ABGB § 303
Schätzbare und unschätzbare.
§ 303.
Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Werth durch Vergleichung mit andern zum Verkehre bestimmt werden kann; darunter gehören auch Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten. Sachen hingegen, deren Werth durch keine Vergleichung mit andern im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Auch Kunstwerke wie eine gotische Heiligenfigur haben einen Marktwert. Deshalb kann ihr Verkauf angefochten werden, wenn der Preis weniger als die Hälfte des wahren Wertes betrug.