ABGB § 286
Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören.
§ 286.
Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleinern Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.