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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 10

Andere Arten der Vorschriften, als: a) Gewohnheiten. § 10. Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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