ABGB § 6
Auslegung.
§ 6.
Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigenthümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.