ABGB § 39
VI. Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse.
§ 39.
Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-Rechte keinen Einfluß, außer in so fern dieses bey einigen Gegenständen durch die Gesetze ins besondere angeordnet wird.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.