine den öffentlichen Büchern einverleibte Forderung kann die Einwendung der Compensation einem | |
| § 1444 | 3) Entsagung. § 1444. In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtiget ist, sich seines Rechtes zu begebe | 49 |
| § 1445 | 4) Vereinigung. § 1445. So oft auf was immer für eine Art das Recht mit der Verbindlichkeit in Einer Person ve | 6 |
| § 1446 | § 1446. Rechte und Verbindlichkeiten, welche den öffentlichen Büchern einverleibt sind, werden durch die Verei | |
| § 1447 | 5) Untergang der Sache. § 1447. Der zufällige gänzliche Untergang einer bestimmten Sache hebt alle Verbindlich | 25 |
| § 1448 | 6) Tod. § 1448. Durch den Tod erlöschen nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingesc | |
| § 1449 | 7) Verlauf der Zeit. § 1449. Rechte und Verbindlichkeiten erlöschen auch durch den Verlauf der Zeit, worauf si | 1 |
| § 1450 | Von der Einsetzung in den vorigen Stand. § 1450. Die bürgerlichen Gesetze, nach welchen widerrechtliche Handlu | 1 |
| § 1451 | Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung. Verjährung. § 1451. Die Verjährung ist der Verlust eines | 7 |
| § 1452 | Ersitzung. § 1452. Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übert | 2 |
| § 1453 | Wer verjähren und ersitzen kann. § 1453. Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder | 1 |
| § 1454 | Gegen wen; § 1454. Die Verjährung und Ersitzung kann gegen alle Privat-Personen, welche ihre Rechte selbst aus | |
| § 1455 | Welche Gegenstände. § 1455. Was sich erwerben läßt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man ver | 13 |
| § 1456 | § 1456. Aus diesem Grunde können weder die dem Staatsoberhaupte als solchem allein zukommenden Rechte, z. B. d | |
| § 1457 | § 1457. Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschließend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldun | |
| § 1458 | § 1458. Die Rechte eines Ehegatten, eines eingetragenen Partners, der Eltern, eines Kindes und andere Personen | |
| § 1459 | § 1459. Die Rechte eines Menschen über seine Handlungen und über sein Eigenthum, z. B. eine Waare da oder dort | |
| § 1460 | Erfordernisse zur Ersitzung: 1) Besitz; § 1460. Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gege | 56 |
| § 1461 | Und zwar a) ein rechtmäßiger; § 1461. Jeder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet, welcher zur Uebe | |
| § 1462 | § 1462. Verpfändete, geliehene, in Verwahrung, oder zur Fruchtnießung gegebene Sachen können von Gläubigern, E | 3 |
| § 1463 | b) redlicher, § 1463. Der Besitz muß redlich seyn. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen | 10 |
| § 1464 | c) echter. § 1464. Der Besitz muß auch echt seyn. Wenn jemand sich einer Sache mit Gewalt oder List bemächtige | |
| § 1465 | 2) Verlauf der Zeit. § 1465. Zur Ersitzung und Verjährung ist auch der in dem Gesetze vorgeschriebene Verlauf | 3 |
| § 1466 | Ersitzungszeit. Ordentliche; § 1466. Das Eigenthumsrecht, dessen Gegenstand eine bewegliche Sache ist, wird du | 2 |
| § 1468 | § 1468. Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher eingeführt sind, und die Erwerbung unbeweglicher Sachen | 1 |
| § 1470 | § 1470. Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einver | 1 |
| § 1471 | § 1471. Bey Rechten, die selten ausgeübt werden können, z. B. bey dem Rechte, eine Pfründe zu vergeben, oder j | 1 |
| § 1472 | Außerordentliche. § 1472. Gegen den Fiscus, das ist: gegen die Verwalter der Staatsgüter und des Staatsvermöge | 2 |
| § 1473 | § 1473. Wer mit einer von dem Gesetze in Ansehung der Verjährungszeit begünstigten Person in Gemeinschaft steh | |
| § 1475 | § 1475. Der Aufenthalt des Eigenthümers außer der Provinz, in welcher sich die Sache befindet, steht der orden | |
| § 1476 | § 1476. Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten oder von einem unredliche | |
| § 1477 | § 1477. Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von dreyßig oder vierzig Jahren stützt, bedarf keiner Angabe des | 17 |
| § 1478 | Verjährungszeit. Allgemeine. § 1478. In so fern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beyde | 34 |
| § 1479 | § 1479. Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt seyn oder nicht, erlös | 17 |
| § 1480 | § 1480. Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, | 29 |
| § 1481 | Ausnahmen: § 1481. Die in dem Familien- und überhaupt in dem Personen-Rechte gegründeten Verbindlichkeiten, z. | 1 |
| § 1482 | § 1482. Auf gleiche Weise wird derjenige, welcher ein Recht auf einem fremden Grunde in Ansehung des Ganzen od | 3 |
| § 1483 | § 1483. So lange der Gläubiger das Pfand in Händen hat, kann ihm die unterlassene Ausübung des Pfandrechtes ni | |
| § 1484 | § 1484. Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, daß während der | 1 |
| § 1485 | § 1485. (1)In Rücksicht der in dem § 1472 begünstigten Personen werden, wie zur Ersitzung, also auch zur Verjä | 2 |
| § 1486 | Besondere Verjährungszeit § 1486. In drei Jahren sind verjährt: die Forderungen 1. für Lieferung von Sachen od | 40 |
| § 1486a | § 1486a. Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in | |
| § 1487 | § 1487. Die Rechte, eine Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten zu widerrufen einen entgeltlichen Vertr | 22 |
| § 1487a | Verjährung erbrechtlicher Ansprüche § 1487a. (1)Das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den | 4 |
| § 1488 | § 1488. Das Recht der Dienstbarkeit wird durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Theil d | 14 |
| § 1489 | § 1489. Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Pe | 120 |
| § 1491 | § 1491. Einige Rechte sind von den Gesetzen auf eine noch kürzere Zeit eingeschränkt. Hierüber kommen die Vors | 20 |
| § 1492 | § 1492. Wie lange das Wechselrecht einem Wechselbriefe zu Statten komme, ist in der Wechselordnung bestimmt. | |
| § 1493 | Einrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers. § 1493. Wer eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Be | 5 |
| § 1494 | Hemmung der Verjährung. § 1494. (1)Ist eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer | 6 |
| § 1495 | § 1495. Auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen gesetzlichen Vertretern (§ 1034) un | 5 |
| § 1496 | § 1496. Durch Abwesenheit in Civil- oder Kriegsdiensten, oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z. | 1 |
| § 1497 | Unterbrechung der Verjährung. § 1497. Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjeni | 111 |
| § 1498 | Wirkung der Ersitzung oder Verjährung. § 1498. Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bish | 2 |
| § 1499 | § 1499. Auf gleiche Art kann nach Verlauf der Verjährung der Verpflichtete die Löschung seiner in den öffentli | |
| § 1500 | § 1500. Das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht kann aber demjenigen, welcher im Vertrauen auf d | 36 |
| § 1501 | § 1501. Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteyen, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen. | 10 |
| § 1502 | Entsagung oder Verlängerung der Verjährung. § 1502. Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann ein | 11 |
| § 1503 | Fünftes Hauptstück Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013 § 1503. (1)Für das Inkrafttreten | 2 |
| Art. 2 | Artikel 2 Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 51/2005, zu § 1396a, JGS Nr. 946/1811) 1. Artikel 1 die | |
| Art. 3 | Artikel 3 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 40/2026, zu den §§ 207a, 212 und 225a, JGS Nr. 946/1811) Mi | |
| Art. 3 | Artikel III Außergerichtliche Streitbeilegung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 91/2003, zu § 364, JGS Nr. 946/1811) 1. E | |
| Art. 3 | Artikel III Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1989, zum ABGB, JGS Nr. 946/1811) 1. Di | |
| Art. 4 | Artikel 4 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 175/2021, zu den §§ 932, 933, 933b und 1503, JGS Nr. 946/18 | |
| Art. 4 § 10 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, | |
| Art. 4 § 11 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, | |
| Art. 4 § 2 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 180a, JGS Nr. 946/1811) § 2. (1)Artikel I Z 21, Artikel II und Artikel II | |
| Art. 4 § 3 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, | |
| Art. 4 § 4 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, | |
| Art. 4 § 5 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, | 26 |
| Art. 4 § 6 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, | 72 |
| Art. 4 § 7 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, | 70 |
| Art. 4 § 9 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, | |
| Art. 5 | Artikel V Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 48/2001, zu JGS Nr. 946/1811) Mit diesem Bundesgesetz wird die Rich | |
| Art. 5 | Artikel V In-Kraft-Treten (Anm.: aus BGBl. I Nr. 104/2002, zu den §§ 392 – 397, JGS Nr. 946/1811) (1)Art. IV t | |
| Art. 6 § 2 | Artikel VI Löschungsverpflichtung (§ 469a ABGB) (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/1997, zu § 469a, JGS Nr. 946/1811) § | |
| Art. 6 § 3 | (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 212 ABGB, JGS Nr. 946/1811) § 3. (1)Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesges | |
| Art. 6 § 4 | (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu den §§ 213 und 215 ABGB, JGS Nr. 946/1811) § 4. (1)Die bestellten Amtsvormun | |
| Art. 6 § 5 | (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu den §§ 163b bis 164d ABGB, JGS Nr. 946/1811) § 5. Die Voraussetzungen und da | |
| Art. 6 § 6 | (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 166 ABGB, JGS Nr. 946/1811) § 6. Ist für ein minderjähriges uneheliches Ki | |
| Art. 6 § 7 | (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu §§ 211 bis 215 ABGB, JGS Nr. 946/1811) § 7. Mit dem Inkrafttreten dieses Bun | |
| Art. 6 § 8 | (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 186 ABGB, JGS Nr. 946/1811) § 8. Pflegeverträge, die nach § 186 ABGB in de | |
| Art. 6 § 9 | (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 176a ABGB, JGS. Nr. 946/1811) § 9. Die gerichtliche Anordnung einer Erzieh | |
| Art. 8 | Artikel VIII Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2002, zu den §§ 1000, 1333, 1334 und 1335, JGS Nr. 946/1811) | 4 |
| Art. 9 | Artikel 9 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2013, zu den §§ 905, 905a, 905b, 907a, 907b, 1100, 1417 | 3 |
| Art. 10 | Artikel X Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 136/1983, zu § 273 ABGB, JGS Nr. 946/1811) 1. | |
| Art. 10 | ARTIKEL X Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 566/1983, zu den §§ 161, 162a bis 162d ABGB, | |
| Art. 10 § 1 | Artikel X Schluss- und Übergangsbestimmungen Verweisungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 268 und 27 | |
| Art. 10 § 2 | Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 187, 216, 229, 268, 269, 270, 271, 27 | 7 |
| Art. 10 § 4 | Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 279 und 281, JGS Nr. 946/1811) § 4. (1)Wurde ein | |
| Art. 12 | Artikel 12 Notifikation (Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 17a, 20 und 1328a, JGS Nr. 946/1811) Der In | 2 |
| Art. 15 | Artikel 15 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 43/2016, zu § 1209, JGS Nr. 946/1811) Mit diesem Bundesges | |
| Art. 16 | Artikel 16 Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Anm.: aus BGBl. I Nr. 52/2009, | 27 |
| Art. 18 § 1 | Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, z | |
| Art. 18 § 2 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu den §§ 144, 145, 154b, 166, 186a, 212 und 273, JGS Nr. 946/1811) § 2. (Anm | |
| Art. 18 § 3 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 163e, JGS Nr. 946/1811) § 3. (Anm.: Art. XVIII) (1) § 163e Abs. 1 ABGB g | |
| Art. 18 § 3 | Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 181, JGS Nr. 946/1811) § 3. | |
| Art. 18 § 4 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 21, JGS Nr. 946/1811) § 4. (Anm.: Art. XVIII) Rechtskräftige Entscheidun | |
| Art. 18 § 4 | Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 90, 137, 181, 182a, 78 | |
| Art. 18 § 9 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 146c, JGS Nr. 946/1811) § 9. (Anm.: Art. XVIII) Von § 146c ABGB abweiche | |
| Art. 32 | Artikel XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, | |
| Art. 32 | Artikel XXXII Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 120/2005, zu den §§ 367, 368, 456, 460a, 466a bis 4 | |
| Art. 41 | Artikel XLI Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 389, 390, 391 und 97 | |
| Art. 79 | 7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 79 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus | |
| Art. 96 | Artikel 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 389, 390, 391 und |