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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 291

Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit. § 291. Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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