ABGB § 3
Anfang der Wirksamkeit der Gesetze.
§ 3.
Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kund gemachten Gesetze selbst der Zeitpunct seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.