ABGB § 289
Privat-Gut des Landesfürsten.
§ 289.
Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privat-Gut betrachtet.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.