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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 303

Schätzbare und unschätzbare. § 303. Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Werth durch Vergleichung mit andern zum Verkehre bestimmt werden kann; darunter gehören auch Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten. Sachen hingegen, deren Werth durch keine Vergleichung mit andern im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Auch Kunstwerke wie eine gotische Heiligenfigur haben einen Marktwert. Deshalb kann ihr Verkauf angefochten werden, wenn der Preis weniger als die Hälfte des wahren Wertes betrug.

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