ABGB § 11
b) Provinzial-Statuten.
§ 11.
Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.