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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 39

VI. Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse. § 39. Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-Rechte keinen Einfluß, außer in so fern dieses bey einigen Gegenständen durch die Gesetze ins besondere angeordnet wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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