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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 286

Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören. § 286. Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleinern Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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