ABGB § 291
Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit.
§ 291.
Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.