ABGB § 13
d) Privilegien.
§ 13.
Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen sind, in so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.