ABGB § 17
Rechtliche Vermuthung derselben.
§ 17.
Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.