ABGB § 301
Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.
§ 301.
Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.