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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 296

§ 296. Auch das Getreide, das Holz, das Viehfutter und alle übrige, obgleich schon eingebrachte Erzeugnisse, so wie alles Vieh und alle zu einem liegenden Gute gehörige Werkzeuge und Geräthschaften werden in so fern für unbewegliche Sachen gehalten, als sie zur Fortsetzung des ordentlichen Wirthschaftsbetriebes erforderlich sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wird Zubehör gemeinsam mit einer Liegenschaft veräußert, geht es wie eine unbewegliche Sache mit der Eintragung Ihres Eigentums im Grundbuch auf Sie über. Eine gesonderte Übergabe dieser Gegenstände ist dafür nicht nötig.

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