ABGB § 316
Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz.
§ 316.
Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruhet. Im entgegen gesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.