ABGB § 15
Erster Theil.
Von dem Personen-Rechte.
Erstes Hauptstück.
Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.
Personen-Rechte.
§ 15.
Die Personen-Rechte beziehen sich theils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse; theils gründen sie sich in dem Familien-Verhältnisse.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.