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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 18

Erwerbliche Rechte. § 18. Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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